Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs. 1 ZPO). Auszugehen ist davon, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Unternehmensveräußerung bereits im Jahre 1973 stattgefunden hat. Soweit sich die Revisionsausführungen davon entfernen, sind sie unbeachtlich, weil die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wurde. Die Beurteilung des durch die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte Unternehmensveräußerung geschaffenen Zustandes, der Überlassung der Ausübung des Benützungsrechtes an den Bestandräumen bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter, als gespaltenes Mietverhältnis durch das Berufungsgericht entspricht der bisherigen Praxis (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 1098 mwN). Die Frage, ob § 12 Abs. 3 MRG auf Unternehmensveräußerungen aus Altverträgen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vollzogen wurden, hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung im Sinne der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bereits mehrmals entschieden (MietSlg. 35.303/14 und 23; 7 Ob 531/83; Würth, aaO, Rdz 7 zu § 12 MRG; Würth-Zingher, MRG 2 54; Zingher, Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung in ÖJZ 1982, 113 f, 118; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 325). Diesen Fragen kommt daher nicht die Qualifikation nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu. Der Hinweis der Revision auf die von Fenyves (aaO) vertretene Meinung, daß die Wirkungen einer Vertragsübernahme im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG dadurch herbeigeführt werden könnten, daß eine entsprechende Willensübereinstimmung zwischen Veräußerer und Erwerber bekundet wird und der Erwerber sich dem Vermieter gegenüber zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (§ 16 Abs. 1 MRG) erbietet, kann die Zulässigkeit der Revision gleichfalls nicht rechtfertigen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor und wurden vom Kläger nicht einmal behauptet. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung dieser Frage ab.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Auszugehen ist davon, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Unternehmensveräußerung bereits im Jahre 1973 stattgefunden hat. Soweit sich die Revisionsausführungen davon entfernen, sind sie unbeachtlich, weil die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wurde. Die Beurteilung des durch die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte Unternehmensveräußerung geschaffenen Zustandes, der Überlassung der Ausübung des Benützungsrechtes an den Bestandräumen bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter, als gespaltenes Mietverhältnis durch das Berufungsgericht entspricht der bisherigen Praxis (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraph 1098, mwN). Die Frage, ob Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf Unternehmensveräußerungen aus Altverträgen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vollzogen wurden, hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung im Sinne der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bereits mehrmals entschieden (MietSlg. 35.303/14 und 23; 7 Ob 531/83; Würth, aaO, Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG; Würth-Zingher, MRG 2 54; Zingher, Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung in ÖJZ 1982, 113 f, 118; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 325). Diesen Fragen kommt daher nicht die Qualifikation nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Der Hinweis der Revision auf die von Fenyves (aaO) vertretene Meinung, daß die Wirkungen einer Vertragsübernahme im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dadurch herbeigeführt werden könnten, daß eine entsprechende Willensübereinstimmung zwischen Veräußerer und Erwerber bekundet wird und der Erwerber sich dem Vermieter gegenüber zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) erbietet, kann die Zulässigkeit der Revision gleichfalls nicht rechtfertigen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor und wurden vom Kläger nicht einmal behauptet. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung dieser Frage ab.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung steht dem Beklagten jedoch nicht zu, weil dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat. Die Revisionsbeantwortung konnte daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein (§§ 41, 50 ZPO).Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung steht dem Beklagten jedoch nicht zu, weil dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat. Die Revisionsbeantwortung konnte daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein (Paragraphen 41, 50, ZPO).