Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs.1 Z.1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit im Sinne des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs.2 ZPO). Da nach § 526 Abs.3 ZPO für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes der § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden ist und der Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fehlt im angefochtenen Beschluß der Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z.3 ZPO, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt. Wird letzteres vom Rekursgericht verneint, ist gemäß § 500 Abs.3 ZPO in Verbindung mit § 526Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Da nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Paragraph 500, ZPO sinngemäß anzuwenden ist und der Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fehlt im angefochtenen Beschluß der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt. Wird letzteres vom Rekursgericht verneint, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526
Abs.3 ZPO auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist (1 Ob 752/83 u.a.). Spricht das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z.5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl.1985/15).Absatz 3, ZPO auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (1 Ob 752/83 u.a.). Spricht das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl.1985/15).