Der als „Revisionsgrund" (sowie im Rahmen der kursorischen Zulassungsbeschwerde) erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die Rechtssache ausschließlich unter dem Blickpunkt der ordentlichen bzw außerordentlichen Verwaltung im Sinne der §§ 833 ff ABGB entschieden, ohne darauf einzugehen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht (nur) aus dem Miteigentum, sondern insbesondere aus der getroffenen Vereinbarung ableite, trifft schon deshalb nicht zu, weil das Erstgericht nicht nur den seinerzeitigen Vergleich zwischen der Rechtsmittelwerberin und den beiden Antragsgegnern im Verfahren 12 Cg 144/99y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wiedergegeben, sondern auch darüber hinaus festgestellt hat, dass die Zisternen und die Wegbreite weder Gegenstand dieses Vergleiches noch irgendwelcher diesem Vergleich zugrundeliegender Gespräche waren. Das Rekursgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen. Soweit „eigenmächtige Eingriffe der Antragsgegner bezüglich der gemeinsamen Wegliegenschaft" behauptet werden, geht das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und maßgeblichen Feststellungsgrundlagen aus und wären solche Eingriffe überdies mit Eigentumsfreiheitsklage im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0083156; RS0012137; RS0012114; Koch in KBB ABGB, Rz 7 ff zu § 523). Zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers:Der als „Revisionsgrund" (sowie im Rahmen der kursorischen Zulassungsbeschwerde) erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die Rechtssache ausschließlich unter dem Blickpunkt der ordentlichen bzw außerordentlichen Verwaltung im Sinne der Paragraphen 833, ff ABGB entschieden, ohne darauf einzugehen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht (nur) aus dem Miteigentum, sondern insbesondere aus der getroffenen Vereinbarung ableite, trifft schon deshalb nicht zu, weil das Erstgericht nicht nur den seinerzeitigen Vergleich zwischen der Rechtsmittelwerberin und den beiden Antragsgegnern im Verfahren 12 Cg 144/99y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wiedergegeben, sondern auch darüber hinaus festgestellt hat, dass die Zisternen und die Wegbreite weder Gegenstand dieses Vergleiches noch irgendwelcher diesem Vergleich zugrundeliegender Gespräche waren. Das Rekursgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen. Soweit „eigenmächtige Eingriffe der Antragsgegner bezüglich der gemeinsamen Wegliegenschaft" behauptet werden, geht das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und maßgeblichen Feststellungsgrundlagen aus und wären solche Eingriffe überdies mit Eigentumsfreiheitsklage im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0083156; RS0012137; RS0012114; Koch in KBB ABGB, Rz 7 ff zu Paragraph 523,). Zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers:
Der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz wurde deren Vertreter am Montag, den 29. 1. 2007 zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs in Außerstreitsachen beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre daher Montag, der 12. 2. 2007, gewesen. Tatsächlich wurde ihr Rechtsmittel erst am Donnerstag, den 22. 2. 2007 zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Berücksichtigung dieses verspäteten Rechtsmittels kommt auch nach § 46 Abs 3 AußStrG nicht in Betracht, weil hiedurch sonst in die materiell-rechtliche Stellung der obsiegt habenden Antragsgegner unzulässiger Weise eingegriffen würde (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 3 zu § 46; Klicka in Rechberger, AußStrG Rz 4 zu § 46), zumal das (rechtzeitige) Rechtsmittel der Drittantragstellerin mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig ist und daher nicht zu einer - auch für die beiden übrigen Rechtsmittelwerber wirkenden (vgl RIS-Justiz RS0000051) - Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung führen kann. Die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund des verspäteten Revisionsrekurses der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers wäre aber mit einem Nachteil für die Antragsgegner verbunden (§ 46 Abs 3 AußStrG). Das Rechtsmittel war daher ohne inhaltliche Behandlung spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz wurde deren Vertreter am Montag, den 29. 1. 2007 zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs in Außerstreitsachen beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre daher Montag, der 12. 2. 2007, gewesen. Tatsächlich wurde ihr Rechtsmittel erst am Donnerstag, den 22. 2. 2007 zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Berücksichtigung dieses verspäteten Rechtsmittels kommt auch nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht in Betracht, weil hiedurch sonst in die materiell-rechtliche Stellung der obsiegt habenden Antragsgegner unzulässiger Weise eingegriffen würde (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 3 zu Paragraph 46,; Klicka in Rechberger, AußStrG Rz 4 zu Paragraph 46,), zumal das (rechtzeitige) Rechtsmittel der Drittantragstellerin mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig ist und daher nicht zu einer - auch für die beiden übrigen Rechtsmittelwerber wirkenden vergleiche RIS-Justiz RS0000051) - Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung führen kann. Die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund des verspäteten Revisionsrekurses der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers wäre aber mit einem Nachteil für die Antragsgegner verbunden (Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG). Das Rechtsmittel war daher ohne inhaltliche Behandlung spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.