Begründung:
Die Klägerin begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Mietvertrag hinsichtlich des "B*****-Schiffes" am der "Copa Cagrana" für die Saison 2000. Für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages verneine, werde die Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere Bereicherung und Schadenersatz, gestützt. Die Klägerin habe nämlich das Schiff an die Necmi U***** KEG (in der Folge KEG) verpachtet und es sei diesem Unternehmen nicht gestattet gewesen, Verträge zu Werbezwecken bezogen auf das Schiff selbständig abzuschließen. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Durch "kolloses" Verhalten habe die Beklagte mit der KEG der Klägerin einen Schaden zugefügt. Die Beklagte wäre nur mit Zustimmung und entsprechender Vereinbarung mit der Klägerin berechtigt gewesen, den Schiffsrumpf als Werbeträger zu verwenden. Eine derartige Zustimmung sei nicht erfolgt.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mietvertrages. Sie habe mit der KEG eine Vereinbarung über das Anbringen von Werbemitteln geschlossen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
1. Die klagende Partei und die beklagte Partei schlossen für das Jahr 2000 keinerlei Vereinbarung hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines Schiffsrumpfes in ***** Wien, ***** sei es ein Miet-, Pacht-, Werbeflächen- oder sonstiger Vertrag.
2. Die Klägerin verpachtete der KEG für das Jahr 2000 einen Schiffsrumpf.
3. Necmi U*****, der persönlich haftende Gesellschafter der KEG, fragte vor "Saisonbeginn 2000" bei Norbert W***** an, ob Produkte der Beklagten bei der Bar an besagtem Schiffsrumpf ausgeschenkt werden dürften. Dem wurde von Herrn W***** ohne weitere Einschränkung oder Vorbehalt zugestimmt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass kein Mietvertrag zwischen den Parteien bestehe. Dadurch, dass die Klägerin der KEG ihre uneingeschränkte Zustimmung zum Ausschank von Produkten der Beklagten für 2000 erteilt habe, stehe der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls kein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch zu. Beide setzten ein rechtswidriges Verhalten voraus, das fehle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Obwohl die Klägerin in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel zum Schadenersatzanspruch rügte, vertrat es die Rechtsansicht, dass ein Schadenersatzanspruch wegen Vertragsbruches deshalb nicht zu Recht bestehe, weil das Erstgericht ein Wissen der Beklagten über das Forderungsrecht der Klägerin keineswegs festgestellt habe. Ein Bereicherungsanspruch stehe ihr deshalb nicht zu, da die Beklagte ihr Benützungsrecht von der KEG ableite.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da nicht über eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden gewesen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da nicht über eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nach Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.