Gemäß § 16 AußStrG kann gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität (Nichtigkeit) ergriffen werden.Gemäß Paragraph 16, AußStrG kann gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität (Nichtigkeit) ergriffen werden.
Nach Auffassung der Revisionsrekurswerber sei der angefochtene Beschluß deshalb offenbar gesetzwidrig, weil die testamentarische Anordnung keine fideikommissarische Substitution enthalte. Die gemeine Substitution sei aber bereits durch die Abgabe der Erbserklärungen erloschen. Mangels einer Interessenkollision zwischen den Erben und deren Kindern seien die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nicht gegeben.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellten Fragen im Gesetz so klar gelöst sind, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EvBl. 1979/214; SZ 39/103 ua). Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage einer Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des § 16 AußStrG, so muß dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. Dazu reicht der bloße Hinweis auf eine andere Auslegungsmöglichkeit nicht aus (NZ 1986, 213; NZ 1967, 90 ua). Daß der Erblasser seine Erben verpflichten wollte, die angetretene Erbschaft nach ihrem Tode seinen Enkelkindern zu überlassen (§ 608 ABGB), geht aus dem Testament zwar nicht wörtlich hervor, soll aber nach den übereinstimmenden Erklärungen der beiden Rekurswerber vor dem Gerichtskommissär (S 14) vom Erblasser beabsichtigt gewesen sein. Die Auffassung des Rekursgerichts, daß eine fideikommissarische Substitution nicht ausgeschlossen sei, widerspricht somit nicht den Gesetzen der Logik. Auch im Testament ist von "Nachfolgern" und davon die Rede, daß die Liegenschaften nicht verkauft werden dürfen, sondern im Familienbesitz zu verbleiben haben. Zweifel, ob überhaupt eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist, sind zunächst im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Entscheidung endgültig im Rechtsweg (Welser in Rummel ABGB, Rz 4 zu § 604, Rz 3 zu § 608 und Rz 4 zu § 614; EvBl. 1980/60; RZ 1963, 14). Die Bestellung eines Kollisionskurators ermöglicht aber erst weitere Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren und die Einflußnahme der Enkelkinder des Erblassers auf dieses (3 Ob 183/73).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nur dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellten Fragen im Gesetz so klar gelöst sind, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EvBl. 1979/214; SZ 39/103 ua). Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage einer Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, so muß dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. Dazu reicht der bloße Hinweis auf eine andere Auslegungsmöglichkeit nicht aus (NZ 1986, 213; NZ 1967, 90 ua). Daß der Erblasser seine Erben verpflichten wollte, die angetretene Erbschaft nach ihrem Tode seinen Enkelkindern zu überlassen (Paragraph 608, ABGB), geht aus dem Testament zwar nicht wörtlich hervor, soll aber nach den übereinstimmenden Erklärungen der beiden Rekurswerber vor dem Gerichtskommissär (S 14) vom Erblasser beabsichtigt gewesen sein. Die Auffassung des Rekursgerichts, daß eine fideikommissarische Substitution nicht ausgeschlossen sei, widerspricht somit nicht den Gesetzen der Logik. Auch im Testament ist von "Nachfolgern" und davon die Rede, daß die Liegenschaften nicht verkauft werden dürfen, sondern im Familienbesitz zu verbleiben haben. Zweifel, ob überhaupt eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist, sind zunächst im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Entscheidung endgültig im Rechtsweg (Welser in Rummel ABGB, Rz 4 zu Paragraph 604,, Rz 3 zu Paragraph 608 und Rz 4 zu Paragraph 614,; EvBl. 1980/60; RZ 1963, 14). Die Bestellung eines Kollisionskurators ermöglicht aber erst weitere Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren und die Einflußnahme der Enkelkinder des Erblassers auf dieses (3 Ob 183/73).
Da die vom Rekursgericht vertretene Auffassung weder § 614 ABGB noch § 77 AußStrG widerspricht, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da die vom Rekursgericht vertretene Auffassung weder Paragraph 614, ABGB noch Paragraph 77, AußStrG widerspricht, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.