Begründung:
Das Erstgericht bestimmte den vom Vater ab 1.5.1990 monatlich zu leistenden Unterhalt für den mj. Emanuel mit S 6.500,-- und für die mj. Sophie mit S 5.500,-- und wies das Mehrbegehren von je S 2.500,-- (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters im Umfang der Anfechtung einer Unterhaltsbemessung von S 3.500,-- monatlich je Kind zurück, hob im übrigen jedoch den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung auf. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 14.11.1991 den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem aufhebenden Teil dahin ab, daß insoweit die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof lehnte die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß ein Abzug der Leibrentenzahlungen des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem die Leibrente übersteigenen oder diese zumindest erreichenden Zinsenertrag des gegen die Leibrente erworbenen Vermögens geboten sei, ab. Im übrigen wurde der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht beigetreten, weil sie auf der Basis des ermittelten Einkommens des Vaters der auch vom Obersten Gerichtshof gebilligten Praxis der Gerichte zweiter Instanz entspricht (ON 30). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Minderjährigen bzw. dem rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters am 23.1.1992 bzw. am 24.1.1992 zugestellt. Aus Anlaß der Ehescheidung nach § 55a EheG hatten die Eltern der Minderjährigen inzwischen am 6.12.1991 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen Punkte I und II die Übertragung der Obsorge an die Mutter und das Besuchsrecht des Vaters betreffen. Der den Unterhaltsbeitrag des Vaters regelnde Punkt III des Vergleiches hat folgenden wesentlichen Wortlaut:Das Erstgericht bestimmte den vom Vater ab 1.5.1990 monatlich zu leistenden Unterhalt für den mj. Emanuel mit S 6.500,-- und für die mj. Sophie mit S 5.500,-- und wies das Mehrbegehren von je S 2.500,-- (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters im Umfang der Anfechtung einer Unterhaltsbemessung von S 3.500,-- monatlich je Kind zurück, hob im übrigen jedoch den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung auf. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 14.11.1991 den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem aufhebenden Teil dahin ab, daß insoweit die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof lehnte die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß ein Abzug der Leibrentenzahlungen des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem die Leibrente übersteigenen oder diese zumindest erreichenden Zinsenertrag des gegen die Leibrente erworbenen Vermögens geboten sei, ab. Im übrigen wurde der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht beigetreten, weil sie auf der Basis des ermittelten Einkommens des Vaters der auch vom Obersten Gerichtshof gebilligten Praxis der Gerichte zweiter Instanz entspricht (ON 30). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Minderjährigen bzw. dem rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters am 23.1.1992 bzw. am 24.1.1992 zugestellt. Aus Anlaß der Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG hatten die Eltern der Minderjährigen inzwischen am 6.12.1991 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen Punkte römisch eins und römisch zwei die Übertragung der Obsorge an die Mutter und das Besuchsrecht des Vaters betreffen. Der den Unterhaltsbeitrag des Vaters regelnde Punkt römisch drei des Vergleiches hat folgenden wesentlichen Wortlaut:
"Der Vater ist schuldig, ab 1.1.1991 bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag für den mj. Emanuel
.... von S 4.500,-- und für die mj. Sophie .... von S 3.500,-- zu
bezahlen.... Bei dieser Unterhaltsregelung wurden die bisherigen
Verfahrensergebnisse P 34/90 des BG Krems verwertet und der Umstand
berücksichtigt, daß die vom Kindesvater .... zu bezahlenden bisher
als Leibrentenbeträge bezeichneten ständigen monatlichen Aufwendungen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind und damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage entsprechend vermindern."
Mit Beschluß vom 24.6.1992 genehmigte das Erstgericht den Vergleich, soweit er die Minderjährigen betrifft.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Nach der Auffassung des Rekursgerichtes enthalte Punkt III des Vergleiches eine Umstandsklausel besonderer Art. Die vom Vater zu zahlenden Leibrentenbeträge seien im Sinne der vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernde Abzüge gewertet worden. Im Falle einer für die Minderjährigen positiven Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ihren Rekurs sollten die Minderjährigen aber offensichtlich berechtigt sein, eine Unterhaltserhöhung zu begehren. Im Hinblick auf diese Umstandsklausel und darauf, daß die Minderjährigen danach jedenfalls die Möglichkeit hätten, rückwirkend einen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen, sei die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleiches nicht notwendig und auch nicht berechtigt. Die Mutter als Vertreterin der Minderjährigen habe die Genehmigung des Vergleiches beantragt. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen unbenommen sein müsse, die Bedürfnisse der Kinder selbst zu beurteilen. Es sei auch nicht Sache des Pflegschaftsgerichtes, den jeweils höchstmöglichen Unterhalt für die Minderjährigen zu erzielen, da auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren das Antragsprinzip gelte.Nach der Auffassung des Rekursgerichtes enthalte Punkt römisch drei des Vergleiches eine Umstandsklausel besonderer "Art". Die vom Vater zu zahlenden Leibrentenbeträge seien im Sinne der vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernde Abzüge gewertet worden. Im Falle einer für die Minderjährigen positiven Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ihren Rekurs sollten die Minderjährigen aber offensichtlich berechtigt sein, eine Unterhaltserhöhung zu begehren. Im Hinblick auf diese Umstandsklausel und darauf, daß die Minderjährigen danach jedenfalls die Möglichkeit hätten, rückwirkend einen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen, sei die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleiches nicht notwendig und auch nicht berechtigt. Die Mutter als Vertreterin der Minderjährigen habe die Genehmigung des Vergleiches beantragt. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen unbenommen sein müsse, die Bedürfnisse der Kinder selbst zu beurteilen. Es sei auch nicht Sache des Pflegschaftsgerichtes, den jeweils höchstmöglichen Unterhalt für die Minderjährigen zu erzielen, da auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren das Antragsprinzip gelte.