Begründung:
Die Beklagte verkaufte am 21.4.1994 ihre mit Wohnungseigentum verbundenen 815/15.292-Anteile an der Liegenschaft ***** Grundbuch ***** A***** um S 1,7 Mill. an die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 29.9.1994 der Konkurs eröffnet wurde.
Der Kläger begehrte 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten am 21.4.1994 geschlossene Kaufvertrag den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde, und 2., daß die Beklagte zur Zahlung von S 1,742.344,60 sA (Kaufpreis, Vertragskosten und Eintragungsgebühr) verpflichtet werde. Der Kaufvertrag unterliege der Anfechtung nach den §§ 27 ff KO. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich.Der Kläger begehrte 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten am 21.4.1994 geschlossene Kaufvertrag den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde, und 2., daß die Beklagte zur Zahlung von S 1,742.344,60 sA (Kaufpreis, Vertragskosten und Eintragungsgebühr) verpflichtet werde. Der Kaufvertrag unterliege der Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht entschied mit Teil- und Zwischenurteil 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei, und 2., daß das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes im Sinn des § 31 Abs.1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO bejahte.Das Erstgericht entschied mit Teil- und Zwischenurteil 1., daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei, und 2., daß das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO bejahte.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung.
Der Kläger bekämpfte Punkt 1. des Spruches, und zwar deshalb, weil das Erstgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, daß auch die Anfechtungstatbestände der §§ 28 und 29 KO erfüllt seien.Der Kläger bekämpfte Punkt 1. des Spruches, und zwar deshalb, weil das Erstgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, daß auch die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28 und 29 KO erfüllt seien.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.1995 verkündete der Vorsitzende den in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß auf Zurückweisung der Berufung des Klägers als unzulässig. Nach dem daran anschließenden Vortrag der Berufung der Beklagten und der hierzu erstatteten Berufungsbeantwortung des Klägers vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.
Die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündeten Beschlusses auf Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde den Parteien am 21.11.1995 zugestellt. Das Gericht zweiter Instanz sprach darin aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten wurde vorbehalten. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde damit begründet, daß das angefochtene Teilurteil Punkt 1. der erstgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleich mit dem diesbezüglichen Begehren des Klägers sei; dem Kläger fehle daher die Beschwer.Die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündeten Beschlusses auf Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde den Parteien am 21.11.1995 zugestellt. Das Gericht zweiter Instanz sprach darin aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten wurde vorbehalten. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde damit begründet, daß das angefochtene Teilurteil Punkt 1. der erstgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleich mit dem diesbezüglichen Begehren des Klägers sei; dem Kläger fehle daher die Beschwer.