Die Revision des Klägers ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die Frage, ob der PKW des Klägers als eine eingebrachte Sache im Sinne des § 970 ABGB anzusehen ist (vgl. SZ 45/88; Schubert in Rummel ABGB Rdz 5 zu § 970), kann auf sich beruhen, weil – wie bereits das Berufungsgericht richtig dargelegt hat – die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis des Beklagten im Sinne der §§ 970 und 1319 ABGB im vorliegenden Fall die gleichen sind (2 Ob 554/80). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die analoge Anwendbarkeit des § 1319 ABGB auf Schäden, die durch das Umbrechen eines Baumes oder durch das Abbrechen eines Astes verursacht werden, bejaht und die Rechtslage unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung eingehend dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Die Frage, ob der PKW des Klägers als eine eingebrachte Sache im Sinne des Paragraph 970, ABGB anzusehen ist vergleiche SZ 45/88; Schubert in Rummel ABGB Rdz 5 zu Paragraph 970,), kann auf sich beruhen, weil – wie bereits das Berufungsgericht richtig dargelegt hat – die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis des Beklagten im Sinne der Paragraphen 970 und 1319 ABGB im vorliegenden Fall die gleichen sind (2 Ob 554/80). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB auf Schäden, die durch das Umbrechen eines Baumes oder durch das Abbrechen eines Astes verursacht werden, bejaht und die Rechtslage unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung eingehend dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung normiert § 1319 ABGB eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, und nicht eine Erfolgshaftung (MietSlg 23.210 mwN). Der belangte Besitzer hat zu beweisen, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können (MietSlg 23.210; SZ 41/27 u.a.). Da die erforderlichen Maßnahmen nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sind, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 323). Zu den Maßnahmen, die vom Besitzer erwartet werden können, kann unter Umständen auch eine Untersuchung der Sache – hier etwa eine Probebohrung –gehören, um feststellen zu können, ob und welche weiteren Maßnahmen allenfalls zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Auch bei Beurteilung der Frage, ob eine solche Untersuchung vorzunehmen ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist daher, ob und in welchem Maß eine Krankheit des Baumes auch für einen Laien erkennbar war und es ihm nahelegen mußte, allenfalls auch einen Fachmann zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes des Baumes hinzuzuziehen. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision, daß es bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auf die subjektiven Fähigkeiten ankomme, ist daher nicht zielführend. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wies die Fichte keine äußeren Krankheitszeichen auf. Im Talgrund der Isel kommt es auch im Gegensatz zu den Hanggebieten kaum zu Windschäden. Geht man davon aus, konnten vom Beklagten nach objektiven Gesichtspunkten keine Vorkehrungen erwartet werden. Der Revisionswerber wendet sich aber gegen die Feststellung, daß äußere Anzeichen für die Rotfäule nicht vorhanden gewesen seien. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die in erster Instanz vollständig obsiegende Partei nicht genötigt ist, die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bereits in der Berufungsmitteilung zu bekämpfen. Sie kann dies auch in der Revision nachholen, wenn diese für sie ungünstigen Tatsachenfeststellungen erst durch eine abweichende rechtliche Beurteilung im Berufungsverfahren zur Grundlage eines gegen sie ergehenden Berufungsurteils werden (SZ 48/9; JBl 1972, 97; SZ 26/262; Fasching IV 71). Der Kläger hat zwar in erster Instanz nicht zur Gänze obsiegt. Die Teilabweisung war aber nicht eine Folge der die Haftungsfrage betreffenden Tatsachenfeststellungen. Das Erstgericht kam nur deshalb zur teilweisen Abweisung des Klagebegehrens, weil es einen vom Kläger erhobenen Teilanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe als gegeben erachtete. Der Kläger mußte daher nicht die die Haftungsfrage betreffenden Feststellungen bekämpfen. Da er dies aber nunmehr zulässigerweise nachholte, wird das Berufungsgericht (vgl. Fasching a.a.O.) die Tatsachengrundlage in der bemängelten Richtung zu prüfen haben.Nach ständiger Rechtsprechung normiert Paragraph 1319, ABGB eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, und nicht eine Erfolgshaftung (MietSlg 23.210 mwN). Der belangte Besitzer hat zu beweisen, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können (MietSlg 23.210; SZ 41/27 u.a.). Da die erforderlichen Maßnahmen nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sind, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 323). Zu den Maßnahmen, die vom Besitzer erwartet werden können, kann unter Umständen auch eine Untersuchung der Sache – hier etwa eine Probebohrung –gehören, um feststellen zu können, ob und welche weiteren Maßnahmen allenfalls zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Auch bei Beurteilung der Frage, ob eine solche Untersuchung vorzunehmen ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist daher, ob und in welchem Maß eine Krankheit des Baumes auch für einen Laien erkennbar war und es ihm nahelegen mußte, allenfalls auch einen Fachmann zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes des Baumes hinzuzuziehen. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision, daß es bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auf die subjektiven Fähigkeiten ankomme, ist daher nicht zielführend. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wies die Fichte keine äußeren Krankheitszeichen auf. Im Talgrund der Isel kommt es auch im Gegensatz zu den Hanggebieten kaum zu Windschäden. Geht man davon aus, konnten vom Beklagten nach objektiven Gesichtspunkten keine Vorkehrungen erwartet werden. Der Revisionswerber wendet sich aber gegen die Feststellung, daß äußere Anzeichen für die Rotfäule nicht vorhanden gewesen seien. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die in erster Instanz vollständig obsiegende Partei nicht genötigt ist, die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bereits in der Berufungsmitteilung zu bekämpfen. Sie kann dies auch in der Revision nachholen, wenn diese für sie ungünstigen Tatsachenfeststellungen erst durch eine abweichende rechtliche Beurteilung im Berufungsverfahren zur Grundlage eines gegen sie ergehenden Berufungsurteils werden (SZ 48/9; JBl 1972, 97; SZ 26/262; Fasching IV 71). Der Kläger hat zwar in erster Instanz nicht zur Gänze obsiegt. Die Teilabweisung war aber nicht eine Folge der die Haftungsfrage betreffenden Tatsachenfeststellungen. Das Erstgericht kam nur deshalb zur teilweisen Abweisung des Klagebegehrens, weil es einen vom Kläger erhobenen Teilanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe als gegeben erachtete. Der Kläger mußte daher nicht die die Haftungsfrage betreffenden Feststellungen bekämpfen. Da er dies aber nunmehr zulässigerweise nachholte, wird das Berufungsgericht vergleiche Fasching a.a.O.) die Tatsachengrundlage in der bemängelten Richtung zu prüfen haben.
Im Umfang der Abweisung des Teilanspruches von S l0.509,76 s.A. war aber das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen. Einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten machte der Kläger nie geltend, sondern nur den Ersatz der Rücktransportkosten (vgl. AS 13). Der Inhalt der Urkunde Beilage D kann das nach § 226 ZPO erforderliche bestimmte Begehren nicht ersetzen.Im Umfang der Abweisung des Teilanspruches von S l0.509,76 s.A. war aber das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen. Einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten machte der Kläger nie geltend, sondern nur den Ersatz der Rücktransportkosten vergleiche AS 13). Der Inhalt der Urkunde Beilage D kann das nach Paragraph 226, ZPO erforderliche bestimmte Begehren nicht ersetzen.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen. Die Frist von 4 Wochen zur Überreichung der Revisionsbeantwortung nach § 507 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gilt gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 leg cit erst dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 4. 1983 gefällt wurde, was hier nicht zutrifft.Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen. Die Frist von 4 Wochen zur Überreichung der Revisionsbeantwortung nach Paragraph 507, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gilt gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, leg cit erst dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 4. 1983 gefällt wurde, was hier nicht zutrifft.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, ZPO.