Dieser Rekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nicht auf Beschlüsse, in denen das Rekursgericht als „Durchgangsgericht“ ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (RIS-Justiz RS0044005, RS0044054). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Dieser Rekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nicht auf Beschlüsse, in denen das Rekursgericht als „Durchgangsgericht“ ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (RIS-Justiz RS0044005, RS0044054). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und ihm eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880). Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 527 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung (iSv § 528 ZPO) der erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet (RIS-Justiz RS0044046, RS0044035), ist auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht anzuwenden. Das Berufungsverfahren kennt - anders als das Rekursverfahren - in der Hauptsache abändernde Beschlüsse nicht. Die Abänderung des Ersturteils erfolgt nach § 497 Abs 1 ZPO vielmehr mit Urteil. Ein im Berufungsverfahren ergangener Aufhebungsbeschluss ist nur unter der Voraussetzung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und ihm eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880). Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung (iSv Paragraph 528, ZPO) der erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet (RIS-Justiz RS0044046, RS0044035), ist auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht anzuwenden. Das Berufungsverfahren kennt - anders als das Rekursverfahren - in der Hauptsache abändernde Beschlüsse nicht. Die Abänderung des Ersturteils erfolgt nach Paragraph 497, Absatz eins, ZPO vielmehr mit Urteil. Ein im Berufungsverfahren ergangener Aufhebungsbeschluss ist nur unter der Voraussetzung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig.
Die vom Rekurs aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken entbehren jeder Grundlage. Während zwar das Erstgericht und das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang an die im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsansicht gebunden sind (vgl RIS-Justiz RS0042031, RS0042173), ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042168). Die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher - unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vom Obersten Gerichtshof weiterhin überprüfbar.Die vom Rekurs aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken entbehren jeder Grundlage. Während zwar das Erstgericht und das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang an die im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsansicht gebunden sind vergleiche RIS-Justiz RS0042031, RS0042173), ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042168). Die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher - unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - vom Obersten Gerichtshof weiterhin überprüfbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.