Gegen beide Rekursentscheidungen erhebt Christa K*** Revisionsrekurse; beide Revisionsrekurse sind unzulässig. Mit ihrem gegen die Entscheidung vom 27.2.1986 (ON 594) gerichteten und noch vor der Rekursentscheidung vom 24.6.1986 eingebrachten Revisionsrekurs beschwert sich die Rechtsmittelwerberin lediglich dagegen, daß ihr Rekurs gegen den Mantelbeschluß bisher dem Rekursgericht nicht vorgelegt und über diesen Rekurs vom Rekursgericht nicht entschieden worden sei. Infolge der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes fehlt es hier der Rechtsmittelwerberin an einer Beschwer, die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch gegeben sein muß (RZ 1974/21; JBl. 1978, 155 uva).
Mit dem auf den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gestützten Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz vom 24.6.1986 beantragt die Rechtsmittelwerberin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß in die Nachlaßaktiven gemäß Punkt 1 des Mantelbeschlusses auch die Versicherungssumme der Unfallversicherungspolizze von 1,4 Mill.S einbezogen werde. Hilfsweise beantragt sie eine Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung in dem die Punkte 1 und 8 des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigenden Teil zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung. Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin in den Behauptungen des Rekursgerichtes, sie habe selbst die gerichtliche Annahme des ergänzten Inventars und die Verminderung der Aktiven um die Versicherungssumme beantragt.
Richtig ist, daß die Ausscheidung der Versicherungssumme aus den Nachlaßaktiven nicht von der Rechtsmittelwerberin, sondern vom gesetzlichen Erben beantragt wurde (ON 516) und die Rechtsmittelwerberin gegen diesen Antrag war (ON 548). Die Versicherungssumme ist überdies im Nachlaßinventar, dessen Annahme beantragt wurde (ON 547) noch enthalten. Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn die Aktenwidrigkeit wesentlich ist, also Bestandteil des rechtserzeugenden Sachverhaltes oder zumindest von unmittelbarem Einfluß auf die Richtigkeit der Entscheidung ist (Fasching LB Rdz 1771; MGA ZPO 13 § 503 Z 3/2). Das ist hier nicht der Fall. Die zugunsten des gesetzlichen Erben bestimmte Versicherungssumme gehört nicht in den Nachlaß und ist auch nicht in das Inventar aufzunehmen (JBl. 1932, 315; NZ 1928, 26). Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich, daß der Erblasser in seinem Antrag vom 21.9.1976 den gesetzlichen Erben im Ablebensfall als Bezugsberechtigten bezeichnete. Nach dem Antrag vom 16.5.1978, aufgrund dessen die Versicherungssumme neuerlich erhöht und die Laufzeit verlängert wurde, ist der Bezugsberechtigte mit "wie bisher" angegeben, sodaß jedenfalls für den Versicherer, gleich ob es sich bloß um eine Änderung der Versicherung unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses oder um die Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses handelte, die Benennung des Bezugsberechtigten nicht zweifelhaft sein konnte. Dem Umstand, daß in der Versicherungspolizze vom 26.6.1978 (Beilage E in ON 548) die Klausel "100" durchgestrichen ist, kommt entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin, deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich bei dem Recht des Versicherungsnehmers zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten um ein Gestaltungsrecht handelt, von dem zwar dem Versicherer gegenüber Gebrauch zu machen ist (VersR 1981, 692), das aber keiner Annahme bedarf. Die Entscheidung zu Punkt 8 des Mantelbeschlusses ist von der behaupteten Aktenwidrigkeit überhaupt nicht betroffen, andere Beschwerdegründe hiezu werden nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.Richtig ist, daß die Ausscheidung der Versicherungssumme aus den Nachlaßaktiven nicht von der Rechtsmittelwerberin, sondern vom gesetzlichen Erben beantragt wurde (ON 516) und die Rechtsmittelwerberin gegen diesen Antrag war (ON 548). Die Versicherungssumme ist überdies im Nachlaßinventar, dessen Annahme beantragt wurde (ON 547) noch enthalten. Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn die Aktenwidrigkeit wesentlich ist, also Bestandteil des rechtserzeugenden Sachverhaltes oder zumindest von unmittelbarem Einfluß auf die Richtigkeit der Entscheidung ist (Fasching LB Rdz 1771; MGA ZPO 13 Paragraph 503, Ziffer 3 /, 2,). Das ist hier nicht der Fall. Die zugunsten des gesetzlichen Erben bestimmte Versicherungssumme gehört nicht in den Nachlaß und ist auch nicht in das Inventar aufzunehmen (JBl. 1932, 315; NZ 1928, 26). Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich, daß der Erblasser in seinem Antrag vom 21.9.1976 den gesetzlichen Erben im Ablebensfall als Bezugsberechtigten bezeichnete. Nach dem Antrag vom 16.5.1978, aufgrund dessen die Versicherungssumme neuerlich erhöht und die Laufzeit verlängert wurde, ist der Bezugsberechtigte mit "wie bisher" angegeben, sodaß jedenfalls für den Versicherer, gleich ob es sich bloß um eine Änderung der Versicherung unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses oder um die Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses handelte, die Benennung des Bezugsberechtigten nicht zweifelhaft sein konnte. Dem Umstand, daß in der Versicherungspolizze vom 26.6.1978 (Beilage E in ON 548) die Klausel "100" durchgestrichen ist, kommt entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin, deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich bei dem Recht des Versicherungsnehmers zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten um ein Gestaltungsrecht handelt, von dem zwar dem Versicherer gegenüber Gebrauch zu machen ist (VersR 1981, 692), das aber keiner Annahme bedarf. Die Entscheidung zu Punkt 8 des Mantelbeschlusses ist von der behaupteten Aktenwidrigkeit überhaupt nicht betroffen, andere Beschwerdegründe hiezu werden nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.
Demgemäß sind die Revisionsrekurse zurückzuweisen.