Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei zur Erfüllung einer ihren jetzigen Nebenintervenientinnen gemachten Zusage die Erteilung eines Architektenauftrags für eine städtische Wohnhausanlage.
Im ersten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluss 7 Ob 674/80 vom 14. 5. 1981 die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf. Er überband die Rechtsansicht, dass es sich im vorliegenden Fall bei der von der beklagten Partei gegenüber den Nebenintervenientinnen übernommenen Verpflichtung, an den Kläger einen Architektenauftrag in einer bestimmten Größenordnung zu vergeben, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 Abs 2 ABGB handle, der nicht mehr ohne Zustimmung des Dritten widerrufen werden konnte. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger im (Valuta-)Verhältnis seine Zusagen an die Nebenintervenientinnen eingehalten habe. Im (Deckungs-)Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sei die Wirksamkeit des unmittelbaren Rechts des Klägers auch nicht zeitlich hinausgeschoben und ein Widerruf ohne Zustimmung des Klägers nicht offengelassen worden. Ein Widerruf der Begünstigung des Klägers sei demnach grundsätzlich nicht mehr wirksam gewesen. Dem Grunde nach sei der nicht verjährte Klagsanspruch nur noch von der Frage abhängig, ob der Parteiwille beim Abschluss eines nachfolgenden „friedensrichterlichen Vergleiches“ zwischen dem Kläger und den Nebenintervenientinnen vor der Ingenieurkammer dahin ging, letzteren im Sinne eines Verzichts des Klägers eine freie Verfügung über die mit der beklagten Partei vereinbarte Verschaffung des Architektenvertrags zu ermöglichen. Dafür treffe die beklagte Partei die volle Beweislast. Die Verfolgung des Rechtsanspruchs des Klägers verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Höhe nach werde der Klagsanspruch auf den zugesagten Architektenauftrag für eine städtische Wohnhausanlage in der Größenordnung von 50 bis 60 Wohnungseinheiten zu beschränken und die nähere Beschreibung des Auftragsumfangs durch § 34 GOA incl örtlicher Bauleitung zu überprüfen sein.Im ersten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluss 7 Ob 674/80 vom 14. 5. 1981 die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf. Er überband die Rechtsansicht, dass es sich im vorliegenden Fall bei der von der beklagten Partei gegenüber den Nebenintervenientinnen übernommenen Verpflichtung, an den Kläger einen Architektenauftrag in einer bestimmten Größenordnung zu vergeben, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB handle, der nicht mehr ohne Zustimmung des Dritten widerrufen werden konnte. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger im (Valuta-)Verhältnis seine Zusagen an die Nebenintervenientinnen eingehalten habe. Im (Deckungs-)Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sei die Wirksamkeit des unmittelbaren Rechts des Klägers auch nicht zeitlich hinausgeschoben und ein Widerruf ohne Zustimmung des Klägers nicht offengelassen worden. Ein Widerruf der Begünstigung des Klägers sei demnach grundsätzlich nicht mehr wirksam gewesen. Dem Grunde nach sei der nicht verjährte Klagsanspruch nur noch von der Frage abhängig, ob der Parteiwille beim Abschluss eines nachfolgenden „friedensrichterlichen Vergleiches“ zwischen dem Kläger und den Nebenintervenientinnen vor der Ingenieurkammer dahin ging, letzteren im Sinne eines Verzichts des Klägers eine freie Verfügung über die mit der beklagten Partei vereinbarte Verschaffung des Architektenvertrags zu ermöglichen. Dafür treffe die beklagte Partei die volle Beweislast. Die Verfolgung des Rechtsanspruchs des Klägers verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Höhe nach werde der Klagsanspruch auf den zugesagten Architektenauftrag für eine städtische Wohnhausanlage in der Größenordnung von 50 bis 60 Wohnungseinheiten zu beschränken und die nähere Beschreibung des Auftragsumfangs durch Paragraph 34, GOA incl örtlicher Bauleitung zu überprüfen sein.
Im (zweiten Rechtsgang und nach Aufhebung des dort ergangenen Urteils durch das Berufungsgericht auch im) dritten Rechtsgang entschied der Erstrichter im Sinne des (durch eine Detaillierung der vom Architektenauftrag zu umfassenden Leistungen) präzisierten Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen wurde bei den Besprechungen in der Architektenkammer, die zur Einigung vom 31. 5. 1967 zwischen dem Kläger und den Nebenintervenientinnen geführt haben, über den strittigen Architektenauftrag nicht gesprochen. Es war nie die Rede davon, dass der Kläger auf diesen Architektenauftrag verzichten sollte und dass die beiden Nebenintervenientinnen wieder frei über denselben in dem Sinne verfügen könnten, dass sie der beklagten Partei anstelle des Klägers einen anderen Architekten namhaft machen können. Als die beklagte Partei im Jänner 1976 den Ersatzauftrag an den von den Nebenintervenientinnen namhaft gemachten Architekten R***** vergab, hatten alle Architekten, die von der beklagten Partei mit einem Auftrag bedacht wurden, dieselben Teilleistungen im Sinne des § 34 GOA im Gesamtausmaß von 70 % zu erbringen. Heute umfassen Architektenaufträge der beklagten Partei aufgrund einer mit der Ingenieurkammer geschlossenen Vereinbarung ebenfalls Teilleistungen von 70 % mit der einzigen Abweichung, dass früher die künstlerische Oberleitung mit 10 % veranschlagt wurde und heute zu der nur noch mit 5 % honorierten künstlerischen Oberleitung die anteilige technisch-geschäftliche Oberleitung mit ebenfalls 5 % hinzutritt. Zwischen dem Entstehen der Absicht, eine Wohnhausanlage in der Größe von 50 bis 60 Wohneinheiten zu errichten, und der Erteilung eines entsprechenden Architektenauftrags liegt nach der Praxis der beklagten Partei eine Zeitspanne von drei bis fünf Jahren, weil zunächst die erforderlichen politischen Beschlüsse herbeizuführen, dann die Frage der Finanzierung der Wohnhausanlage zu klären, allfällige Grundfreimachungen zu bewirken und Probleme der Infrastruktur zu untersuchen sind, was mindestens drei Jahre erfordert, und Projekte der hier maßgebenden Größenordnung überdies nicht in jedem Jahr, manchmal aber auch mehrmals in einem Jahr vergeben werden.Im (zweiten Rechtsgang und nach Aufhebung des dort ergangenen Urteils durch das Berufungsgericht auch im) dritten Rechtsgang entschied der Erstrichter im Sinne des (durch eine Detaillierung der vom Architektenauftrag zu umfassenden Leistungen) präzisierten Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen wurde bei den Besprechungen in der Architektenkammer, die zur Einigung vom 31. 5. 1967 zwischen dem Kläger und den Nebenintervenientinnen geführt haben, über den strittigen Architektenauftrag nicht gesprochen. Es war nie die Rede davon, dass der Kläger auf diesen Architektenauftrag verzichten sollte und dass die beiden Nebenintervenientinnen wieder frei über denselben in dem Sinne verfügen könnten, dass sie der beklagten Partei anstelle des Klägers einen anderen Architekten namhaft machen können. Als die beklagte Partei im Jänner 1976 den Ersatzauftrag an den von den Nebenintervenientinnen namhaft gemachten Architekten R***** vergab, hatten alle Architekten, die von der beklagten Partei mit einem Auftrag bedacht wurden, dieselben Teilleistungen im Sinne des Paragraph 34, GOA im Gesamtausmaß von 70 % zu erbringen. Heute umfassen Architektenaufträge der beklagten Partei aufgrund einer mit der Ingenieurkammer geschlossenen Vereinbarung ebenfalls Teilleistungen von 70 % mit der einzigen Abweichung, dass früher die künstlerische Oberleitung mit 10 % veranschlagt wurde und heute zu der nur noch mit 5 % honorierten künstlerischen Oberleitung die anteilige technisch-geschäftliche Oberleitung mit ebenfalls 5 % hinzutritt. Zwischen dem Entstehen der Absicht, eine Wohnhausanlage in der Größe von 50 bis 60 Wohneinheiten zu errichten, und der Erteilung eines entsprechenden Architektenauftrags liegt nach der Praxis der beklagten Partei eine Zeitspanne von drei bis fünf Jahren, weil zunächst die erforderlichen politischen Beschlüsse herbeizuführen, dann die Frage der Finanzierung der Wohnhausanlage zu klären, allfällige Grundfreimachungen zu bewirken und Probleme der Infrastruktur zu untersuchen sind, was mindestens drei Jahre erfordert, und Projekte der hier maßgebenden Größenordnung überdies nicht in jedem Jahr, manchmal aber auch mehrmals in einem Jahr vergeben werden.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist der Klagsanspruch im Sinne der überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs dem Grunde nach berechtigt, weil die beklagte Partei einen Verzicht des Klägers nicht beweisen konnte. Die Vereinbarung könne nicht (im Sinn der weiteren, im dritten Rechtsgang erhobenen Einwendung der Nebenintervenientinnen) als Vorvertrag gewertet werden, sodass auch die Einrede der Verfristung nach § 936 ABGB fehlschlage. Der Umfang des an den Kläger zu vergebenden Architektenauftrags sei hinreichend deutlich umschrieben, als Leistungsfrist gemäß § 409 ZPO sei ein Zeitraum von zwei Jahren angemessen.Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist der Klagsanspruch im Sinne der überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs dem Grunde nach berechtigt, weil die beklagte Partei einen Verzicht des Klägers nicht beweisen konnte. Die Vereinbarung könne nicht (im Sinn der weiteren, im dritten Rechtsgang erhobenen Einwendung der Nebenintervenientinnen) als Vorvertrag gewertet werden, sodass auch die Einrede der Verfristung nach Paragraph 936, ABGB fehlschlage. Der Umfang des an den Kläger zu vergebenden Architektenauftrags sei hinreichend deutlich umschrieben, als Leistungsfrist gemäß Paragraph 409, ZPO sei ein Zeitraum von zwei Jahren angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt. Es vertrat ergänzend die Rechtsansicht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Vorvertrag mit der Jahresfrist des § 936 ABGB handle, sondern um einen sogenannten Vorhand- oder Vorrechtsvertrag zugunsten des Klägers, dem daraus das Recht erwachsen sei, dass ihm die beklagte Partei ein den Vereinbarungen entsprechendes Anbot stellt, und an dem es liege, das Auftragsverhältnis durch seine Annahmeerklärung wirksam zu begründen. Das Klagebegehren sei ausreichend bestimmt und die Leistungsfrist angemessen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt. Es vertrat ergänzend die Rechtsansicht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Vorvertrag mit der Jahresfrist des Paragraph 936, ABGB handle, sondern um einen sogenannten Vorhand- oder Vorrechtsvertrag zugunsten des Klägers, dem daraus das Recht erwachsen sei, dass ihm die beklagte Partei ein den Vereinbarungen entsprechendes Anbot stellt, und an dem es liege, das Auftragsverhältnis durch seine Annahmeerklärung wirksam zu begründen. Das Klagebegehren sei ausreichend bestimmt und die Leistungsfrist angemessen.