Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der § 418 ABGB nur auf Bauwerke anzuwenden, denen selbständige Bedeutung zukommt; er gilt auch nicht für Superädifikate (Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 417; Schwimann-Pimmer ABGB II § 418 Rz 2; Klang2 II 288; MietSlg. 33.036; SZ 51/143; EvBl. 1969/117; 4 Ob 537, 538/60). Bauwerken, deren Wert im Verhältnis zum Wert des beanspruchten Bodens ganz nebensächlich ist, wird keine selbständige Bedeutung zuerkannt. Die Anwendbarkeit des § 418 ABGB auf einen Zaun (EvBl. 1969/117), auf eine Grenzmauer (MietSlg. 33.036) und auf einen Auslauf eines Stalles (1 Ob 43/82) wurde demgemäß verneint (vgl. hiezu auch Spielbüchler aaO). Ob die Liftanlage der beklagten Partei dieser Kategorie zuzuordnen ist, kann letztlich unerörtert bleiben, weil jedenfalls nur ein Superädifikat vorliegt und, wie bereits oben dargetan wurde, der § 418 ABGB auch für Superädifikate nicht gilt. Überbauten sind nicht für Dauer bestimmte Bauwerke. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht allein die subjektive Absicht, auch nicht bloß die objektive Beschaffenheit, sondern der aus der Bauweise, der Art der Benützung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Errichtet der Bauführer ein Bauwerk auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes, ist damit in aller Regel dargetan, daß er sein Eigentum nur für die Dauer seines Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehend wissen will und daher ein Superädifikat anzunehmen (SZ 59/156; MietSlg. XXXVIII/29; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 297 je mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Sportanlage der beklagten Partei nur auf Grund eines zeitlichen Grundbenützungsrechtes errichtet (ON 40 AS 219).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Paragraph 418, ABGB nur auf Bauwerke anzuwenden, denen selbständige Bedeutung zukommt; er gilt auch nicht für Superädifikate (Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 417,; Schwimann-Pimmer ABGB römisch zwei Paragraph 418, Rz 2; Klang2 römisch zwei 288; MietSlg. 33.036; SZ 51/143; EvBl. 1969/117; 4 Ob 537, 538/60). Bauwerken, deren Wert im Verhältnis zum Wert des beanspruchten Bodens ganz nebensächlich ist, wird keine selbständige Bedeutung zuerkannt. Die Anwendbarkeit des Paragraph 418, ABGB auf einen Zaun (EvBl. 1969/117), auf eine Grenzmauer (MietSlg. 33.036) und auf einen Auslauf eines Stalles (1 Ob 43/82) wurde demgemäß verneint vergleiche hiezu auch Spielbüchler aaO). Ob die Liftanlage der beklagten Partei dieser Kategorie zuzuordnen ist, kann letztlich unerörtert bleiben, weil jedenfalls nur ein Superädifikat vorliegt und, wie bereits oben dargetan wurde, der Paragraph 418, ABGB auch für Superädifikate nicht gilt. Überbauten sind nicht für Dauer bestimmte Bauwerke. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht allein die subjektive Absicht, auch nicht bloß die objektive Beschaffenheit, sondern der aus der Bauweise, der Art der Benützung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Errichtet der Bauführer ein Bauwerk auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes, ist damit in aller Regel dargetan, daß er sein Eigentum nur für die Dauer seines Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehend wissen will und daher ein Superädifikat anzunehmen (SZ 59/156; MietSlg. XXXVIII/29; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 297, je mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Sportanlage der beklagten Partei nur auf Grund eines zeitlichen Grundbenützungsrechtes errichtet (ON 40 AS 219).
Durch die Errichtung eines Superädifikates kann aber unter den sonstigen Voraussetzungen des § 418 ABGB ein vorübergehendes Benützungsrecht erworben werden (Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 418). Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche im Sinne des 3.Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler aaO). Redlicher Bauführer ist, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund baut oder wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (NZ 1986, 226; JBl. 1976, 43 ua). An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird (MietSlg. 34.048). Zum Teil wurde in der Rechtsprechung gefordert, daß sich der Bauführer vor Durchführung des Baues zu vergewissern hat, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut; dies insbesondere dann, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Konnte der Bauführer den Grenzverlauf zur Nachbarliegenschaft den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Grundkataster) klar entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne sonst Gewißheit über den Grenzverlauf zu haben, etwa auf Grund einer Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer, ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Grundnachbarn das Bauwerk aufführen ließ (MietSlg. 34.049). Im vorliegenden Fall war der Bauführer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten berechtigt, im sogenannten E*****loch eine Schiliftanlage samt Schiabfahrt zu errichten. Wenngleich der Bauführer hiebei davon ausgehen konnte, daß sich das Eigentum seines Vertragspartners auf einen weiten Bereich erstreckt, fällt zu seinen Lasten doch ganz erheblich ins Gewicht, daß es sich bei der Liftanlage um eine sehr weitläufige, bis in große Höhen reichende Anlage handelt, sodaß bei ihrer Errichtung in Erwägung gezogen werden mußte, in den Grenzbereich der Nachbarliegenschaft zu geraten. Erwägungen über den Grenzverlauf wären daher naheliegend gewesen. Ob eine Erklärung des Grundeigentümers über den Grenzverlauf genügt hätte, kann unerörtert bleiben, weil hier nicht einmal eine solche eingeholt wurde. Eine Grenzauszeigung hat nie stattgefunden. Man ging vielmehr völlig sorglos vor. Einem Bauführer, der völlig unbekümmert darum ein Bauwerk errichtet, ob durch die Bauführung Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, obwohl die Umstände Erwägungen über den Grenzverlauf nahelegten, kann Redlichkeit nicht zugebilligt werden. Die beklagte Partei konnte daher auch kein vorübergehendes Nutzungsrecht am Flurstück der klagenden Partei erlangen.Durch die Errichtung eines Superädifikates kann aber unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 418, ABGB ein vorübergehendes Benützungsrecht erworben werden (Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 418,). Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche im Sinne des 3.Satzes des Paragraph 418, ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler aaO). Redlicher Bauführer ist, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund baut oder wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (NZ 1986, 226; JBl. 1976, 43 ua). An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird (MietSlg. 34.048). Zum Teil wurde in der Rechtsprechung gefordert, daß sich der Bauführer vor Durchführung des Baues zu vergewissern hat, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut; dies insbesondere dann, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Konnte der Bauführer den Grenzverlauf zur Nachbarliegenschaft den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Grundkataster) klar entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne sonst Gewißheit über den Grenzverlauf zu haben, etwa auf Grund einer Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer, ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Grundnachbarn das Bauwerk aufführen ließ (MietSlg. 34.049). Im vorliegenden Fall war der Bauführer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten berechtigt, im sogenannten E*****loch eine Schiliftanlage samt Schiabfahrt zu errichten. Wenngleich der Bauführer hiebei davon ausgehen konnte, daß sich das Eigentum seines Vertragspartners auf einen weiten Bereich erstreckt, fällt zu seinen Lasten doch ganz erheblich ins Gewicht, daß es sich bei der Liftanlage um eine sehr weitläufige, bis in große Höhen reichende Anlage handelt, sodaß bei ihrer Errichtung in Erwägung gezogen werden mußte, in den Grenzbereich der Nachbarliegenschaft zu geraten. Erwägungen über den Grenzverlauf wären daher naheliegend gewesen. Ob eine Erklärung des Grundeigentümers über den Grenzverlauf genügt hätte, kann unerörtert bleiben, weil hier nicht einmal eine solche eingeholt wurde. Eine Grenzauszeigung hat nie stattgefunden. Man ging vielmehr völlig sorglos vor. Einem Bauführer, der völlig unbekümmert darum ein Bauwerk errichtet, ob durch die Bauführung Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, obwohl die Umstände Erwägungen über den Grenzverlauf nahelegten, kann Redlichkeit nicht zugebilligt werden. Die beklagte Partei konnte daher auch kein vorübergehendes Nutzungsrecht am Flurstück der klagenden Partei erlangen.
Die Vereinbarung des Erblassers mit dem Nebenintervenienten vom Jahre 1987 über die Vermarkung der bisher nicht vermarkten Grenze zwischen ihren Grundstücken nach den Ergebnissen der Grenzvermessung durch einen Zivilingenieur an Hand des Grundkatasters ist nach ihrem Wortlaut (unter Berücksichtigung des Parteiwillens) hinreichend deutlich. Bei genügend deutlichem Vertragstext ist aber kein Raum für eine Vertragsergänzung (SZ 60/216 mwN), etwa deshalb, weil eine Partei die Rechtsfolgen nicht hinreichend bedacht oder vergessen hat, eine ihr wesentliche Vertragsbestimmung aufzunehmen.
Demgemäß steht, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, der klagenden Partei sowohl ein Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB, das der 30jährigen Verjährung unterliegt (SZ 54/131 ua), als auch auf Unterlassung der Benützung ihres Flurstückes zu.Demgemäß steht, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, der klagenden Partei sowohl ein Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt nach Paragraph 1041, ABGB, das der 30jährigen Verjährung unterliegt (SZ 54/131 ua), als auch auf Unterlassung der Benützung ihres Flurstückes zu.
Bei der Ermittlung des Benützungsentgeltes wird von § 273 ZPO Gebrauch gemacht und dieses für den begehrten Zeitraum der letzten 7 Jahre vor der Klagseinbringung mit S 15.000,-- festgesetzt.Bei der Ermittlung des Benützungsentgeltes wird von Paragraph 273, ZPO Gebrauch gemacht und dieses für den begehrten Zeitraum der letzten 7 Jahre vor der Klagseinbringung mit S 15.000,-- festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.
Da die klagende Partei mit ihrem Begehren - infolge offensichtlicher Überklagung - überwiegend unterlegen ist, ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei und des Nebenintervenienten. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen beträgt: Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung) rund 20 : 80, Kostenersatzanspruch der beklagten Partei und des Nebenintervenienten daher 60 %; im zweiten Verfahrensabschnitt (bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) rund 12 : 88, Kostenersatzanspruch der beklagten Partei und des Nebenintervenienten daher 76 %; im dritten Verfahrensabschnitt (Rechtsmittelverfahren) rund 17 : 83, Kostenersatzanspruch der beklagten Partei und des Nebenintervenienten daher 66 %. Die Verfahrenskosten der beklagten Partei betragen im ersten Verfahrensabschnitt S 6.177,60 (darin enthalten S 1.029,60 Umsatzsteuer), im zweiten Verfahrensabschnitt S 96.475,10 (darin enthalten S 14.875,85 Umsatzsteuer und S 7.220,-- Barauslagen) und im dritten Verfahrensabschnitt S 34.056,-- (darin enthalten S 5.676,-- Umsatzsteuer). Die Kosten des Nebenintervenienten betragen S 35.960,40 (darin enthalten S 5.993,40 Umsatzsteuer).