Entscheidungsgründe:
Die Beklagten waren Vormieter der von der Zweitklägerin und ihrem Ehemann Johann H*** am 27. Februar 1981 gemieteten, aus 4 Zimmern samt Nebenräumen bestehenden Wohnung im Hause Lienz, Rosengasse 17. Nach der schriftlichen Vereinbarung vom 18. Februar 1981 überließen die Beklagten den Nachmietern die in der Urkunde Beilage B aufgezählten Einrichtungsgegenstände gegen eine Ablösesumme von 350.000 S. Die klagenden Parteien fechten diese Vereinbarung unter anderem wegen Verkürzung über die Hälfte an und begehren die Rückzahlung des Ablösebetrages samt Anhang. Mit Eventualantrag verlangen sie die Rückzahlung von 350.000 S, allenfalls von 280.210 S sA Zug um Zug gegen Rückstellung der Einrichtungsgegenstände. Die Beklagten behaupten, daß der Ablösebetrag nicht nur für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände, sondern auch als Abgeltung für die von ihnen vorgenommenen umfangreichen Investitionen im Werte von rund 500.000 S und für die Aufgabe der Mietrechte vereinbart worden sei.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht änderte im ersten Rechtsgang das Ersturteil dahin ab, daß es dem Eventualbegehren auf Zahlung von 350.000 S Zug um Zug gegen Rückstellung der im Urteilsspruch näher bezeichneten Einrichtungsgegenstände stattgab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung der zweiten Instanz auf, weil das Berufungsgericht die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst hatte (ON 51).
Das Berufungsgericht fällte nunmehr nach Beweiswiederholung im Sinne der §§ 281 a, 463 Abs. 1 ZPO eine mit seiner ersten Entscheidung gleichlautenden Entscheidung, der folgender wesentlicher Sachverhalt zugrundeliegt:Das Berufungsgericht fällte nunmehr nach Beweiswiederholung im Sinne der Paragraphen 281, a, 463 Absatz eins, ZPO eine mit seiner ersten Entscheidung gleichlautenden Entscheidung, der folgender wesentlicher Sachverhalt zugrundeliegt:
Die Zweitklägerin und ihr Ehemann Johann H*** wurden durch eine Annonce auf die Wohnung aufmerksam. Sie reisten um den 10. Februar 1981 nach Lienz und besichtigten in Beisein der Beklagten die Wohnung. Die Beklagten erklärten hiebei, es sei ihnen lieber, wenn die in der Wohnung befindlichen Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände abgelöst werden. Da die Zweitklägerin und ihr Ehemann die Möbel des Wohn- und Schlafzimmers nicht benötigten, einigten sich die Vertragsteile dahin, daß in den genannten Zimmern nur die Vorhänge bzw. im Schlafzimmer auch der Luster und zwei Soffitten abgelöst werden. Hinsichtlich der übrigen Möbel und Einrichtungsgegenstände einigten sich die Parteien darauf, daß diese von den Mietern zur Gänze abgelöst werden. Der Erstbeklagte nannte als Kaufpreis einen Betrag von 350.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Da Johann H*** die Zahlung der Umsatzsteuer ablehnte, einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 350.000 S für die in der Urkunde Beilage B angeführten Möbel und Einrichtungsgegenstände. Der Betrag von 350.000 S wurde bei Aushändigung der Urkunde Beilage B an die Beklagten bar bezahlt. Der Betrag war ausschließlich als Ablöse für die in der Urkunde angeführten Einrichtungsgegenstände vereinbart und bezahlt worden. Diese Einrichtungsgegenstände haben nur einen Wert von 69.790 S. Durch den Betrag von 350.000 S sollten nicht auch andere Investitionen oder die Aufgabe der Mietrechte durch die Beklagten abgelöst werden.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien die Voraussetzungen für die von den klagenden Parteien begehrte Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB gegeben, weil die von den klagenden Parteien erhaltenen Einrichtungsgegenstände weniger als die Hälfte des von ihnen bezahlten Preises wert seien.Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien die Voraussetzungen für die von den klagenden Parteien begehrte Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte nach Paragraph 934, ABGB gegeben, weil die von den klagenden Parteien erhaltenen Einrichtungsgegenstände weniger als die Hälfte des von ihnen bezahlten Preises wert seien.