Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, allenfalls Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Daß es sich bei der Fassung des erstgerichtlichen Spruches eindeutig um einen Irrtum gehandelt hat, kann auch die Klägerin in ihrer Revision nicht ernsthaft bestreiten. Es ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes, daß dieses das Klagebegehren abweisen wollte. Das Klagebegehren lautete aber auf Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung eines Schuldscheines bestimmten Inhaltes. Bei der Neufassung des Spruches durch das Berufungsgericht handelte es sich daher nur um eine Berichtigung im Sinne des § 419 ZPO, die auch der Rechtsmittelinstanz zusteht (vgl 7 Ob 101/75, 4 Ob 80/73 ua). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes begründete daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, allenfalls Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Daß es sich bei der Fassung des erstgerichtlichen Spruches eindeutig um einen Irrtum gehandelt hat, kann auch die Klägerin in ihrer Revision nicht ernsthaft bestreiten. Es ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes, daß dieses das Klagebegehren abweisen wollte. Das Klagebegehren lautete aber auf Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung eines Schuldscheines bestimmten Inhaltes. Bei der Neufassung des Spruches durch das Berufungsgericht handelte es sich daher nur um eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, ZPO, die auch der Rechtsmittelinstanz zusteht vergleiche 7 Ob 101/75, 4 Ob 80/73 ua). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes begründete daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Die Ausführungen der Revision dahin, das Berufungsgericht hätte auch über das Eventualbegehren entscheiden müssen, sind unverständlich. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung, die in ihrem Punkt 2. auch das Eventualbegehren abwies, vollinhaltlich bestätigt. Zu einer Neufassung dieses Punktes der erstgerichtlichen Entscheidung bestand kein Anlaß, weil sich die irrtümliche Fassung des erstgerichtlichen Urteils nicht auf diesen Punkt bezog. Aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist eindeutig zu entnehmen, daß die Berichtigung nur den Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteiles betreffen sollte.
Der behauptete Verstoß gegen § 182 ZPO würde lediglich einen erstgerichtlichen Verfahrensmangel bilden. Da dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, ist ein neuerliches Aufrollen dieser Frage in der Revision nicht zulässig (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua).Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO würde lediglich einen erstgerichtlichen Verfahrensmangel bilden. Da dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, ist ein neuerliches Aufrollen dieser Frage in der Revision nicht zulässig (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua).
Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unternimmt die Klägerin ausschießlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision war daher nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unternimmt die Klägerin ausschießlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision war daher nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.