Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich nur dagegen, daß ihr das Berufungsgericht nicht auch 18 % Umsatzsteuer vom zuerkannten Betrag und von den zuerkannten Zinsen zugesprochen habe.
Auch Arbeitsgemeinschaften, die als solche nach außen hin auftreten, indem sie sich etwa um einen Bauauftrag bewerben und den Auftrag übernehmen, sind als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn anzusehen (Ruppe in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, 299; Dorazil u.a. Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 9). Die Gewinne sind jedoch grundsätzlich nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen (Doralt-Hassler-Sauerland, Die österreichische Umsatzsteuer, 45; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes 2 254). Soweit die Klägerin einen höheren Gewinnanteil begehrt, bildet auch die Umsatzsteuer nicht einen Teil des erhobenen Anspruches wie etwa beim vereinbarten Entgelt (vgl. SZ 48/30). Die Klägerin hat auch dem von ihr laut Klage errechneten höheren Gewinnanteil die Umsatzsteuer zugeschlagen. Nach den allgemeinen Bahauptungs- und Beweislastregeln hätte sie aber auch ein Sachvorbringen erstatten und unter Beweis stellen müssen, aus dem sich unbeschadet des Umstandes, daß der Gewinn nicht der Umsatzsteuer unterliegt, dennoch ein Anspruch auf Umsatzsteuer ergibt. Ein solches Vorbringen fehlt.Auch Arbeitsgemeinschaften, die als solche nach außen hin auftreten, indem sie sich etwa um einen Bauauftrag bewerben und den Auftrag übernehmen, sind als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn anzusehen (Ruppe in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, 299; Dorazil u.a. Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 9). Die Gewinne sind jedoch grundsätzlich nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen (Doralt-Hassler-Sauerland, Die österreichische Umsatzsteuer, 45; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes 2 254). Soweit die Klägerin einen höheren Gewinnanteil begehrt, bildet auch die Umsatzsteuer nicht einen Teil des erhobenen Anspruches wie etwa beim vereinbarten Entgelt vergleiche SZ 48/30). Die Klägerin hat auch dem von ihr laut Klage errechneten höheren Gewinnanteil die Umsatzsteuer zugeschlagen. Nach den allgemeinen Bahauptungs- und Beweislastregeln hätte sie aber auch ein Sachvorbringen erstatten und unter Beweis stellen müssen, aus dem sich unbeschadet des Umstandes, daß der Gewinn nicht der Umsatzsteuer unterliegt, dennoch ein Anspruch auf Umsatzsteuer ergibt. Ein solches Vorbringen fehlt.
Hinsichtlich der Rückforderung des für die Anschaffung des Aggregates gleisteten Beitrages wurde schon in der Klage eine Umsatzsteuer nicht begehrt und gleichfalls kein Sachvorbringen für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht erstattet (AS 6). Mangels eines Anspruches auf Umsatzsteuer vom Kapitalbetrag kommt auch ein Zuspruch der Umsatzsteuer von den Verzugszinsen nicht in Betracht, weil die Verzugszinsen nur insoweit in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, als die Umsatzsteuerpflicht reicht (SZ 52/42).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Das Berufungsurteil war aus Anlaß der Revision insoweit zu berichtigen, als ein offensichtlicher Schreib- und Rechenfehler im Sinne des § 419 ZPO vorliegt. Der Betrag nach der Aufteilungsvariante 3 beträgt nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes richtig S 223.506,62 (vgl. AS 365, 398 und 586). Unter Berücksichtigung des Zuspruches für das Aggregat und der Gegenforderung ergibt sich demnach ein Anspruch der Klägerin von S 221.588,59.Das Berufungsurteil war aus Anlaß der Revision insoweit zu berichtigen, als ein offensichtlicher Schreib- und Rechenfehler im Sinne des Paragraph 419, ZPO vorliegt. Der Betrag nach der Aufteilungsvariante 3 beträgt nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes richtig S 223.506,62 vergleiche AS 365, 398 und 586). Unter Berücksichtigung des Zuspruches für das Aggregat und der Gegenforderung ergibt sich demnach ein Anspruch der Klägerin von S 221.588,59.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch nur S 39.895,67, weil Nebengebühren außer Betracht zu bleiben haben (§ 54 Abs. 2 JN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch nur S 39.895,67, weil Nebengebühren außer Betracht zu bleiben haben (Paragraph 54, Absatz 2, JN).