Der Kläger, der bei der Beklagten eine Leitungswasserschaden-Versicherung abgeschlossen hat, begehrte den Zuspruch von 4.927,38 EUR (sA). Er habe einen versicherten Schaden erlitten. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Versicherungsfalls und beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Der Kläger, der bei der Beklagten eine Leitungswasserschaden-Versicherung abgeschlossen hat, begehrte den Zuspruch von 4.927,38 EUR (sA). Er habe einen versicherten Schaden erlitten. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Versicherungsfalls und beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Die vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 2 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52/2009 (das nach Art 16 Abs 4 leg cit auf nach dem 30. 6. 2009 ergangene Berufungsentscheidungen anzuwenden ist, was hier zutrifft), ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt und - wie hier - kein Ausnahmefall nach § 504 Abs 4 und 5 ZPO vorliegt. Entgegen dem unrichtigen, nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel des Klägers demnach absolut unzulässig; dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, (das nach Artikel 16, Absatz 4, leg cit auf nach dem 30. 6. 2009 ergangene Berufungsentscheidungen anzuwenden ist, was hier zutrifft), ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt und - wie hier - kein Ausnahmefall nach Paragraph 504, Absatz 4 und 5 ZPO vorliegt. Entgegen dem unrichtigen, nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel des Klägers demnach absolut unzulässig; dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grund des § 502 Abs 2 ZPO nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und daher auch nicht zu honorieren ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und daher auch nicht zu honorieren ist.