Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Bei der Revision der Beklagten handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung mit Rücksicht auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht um eine außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 3 ZPO. Der Zulässigkeitsbekämpfung der Klägerin ist engegenzuhalten, dass die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts über die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Bezahlung eines Benützungsentgelts bei Verzögerung der Rückstellung der Bestandsache der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar entspricht, die Ausführungen zur Frage der Berechtigung der Weiterbenützung jedoch zu Missverständnissen Anlass geben könnten und daher insoweit einer Klarstellung bedürfen.Bei der Revision der Beklagten handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung mit Rücksicht auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht um eine außerordentliche Revision im Sinne des Paragraph 505, Absatz 3, ZPO. Der Zulässigkeitsbekämpfung der Klägerin ist engegenzuhalten, dass die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts über die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Bezahlung eines Benützungsentgelts bei Verzögerung der Rückstellung der Bestandsache der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar entspricht, die Ausführungen zur Frage der Berechtigung der Weiterbenützung jedoch zu Missverständnissen Anlass geben könnten und daher insoweit einer Klarstellung bedürfen.
Nach § 1109 ABGB muss der Bestandnehmer nach Beendigung des Bestandvertrags die Bestandsache dem Bestandgeber zurückstellen. Der Bestandnehmer, der entgegen dieser Verpflichtung die Rückstellung der Bestandsache verzögert, muss nach Lehre und ständiger Rechtsprechung für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt in Höhe des Bestandzinses bezahlen. Zur Begründung der Zahlungspflicht genügt objektiver Verzug des Bestandnehmers (MietSlg 32.189, 31.204 mwN). Verzug fällt dem Schuldner zur Last, wenn er bei Fälligkeit die Leistung nicht oder nicht in gehöriger Art anbietet (Koziol-Welser6, 189). Im vorliegenden Fall war die Klägerin aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses verpflichtet, die geräumten Bestandobjekte nur Zug um Zug gegen Erbringung der bedungenen Gegenleistung zu übergeben. Es ist unbestritten, dass die Klägerin am 10. 9. 1981, und somit innerhalb der Leistungsfrist, die von ihr geschuldete Leistung anbot. Ihr fällt daher keine Verzögerung zur Last. Der vereinbarte Leistungsaustausch scheiterte an der Nichterbringung der von den Beklagten geschuldeten Gegenleistung. Da die beiden Leistungen im Austauschverhältnis standen, gerieten die Beklagten dadurch sowohl in Gläubiger- als auch in Schuldnerverzug (Koziol-Welser aaO 196). Fraglich ist aber, ob ein solcher Verzug der Bestandgeber den Bestandnehmer trotz Auflösung des Bestandverhältnisses zur bestimmungsgemäßen Weiterbenützung des Bestandobjekts berechtigt, die Weiterbenützung daher keine rechtsgrundlose ist, und der Bestandnehmer demgemäß zur Bezahlung eines Benützungsentgelts nicht verpflichtet ist. Diese Frage ist allerdings hier nicht weiter zu erörtern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen zog die Klägerin nämlich am 10. 9. 1981 aus und ließ lediglich einige Sachen in den Bestandräumen zurück. Die Belastung von Sachen in den Bestandobjekten kann aber hier keine Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts begründen. Bei dem Zug um Zug vereinbarten Leistungsaustausch ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zurückzuhalten. Die von der Klägerin geschuldete Leistung ist die geräumte Übergabe des Bestandobjekts. Die Belassung einiger Sachen in den Bestandräumen liegt dann aber im Rahmen des ihr zukommenden Rechts der Leistungszurückhaltung und beruht somit auf einer zureichenden Rechtsgrundlage (vgl Stanzl in Klang² IV/1 911 ff).Nach Paragraph 1109, ABGB muss der Bestandnehmer nach Beendigung des Bestandvertrags die Bestandsache dem Bestandgeber zurückstellen. Der Bestandnehmer, der entgegen dieser Verpflichtung die Rückstellung der Bestandsache verzögert, muss nach Lehre und ständiger Rechtsprechung für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt in Höhe des Bestandzinses bezahlen. Zur Begründung der Zahlungspflicht genügt objektiver Verzug des Bestandnehmers (MietSlg 32.189, 31.204 mwN). Verzug fällt dem Schuldner zur Last, wenn er bei Fälligkeit die Leistung nicht oder nicht in gehöriger Art anbietet (Koziol-Welser6, 189). Im vorliegenden Fall war die Klägerin aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses verpflichtet, die geräumten Bestandobjekte nur Zug um Zug gegen Erbringung der bedungenen Gegenleistung zu übergeben. Es ist unbestritten, dass die Klägerin am 10. 9. 1981, und somit innerhalb der Leistungsfrist, die von ihr geschuldete Leistung anbot. Ihr fällt daher keine Verzögerung zur Last. Der vereinbarte Leistungsaustausch scheiterte an der Nichterbringung der von den Beklagten geschuldeten Gegenleistung. Da die beiden Leistungen im Austauschverhältnis standen, gerieten die Beklagten dadurch sowohl in Gläubiger- als auch in Schuldnerverzug (Koziol-Welser aaO 196). Fraglich ist aber, ob ein solcher Verzug der Bestandgeber den Bestandnehmer trotz Auflösung des Bestandverhältnisses zur bestimmungsgemäßen Weiterbenützung des Bestandobjekts berechtigt, die Weiterbenützung daher keine rechtsgrundlose ist, und der Bestandnehmer demgemäß zur Bezahlung eines Benützungsentgelts nicht verpflichtet ist. Diese Frage ist allerdings hier nicht weiter zu erörtern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen zog die Klägerin nämlich am 10. 9. 1981 aus und ließ lediglich einige Sachen in den Bestandräumen zurück. Die Belastung von Sachen in den Bestandobjekten kann aber hier keine Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts begründen. Bei dem Zug um Zug vereinbarten Leistungsaustausch ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zurückzuhalten. Die von der Klägerin geschuldete Leistung ist die geräumte Übergabe des Bestandobjekts. Die Belassung einiger Sachen in den Bestandräumen liegt dann aber im Rahmen des ihr zukommenden Rechts der Leistungszurückhaltung und beruht somit auf einer zureichenden Rechtsgrundlage vergleiche Stanzl in Klang² IV/1 911 ff).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.