Begründung:
Die am 24.8.1969 geborene Klägerin begehrt die Zahlung von S 71.000 s.A. und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 23.5.1982. Sie bringt vor, sie sei am 23.5.1982 im Gasthaus des Beklagten zum Abendessen gewesen. Während ihre Eltern im Gastgarten auf das Essen gewartet hätten, sei die Klägerin zwischen dem Parkplatz des Gasthauses und dem Kinderspielplatz spazieren gegangen. Die Klägerin habe dabei einen 1 Meter hohen Stoß an der Mauer des Wirtschaftsgebäudes aufgestapelter 4 Meter langer, 20 x 20 cm großer Holzpfosten, der nicht gegen Abrollen abgesichert gewesen sei, gestreift. Die Pfosten seien ins Rollen gekommen und hätten die Klägerin am linken Fuß schwer verletzt. Das Verschulden an diesem Unfall treffe den Beklagten, da er den Holzstoß nicht abgesichert und so gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin selbst. Es treffe zu, daß Kanthölzer, wie von der Klägerin beschrieben, etwa 50 m vom Kinderspielplatz des Gasthauses entfernt zwischen einem dem Gasthaus angeschlossenen Wirtschaftsgebäude und einer Wagenremise aufgeschlichtet gewesen seien. Die Kanthölzer seien durch Zwischenlatten gegen ein Abrollen abgesichert gewesen. Es sei ausgeschlossen, daß die Klägerin die Hölzer lediglich durch ein "Anstreifen" zum Abrollen gebracht habe. Die Klägerin habe vielmehr offensichtlich den Holzstapel bestiegen, um durch das Fenster in den Schweinestall zu sehen, und habe dabei die Absicherung gelöst. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Der Beklagte könne nicht für alle Zufälle und Vorkommnisse, die sich auf seinem Grund ereignen, haftbar gemacht werden. Der Beklagte betreibe nur eine Landwirtschaft. Die Gastwirtschaft werde vom Sohn des Beklagten, Heinrich B, betrieben, auf den auch die Gewerbekonzession laute.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte war zum Unfallszeitpunkt Eigentümer eines Grundstückes, in dessen östlichem Bereich sich ein großes Gebäude befindet, das überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient. Lediglich im südöstlichen Bereich dieses Gebäudes befinden sich Räumlichkeiten, die als Gaststube verwendet werden. Daran östlich anschließend befindet sich ein Gastgarten. An das Wirtschaftsgebäude schließt nördlich ein 6 bis 7 m breiter, befestigter Grund und an diesen ein Garagengebäude an. Der westliche Teil des Grundstückes dient als Parkplatz. An den Gastgarten nördlich anschließend befindet sich eine Grünfläche, die als Kinderspielplatz dient. Der Zugang zum Gasthaus befindet sich an der Sulzbacher Bezirksstraße, die südlich des Grundstückes verläuft.
Einige Zeit vor dem Unfall erneuerte der Beklagte, der Landwirt ist, den Dachstuhl des Wirtschaftsgebäudes. Dabei wurden unter anderem Kanthölzer in einer Länge von 2,5 bis 4 Meter, 15 (20) x 20 cm stark, ausgewechselt. Die noch brauchbaren Hölzer lagerte der Beklagte an der Nordfront des Wirtschaftsgebäudes, in dessen westlichem Bereich, auf eine Gesamtlänge von 7 bis 8 Metern. Der Stoß hatte zum Unfallszeitpunkt eine Höhe von etwa einem Meter und eine Breite von 0,75 cm. Zwischen den einzelnen Kanthölzern waren Zwischenlatten (Keile) eingefügt. Sie sollten die Standsicherheit erhöhen und eine bessere Durchlüftung ermöglichen. In dem Teil des Wirtschaftsgebäudes, vor dem der Holzstoß aufgeschlichtet war, befindet sich ein Schweinestall. Die Tätigkeit eines Gastwirts übt der Beklagte seit 1974 nicht mehr aus: Gastwirt ist sein Sohn Heinrich B. Allerdings hilft der Beklagte seinem Sohn in der Gastwirtschaft, Heinrich B dem Beklagten bei der Landwirtschaft.
Am Abend des 23.5.1982 suchte die Klägerin mit ihren Eltern das Gasthaus auf. Sie stellten ihren PKW auf dem Parkplatz westlich des Wirtschaftsgebäudes ab und benützten den Durchgang zwischen dem Schweinestall und den Garagen, um zum Gastgarten zu gelangen. Dieser Durchgang ist nicht als Zugang zum Gastgarten gewidmet oder gekennzeichnet, wird aber vereinzelt als Abkürzung benützt. In der Folge hielt sich die Klägerin mit ihrer vierjährigen Cousine im Durchgang zwischen Schweinestall und Garage auf. Es kann nicht festgestellt werden, daß durch bloßes Anstreifen an den Holzstoß einige Kanthölzer heruntergefallen sind. Vielmehr vertrieb sich die Klägerin die Zeit durch Fangenspielen. Es kann nicht festgestellt werden, daß durch Anstreifen im Zuge des Fangenspielens einer der beiden Kantholzstöße instabil wurde.
Plötzlich wurden die Eltern der Klägerin, die von ihrem Platz im Gastgarten keine Sicht auf die Unfallsstelle hatten, durch lautes Geschrei ihrer Tochter aufmerksam und stellten fest, daß der Klägerin, die sich im Bereich des zweiten Fensters beim Schweinestall befand, ein Kantholz auf ihr Bein gefallen war. Es befanden sich insgesamt drei Kanthölzer nicht mehr in ihrer ursprünglichen Lage, sondern waren zu Boden gefallen. Heinrich B stapelte nach dem Unfall die heruntergefallenen Kanthölzer wieder auf und sicherte beide Holzstöße (zusätzlich) durch Eisenklampfen.
Die offensichtliche Ursache dafür, daß der Holzstoß instabil wurde, liegt darin, daß die Klägerin, vielleicht auch ihre Freundin, auf den Holzstoß kletterten, um durch das Stallfenster in den Schweinestall zu sehen.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine schwere Verletzung am linken Schienbein.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Haftung des Beklagten müsse schon deshalb verneint werden, weil der Beklagte nicht Gastwirt, sondern Landwirt sei. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Beklagten in bezug auf den landwirtschaftlichen Bereich im Anschluß an den von seinem Sohn geführten Gastbetrieb könne nicht angenommen werden. Eine Haftung des Beklagten wäre aber auch zu verneinen, wenn dieser nicht nur Landwirt, sondern auch Gastwirt wäre. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Beim Betrieb des Heinrich B handle es sich um ein ausgesprochenes Landgasthaus, bei dem zu einem nicht geringen Teil Erzeugnisse der Landwirtschaft verabreicht würden. Wenngleich der Bereich zwischen Schweinestall und Garage vereinzelt von Besuchern als Abkürzung verwendet werde, mußten der Gastwirt Heinrich B und noch weniger der Beklagte als Landwirt, damit rechnen, daß ein 13 1/2-jähriges Mädchen, das sch in Begleitung und sohin unter Aufsicht seiner Eltern in der Gastwirtschaft aufhalte, derart ungeschickt am Holzstoß herummanipuliere, daß einige Kanthölzer herunterfallen. Das Aufstellen von Kanthölzern stelle keine besondere Gefahrenlage dar, zumal ein In-Bewegung-Geraten des Holzstoßes auch bei leichter Berührung nicht habe eintreten können und die Klägerin im landwirtschaftlichen Bereich des Grundstückes an sich nichts "verloren" habe. Es sei unzumutbar, daß ein Gast- oder Landwirt auf nahezu 14-jährige Kinder mehr aufpassen müsse als deren anwesende Eltern.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Zu untersuchen sei, ob den Beklagten eine allfällige Haftung nach § 1319 ABGB treffe, bzw. ob auch von ihm als Landwirt eine besondere Verkehrssicherungspflicht zu fordern sei, da ihm bewußt gewesen sei, daß der Durchgang durch den landwirtschaftlichen Bereich des Anwesens auch von Gästen des im selben Haus untergebrachten, von seinem Sohn geführten Gastgewerbebetriebes benützt werde. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 1319 ABGB seien grundsätzlich zu bejahen, da der Holzstoß als "aufgeführtes Werk" zu beurteilen sei. Auch eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht des Beklagten müsse angenommen werden, da der Beklagte den Durchgang von Gästen seines Sohnes geduldet habe. Allerdings dürfe sowohl die Verkehrssicherungspflicht als auch die in § 1319 ABGB angeführte Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, den Durchgang so zu sichern, daß keine Gefahr für die körperliche Sicherheit von Fußgängern bestand, auch nicht bei einem (unbeabsichtigten) Streifen oder Anstoßen an den Holzstoß. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, umfassende Sorgfaltsmaßnahmen in der Richtung zu treffen, daß der Holzstoß auch gegen das Erklettern von Kindern besonders abgesichert werde, da er nicht damit habe rechnen müssen, daß Kinder von Gästen im Gelände des Durchgangs spielend herumtollen und den Holzstoß erklettern, noch dazu, wo ohnedies neben dem Gastgarten ein Kinderspielplatz vorhanden sei. Die Sorgfaltspflicht des Beklagten würde durch die Annahme einer derartigen Haftung überspannt. In einem landwirtschaftlichen Anwesen müsse immer mit gewissen Gefahrenquellen wie etwa abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorlägen, vor allem zur Frage, inwieweit einen Landwirt eine erhöhte Sorgfaltspflicht dann treffe, wenn sein Betrieb im selben Liegenschaftskomplex mit einem Gastgewerbebetrieb eines anderen liege. Der Fall habe auch insoweit Bedeutung, als ein weiteres Verfahren wegen des Unfalls der Klägerin gegen den Gastwirt Heinrich B anhängig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Zu untersuchen sei, ob den Beklagten eine allfällige Haftung nach Paragraph 1319, ABGB treffe, bzw. ob auch von ihm als Landwirt eine besondere Verkehrssicherungspflicht zu fordern sei, da ihm bewußt gewesen sei, daß der Durchgang durch den landwirtschaftlichen Bereich des Anwesens auch von Gästen des im selben Haus untergebrachten, von seinem Sohn geführten Gastgewerbebetriebes benützt werde. Die Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 1319, ABGB seien grundsätzlich zu bejahen, da der Holzstoß als "aufgeführtes Werk" zu beurteilen sei. Auch eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht des Beklagten müsse angenommen werden, da der Beklagte den Durchgang von Gästen seines Sohnes geduldet habe. Allerdings dürfe sowohl die Verkehrssicherungspflicht als auch die in Paragraph 1319, ABGB angeführte Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, den Durchgang so zu sichern, daß keine Gefahr für die körperliche Sicherheit von Fußgängern bestand, auch nicht bei einem (unbeabsichtigten) Streifen oder Anstoßen an den Holzstoß. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, umfassende Sorgfaltsmaßnahmen in der Richtung zu treffen, daß der Holzstoß auch gegen das Erklettern von Kindern besonders abgesichert werde, da er nicht damit habe rechnen müssen, daß Kinder von Gästen im Gelände des Durchgangs spielend herumtollen und den Holzstoß erklettern, noch dazu, wo ohnedies neben dem Gastgarten ein Kinderspielplatz vorhanden sei. Die Sorgfaltspflicht des Beklagten würde durch die Annahme einer derartigen Haftung überspannt. In einem landwirtschaftlichen Anwesen müsse immer mit gewissen Gefahrenquellen wie etwa abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorlägen, vor allem zur Frage, inwieweit einen Landwirt eine erhöhte Sorgfaltspflicht dann treffe, wenn sein Betrieb im selben Liegenschaftskomplex mit einem Gastgewerbebetrieb eines anderen liege. Der Fall habe auch insoweit Bedeutung, als ein weiteres Verfahren wegen des Unfalls der Klägerin gegen den Gastwirt Heinrich B anhängig sei.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, nach Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.