Entscheidung 7 Ob 66/00g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,854.816,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 5 R 207/99v-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger releviert in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausschließlich die Frage, ob seine Erklärung vom 19. 7. 1994 als Aufrechnungserklärung auszulegen sei. Die Interpretation von Willenserklärungen im Einzelfall stellt jedoch regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5 mwN). Der Ansicht des Klägers steht auch schon entgegen, dass er ja die gesamte Abrechnung verlangte und nicht nur unter Abzug der von ihm geschuldeten Prämien.Der Kläger releviert in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausschließlich die Frage, ob seine Erklärung vom 19. 7. 1994 als Aufrechnungserklärung auszulegen sei. Die Interpretation von Willenserklärungen im Einzelfall stellt jedoch regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5 mwN). Der Ansicht des Klägers steht auch schon entgegen, dass er ja die gesamte Abrechnung verlangte und nicht nur unter Abzug der von ihm geschuldeten Prämien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00066.00G.0726.000
Dokumentnummer
JJT_20000726_OGH0002_0070OB00066_00G0000_000