Der vom Vater gegen den ersten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Die Anmeldung eines Rechtsmittels ist dem österreichischen Recht auch im Außerstreitverfahren fremd (RZ 1957, 168).
Es ist zwar richtig, daß im Außerstreitverfahren auch Eingaben, die den strengen Vorschriften für Rechtsmittel im Zivilprozeß nicht entsprechen, als Rekurse zu behandeln sind, soferne sie als solche erkannt werden können (JBl 1979, 99 ua). Voraussetzung ist aber, daß diese Eingaben den Umfang der Anfechtung erkennen lassen. Ein Rekurs, der weder Beschwerdegründe noch einen Rekursantrag enthält, muß erfolglos bleiben (JBl 1981, 489, EFSlg 34.851 ua), soferne sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes nicht ergibt, in welchem Umfang die angefochtene Entscheidung bekämpft wird. Mangels eines solchen zwar nicht ausdrücklichen, aber erkennbaren Antrages ist das Rekursgericht nicht in der Lage, zu beurteilen, inwieweit sie die Entscheidung überprüfen darf oder nicht. Es ist daher richtig, daß das Fehlen einer zumindest erkennbaren Anfechtungserklärung und eines Antrages die sachliche Erledigung des Rechtsmittels verhindert, weshalb ein solcher Schriftsatz zurückgewiesen werden muß.
Die Tatsache, daß die erstgerichtliche Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen und verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil das Außerstreitgesetz Rechtsmittelbelehrungen nicht zwingend vorschreibt. Wird einer unvertretenen Partei eine gerichtliche Entscheidung ohne Anschluß einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so ist ein von ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachtes Rechtsmittel demnach verspätet (7 Ob 605/82, 6 Ob 26/85 ua). Es ergibt sich sohin, daß das Rekursgericht mit Recht den ursprünglichen Schriftsatz zurückgewiesen hat, weil dieser nicht erkennen ließ, in welchem Umfang die erstgerichtliche Entscheidung angefochten wird.
Nach dem Inhalt des nunmehrigen Rekurses ist der zweite Zurückweisungsbeschluß nicht Gegenstand der Anfechtung. Eine solche Anfechtung müßte auch erfolglos bleiben, weil dieser Schriftsatz lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden ist. Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG käme nur in Frage, wenn durch die angefochtene Entscheidung niemandem ein Recht erwachsen ist. Haben dagegen unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben, so kommt eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels nicht mehr in Frage (7 Ob 517/89, 7 Ob 612/88 ua).Nach dem Inhalt des nunmehrigen Rekurses ist der zweite Zurückweisungsbeschluß nicht Gegenstand der Anfechtung. Eine solche Anfechtung müßte auch erfolglos bleiben, weil dieser Schriftsatz lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden ist. Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG käme nur in Frage, wenn durch die angefochtene Entscheidung niemandem ein Recht erwachsen ist. Haben dagegen unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben, so kommt eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels nicht mehr in Frage (7 Ob 517/89, 7 Ob 612/88 ua).
Dem Rekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.