1.) Zum Revisionsrekurs der Friederike H***:
Der § 9 Abs. 1 AußStrG gewährt demjenigen, der sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, ein Rekursrecht. Lehre und Rechtspechung stimmen darin überein, daß im Sinne dieser Bestimmung nicht jedermann, der mit der Entscheidung unzufrieden ist, sich also aus irgendeinem Grund durch diese beschwert erachtet, auch schon befugt ist, ein Rechtsmittel einzubringen, sondern daß dieses Recht nur demjenigen zusteht, in dessen Rechtssphäre - und nicht bloßDer Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG gewährt demjenigen, der sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, ein Rekursrecht. Lehre und Rechtspechung stimmen darin überein, daß im Sinne dieser Bestimmung nicht jedermann, der mit der Entscheidung unzufrieden ist, sich also aus irgendeinem Grund durch diese beschwert erachtet, auch schon befugt ist, ein Rechtsmittel einzubringen, sondern daß dieses Recht nur demjenigen zusteht, in dessen Rechtssphäre - und nicht bloß
Interessenssphäre - eingegriffen wird (SZ 45/50, SZ 42/48 und 176 uva). In die Rechtssphäre der Friederike H*** wurde durch die angefochtene Entscheidung nicht eingegriffen. Der Rechtsmittelwerberin wurde der Minderjährige zur Pflege und Erziehung von den Eltern einvernehmlich zu einer Zeit überlassen, als die Eltern ihre Rechte noch einvernehmlich auszuüben hatten. Hiezu waren die Eltern berechtigt, ein Dritter erlangte aber durch eine Überlassung der Betreuung noch keine Rechtsstellung. Den Pflegeeltern kommt nach neuerer Rechtsprechung ein Rekursrecht nur dann zu, wenn ihnen das Kind durch das Gericht zur Pflege und Erziehung übergeben worden ist (EFSlg. 37.189; JBl. 1956, 76; JBl. 1955, 94).
Die Bestellung der Friederike H*** zum besonderen
Sachwalter zur Hereinbringung des Unterhaltes gegenüber dem Vater verschaffte ihr Beteiligtenstellung nur im Rahmen dieses begrenzten Wirkungsbereiches. Fragen der Unterhaltshereinbringung sind aber nicht Verfahrensgegenstand. Es geht hier um die Frage, ob der Mutter die Elternrechte über den Minderjährigen zustehen sollen und ob und welche Anordnungen allenfals nach § 176 ABGB zu treffen sind. In einem solchen Verfahren kommt aber einem Dritten, der eine Maßnahme nach § 176 ABGB anregte, keine Parteistellung zu (Pichler, Das neue Kindschaftsrecht ÖA 1978 30; EFSlg. 37.187; vgl. auch RZ 1981/64). Demgemß ist der Revisionsrekurs der Friederike H*** zurückzuweisen.Sachwalter zur Hereinbringung des Unterhaltes gegenüber dem Vater verschaffte ihr Beteiligtenstellung nur im Rahmen dieses begrenzten Wirkungsbereiches. Fragen der Unterhaltshereinbringung sind aber nicht Verfahrensgegenstand. Es geht hier um die Frage, ob der Mutter die Elternrechte über den Minderjährigen zustehen sollen und ob und welche Anordnungen allenfals nach Paragraph 176, ABGB zu treffen sind. In einem solchen Verfahren kommt aber einem Dritten, der eine Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB anregte, keine Parteistellung zu (Pichler, Das neue Kindschaftsrecht ÖA 1978 30; EFSlg. 37.187; vergleiche auch RZ 1981/64). Demgemß ist der Revisionsrekurs der Friederike H*** zurückzuweisen.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antonia L***:
Lehre und Rechtsprechung billigen den nächsten Verwandten eines Pflegebefohlenen - über den Fall eines Eingriffs in ihre eigene Rechtssphäre hinaus - in besonderen Fällen ausnahmsweise ein Rekursrecht zu (SZ 48/57, EvBl. 1974/57 ua), besonders wenn es notwendig ist, Gefahren abzuwenden, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen (EvBl. 1974/57). In der Lehre wurde dies damit begründet, daß das Gesetz dem nächsten Verwandten eine gewisse Initiative in Pflegschaftssachen gebe und ihnen weitreichende Informationspflichten auferlege. Diese natürlichen Schutzpflichten könnten sie in bestimmten Fällen nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen (EvBl. 1974/57; 1 Ob 744/80; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 34; Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 372 f.). Das Rekursgericht der väterlichen Großmutter ist daher zu bejahen. Ihr Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutrifft, daß ein Eingriff in die Elternrechte nur dann und nur insoweit zu verfügen ist, als dies unbedingt geboten ist, um das Kindeswohl zu wahren (EFSlg. 43.326), und im Außerstreitverfahren der erst im Rekursverfahren gestellte Antrag der Mutter beachtlich ist. Wenn das Rekursgericht daher das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem nicht entgegengetreten werden (EFSlg. 28.371 f. ua).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs der Antonia L*** nicht Folge zu geben.