Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 6. Mai 1977 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Beide sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Klagenfurt. Die häusliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist seit dem 2. November 1980 aufgehoben.
Mit der am 10. Juni 1987 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs. 3 EheG.Mit der am 10. Juni 1987 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG.
Die Beklagte gestand zu, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Sie stellte jedoch den Antrag, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Kläger habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und lebe mit Herta T*** in Lebensgemeinschaft. Nach dem Standpunkt des Klägers habe die Beklagte die Ehe zerrüttet. Sie habe die ihr eingeräumte Befugnis, über die Konten des Klägers zu verfügen, während seines Aufenthaltes bei den UN-Truppen auf den Golanhöhen mißbraucht und übermäßige Schulden gemacht; sie habe die Schulden und die Bankpost vor dem Kläger verheimlicht; sie habe die Haushaltsführung vernachlässigt, den Kläger beschimpft, beleidigt und tätlich angegriffen. Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 55 Abs. 3 EheG und sprach aus, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes arbeitete der Kläger vom Juli bis November 1980 in Allerheiligen im Mürztal. Dort lernte er Herta T*** kennen und nahm zu ihr ehewidrige Beziehungen auf. Der Kläger brachte Herta T*** nach Krumpendorf, wo sie ein von ihm bestelltes Zimmer bezog. Der Kläger hat zumindest einmal mit Herta T*** in diesem Zimmer genächtigt. Im November 1980 bezogen der Kläger und Herta T*** zwei getrennte Wohnungen in Klagenfurt, der Kläger besuchte Herta T*** aber immer wieder und ging mit ihr spazieren. Spätestens seit 1984 unterhält der Kläger geschlechtliche Beziehungen zu Herta T***. Der Grund für seinen Auszug aus der Ehewohnung war seine Beziehung zu Herta T***.Die Beklagte gestand zu, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Sie stellte jedoch den Antrag, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Kläger habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und lebe mit Herta T*** in Lebensgemeinschaft. Nach dem Standpunkt des Klägers habe die Beklagte die Ehe zerrüttet. Sie habe die ihr eingeräumte Befugnis, über die Konten des Klägers zu verfügen, während seines Aufenthaltes bei den UN-Truppen auf den Golanhöhen mißbraucht und übermäßige Schulden gemacht; sie habe die Schulden und die Bankpost vor dem Kläger verheimlicht; sie habe die Haushaltsführung vernachlässigt, den Kläger beschimpft, beleidigt und tätlich angegriffen. Das Erstgericht schied die Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG und sprach aus, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes arbeitete der Kläger vom Juli bis November 1980 in Allerheiligen im Mürztal. Dort lernte er Herta T*** kennen und nahm zu ihr ehewidrige Beziehungen auf. Der Kläger brachte Herta T*** nach Krumpendorf, wo sie ein von ihm bestelltes Zimmer bezog. Der Kläger hat zumindest einmal mit Herta T*** in diesem Zimmer genächtigt. Im November 1980 bezogen der Kläger und Herta T*** zwei getrennte Wohnungen in Klagenfurt, der Kläger besuchte Herta T*** aber immer wieder und ging mit ihr spazieren. Spätestens seit 1984 unterhält der Kläger geschlechtliche Beziehungen zu Herta T***. Der Grund für seinen Auszug aus der Ehewohnung war seine Beziehung zu Herta T***.
Der Kläger hatte der Beklagten zwar die Befugnis eingeräumt, über seine Gehaltskonten zu verfügen, die Beklagte hat diese Befugnis jedoch nicht mißbraucht. Der Beklagten gelang es vielmehr, diverse, von den Ehegatten gemeinsam eingegangene Schulden (für die Anschaffung eines PKW von ca. 79.000 S, für eine Kücheneinrichtung 42.000 S und für ein Fernsehgerät 18.000 S) zum Teil zurückzuzahlen, vom restlichen Geld mußte die Beklagte leben. Sie lebte aber nicht über ihre Verhältnisse. Sie hat die Kontenüberziehungen dem Kläger nie verheimlicht, der Kläger wußte, daß er enorme Schulden hatte. Die Beklagte verheimlichte auch nicht die Bankpost vor dem Kläger. Als nicht erwiesen nahm das Erstgericht an, daß die Beklagte die Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung in dem von der B*** gegen den Kläger wegen einer Kontoüberziehung von 23.626,32 S angestrengten Prozeß übernahm und mit dem Namen des Klägers unterfertigte; desgleichen wurde nicht als erwiesen angenommen, daß die Beklagte den Haushalt vernachlässigte, den Kläger beschimpfte, beleidigte und ihn tätlich angriff.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs. 3 EheG und den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG gegeben. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß die Beklagte durch die behaupteten Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet habe. Durch seinen Auszug aus der Ehewohnung und die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu Herta T*** habe vielmehr der Kläger die Ehe allein schuldhaft zerrüttet.Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG und den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gegeben. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß die Beklagte durch die behaupteten Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet habe. Durch seinen Auszug aus der Ehewohnung und die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu Herta T*** habe vielmehr der Kläger die Ehe allein schuldhaft zerrüttet.
Das Berufungsgericht bestätigte das vom Kläger nur im Verschuldensausspruch angefochtene Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.