Wäre der Beschluss, mit dem die Berufung vom 11. 12. 1997 zurückgewiesen worden ist, für sich allein ergangen, so hätte die Rechtsmittelfrist dagegen gemäß § 520 ZPO 14 Tage betragen, weil es sich dabei um einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO handelt und nach § 521a Abs 1 Z 2 ZPO nur Aufhebungsbeschlüsse nach Z 2 leg cit zweiseitig sind. Aber auch hier gilt - wie bei allen anderen Rechtsmitteln - der Grundsatz, dass dann, wenn eine Ausfertigung Entscheidungen enthält, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, immer - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen kommt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 520 Rz 1 mwN).Wäre der Beschluss, mit dem die Berufung vom 11. 12. 1997 zurückgewiesen worden ist, für sich allein ergangen, so hätte die Rechtsmittelfrist dagegen gemäß Paragraph 520, ZPO 14 Tage betragen, weil es sich dabei um einen Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO handelt und nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur Aufhebungsbeschlüsse nach Ziffer 2, leg cit zweiseitig sind. Aber auch hier gilt - wie bei allen anderen Rechtsmitteln - der Grundsatz, dass dann, wenn eine Ausfertigung Entscheidungen enthält, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, immer - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen kommt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 520, Rz 1 mwN).
Essentieller Bestandteil einer dem Gesetz entsprechenden Urteilsausfertigung ist unter anderem gemäß § 149 Abs 1 Geo das am Schluss der Ausfertigung anzubringende Gerichtssiegel sowie ein Abdruck der Namensstampiglie des Erstrichters samt unterschriftlicher Bestätigung der Gerichtskanzlei, dass diese Urteilsausfertigung mit dem Original übereinstimmt. Ohne diese Erfordernisse zugestellte Gerichtsstücke lösen bei den Parteien, denen sie zugehen, keine Rechtsmittelfristen aus, weil es sich dabei noch um keine autorisierte gerichtliche Entscheidung handelt (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 § 417 Rz 5). Zwar ist es möglich, vor Zugang der Entscheidungausfertigung ein Rechtsmittel zu erheben, wenn das Gericht selbst schon an seine Entscheidung gebunden ist (vgl Kodek aaO § 464 Rz 3 mwN), allerdings wollte der Beklagte mit seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 7. 11. 1997 primär gar keine Berufung erheben, sondern nur die Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Ausfertigung des Urteiles erreichen. Mangels Zuganges einer autorisierten Urteilsausfertigung war aus der Sicht des Beklagten auch nicht auszuschließen, dass in der ihm zugehenden rechtsverbindlichen Entscheidung nicht noch wesentliche Änderungen bzw Ergänzungen enthalten sein werden, die noch weiterer Bekämpfungen bedürfen. Die vom Beklagten lediglich aus anwaltlicher Vorsicht vorzeitig erhobene Berufung sollte nur unter der Bedingung zum Tragen kommen, dass seiner Rechtsansicht, die Berufungsfrist sei durch die Zustellung einer ungesetzlichen Urteilsausfertigung gar nicht in Gang gesetzt worden, nicht beigepflichtet werde. Sieht man diese Form einer Berufungserhebung nicht als bedingt und aus diesem Grund schon von vornherein als unzulässig erhobenes Rechtsmittel an (vgl Kodek aaO vor § 461 Rz 15), war auf Grund der zitierten Formulierung des Beklagten klar erkennbar, dass dieser weitere Berufungsausführungen noch erheben will und dass er sein Rechtsmittelrecht mit diesem Schriftsatz noch nicht als konsumiert angesehen hat. Wollte man dies nicht, müsste man die beiden Rechtsmittelschriftsätze als Einheit ansehen (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 85 Rz 21). Der erkennende Senat hält jedoch in diesem Zusammenhang am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausdrücklich fest, soweit dieser nicht durch die durch die ZVN 1983 geschaffene Möglichkeit, auch ein Rechtsmittel zu verbessern, gelockert worden ist. Der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriftsätzen ist demnach nur zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem - nunmehr verbesserbaren - Mangel gelitten hat (vgl Gitschthaler aaO, Kodek in Rechberger ZPO2 § 467 Rz 6 mwN). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels setzt aber die Anfechtung korrekt ergangener, fehlerfreier Gerichtsentscheidungen voraus. Ein Verweisen auf frühere Ausführungen in einem Rechtsmittel entspricht gewöhnlich nicht der Formvorschrift des § 467 ZPO. Allerdings kann sich im Einzelfall, wenn es um die Beseitigung eines durch einen Gerichtsfehler verursachten Mangels geht, auch anderes ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt können daher beide Rechtsmittelschriftsätze des Beklagten als Einheit angesehen werden.Essentieller Bestandteil einer dem Gesetz entsprechenden Urteilsausfertigung ist unter anderem gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Geo das am Schluss der Ausfertigung anzubringende Gerichtssiegel sowie ein Abdruck der Namensstampiglie des Erstrichters samt unterschriftlicher Bestätigung der Gerichtskanzlei, dass diese Urteilsausfertigung mit dem Original übereinstimmt. Ohne diese Erfordernisse zugestellte Gerichtsstücke lösen bei den Parteien, denen sie zugehen, keine Rechtsmittelfristen aus, weil es sich dabei noch um keine autorisierte gerichtliche Entscheidung handelt vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 417, Rz 5). Zwar ist es möglich, vor Zugang der Entscheidungausfertigung ein Rechtsmittel zu erheben, wenn das Gericht selbst schon an seine Entscheidung gebunden ist vergleiche Kodek aaO Paragraph 464, Rz 3 mwN), allerdings wollte der Beklagte mit seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 7. 11. 1997 primär gar keine Berufung erheben, sondern nur die Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Ausfertigung des Urteiles erreichen. Mangels Zuganges einer autorisierten Urteilsausfertigung war aus der Sicht des Beklagten auch nicht auszuschließen, dass in der ihm zugehenden rechtsverbindlichen Entscheidung nicht noch wesentliche Änderungen bzw Ergänzungen enthalten sein werden, die noch weiterer Bekämpfungen bedürfen. Die vom Beklagten lediglich aus anwaltlicher Vorsicht vorzeitig erhobene Berufung sollte nur unter der Bedingung zum Tragen kommen, dass seiner Rechtsansicht, die Berufungsfrist sei durch die Zustellung einer ungesetzlichen Urteilsausfertigung gar nicht in Gang gesetzt worden, nicht beigepflichtet werde. Sieht man diese Form einer Berufungserhebung nicht als bedingt und aus diesem Grund schon von vornherein als unzulässig erhobenes Rechtsmittel an vergleiche Kodek aaO vor Paragraph 461, Rz 15), war auf Grund der zitierten Formulierung des Beklagten klar erkennbar, dass dieser weitere Berufungsausführungen noch erheben will und dass er sein Rechtsmittelrecht mit diesem Schriftsatz noch nicht als konsumiert angesehen hat. Wollte man dies nicht, müsste man die beiden Rechtsmittelschriftsätze als Einheit ansehen vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 85, Rz 21). Der erkennende Senat hält jedoch in diesem Zusammenhang am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausdrücklich fest, soweit dieser nicht durch die durch die ZVN 1983 geschaffene Möglichkeit, auch ein Rechtsmittel zu verbessern, gelockert worden ist. Der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriftsätzen ist demnach nur zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem - nunmehr verbesserbaren - Mangel gelitten hat vergleiche Gitschthaler aaO, Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 467, Rz 6 mwN). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels setzt aber die Anfechtung korrekt ergangener, fehlerfreier Gerichtsentscheidungen voraus. Ein Verweisen auf frühere Ausführungen in einem Rechtsmittel entspricht gewöhnlich nicht der Formvorschrift des Paragraph 467, ZPO. Allerdings kann sich im Einzelfall, wenn es um die Beseitigung eines durch einen Gerichtsfehler verursachten Mangels geht, auch anderes ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt können daher beide Rechtsmittelschriftsätze des Beklagten als Einheit angesehen werden.
Die Zurückweisung der zweiten Rechtsmittelschrift vom 11. 12. 1997 erweist sich daher als verfehlt. Die Berufungsentscheidung war daher in diesem Punkt zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung (auch) über die Rechtsmittelschrift des Beklagten vom 11. 12. 1997 aufzutragen. Als berechtigt an dieser Entscheidung erweist sich jedoch die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung eines dem Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten zur Berufung des Beklagten aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Eingehen auf die in den Rekursen weiteren aufgeworfenen Fragen ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zweckmäßig. Die anderen Rechtsmittelwerber waren mit ihren Entscheidungen daher auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Zurückweisung der zweiten Rechtsmittelschrift vom 11. 12. 1997 erweist sich daher als verfehlt. Die Berufungsentscheidung war daher in diesem Punkt zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung (auch) über die Rechtsmittelschrift des Beklagten vom 11. 12. 1997 aufzutragen. Als berechtigt an dieser Entscheidung erweist sich jedoch die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung eines dem Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten zur Berufung des Beklagten aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Eingehen auf die in den Rekursen weiteren aufgeworfenen Fragen ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zweckmäßig. Die anderen Rechtsmittelwerber waren mit ihren Entscheidungen daher auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.