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Entscheidung 7 Ob 66/10x×

Entscheidung 7 Ob 66/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob66/10x

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichsthofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 4.927,38 EUR (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2009, GZ 6 R 229/09g-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 30. April 2009, GZ 2 C 157/09v-12, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Leitungswasserschaden-Versicherung abgeschlossen hat, begehrte den Zuspruch von 4.927,38 EUR (sA). Er habe einen versicherten Schaden erlitten. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Versicherungsfalls und beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.

Die vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.

Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, (das nach Artikel 16, Absatz 4, leg cit auf nach dem 30. 6. 2009 ergangene Berufungsentscheidungen anzuwenden ist, was hier zutrifft), ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt und - wie hier - kein Ausnahmefall nach Paragraph 504, Absatz 4 und 5 ZPO vorliegt. Entgegen dem unrichtigen, nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel des Klägers demnach absolut unzulässig; dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und daher auch nicht zu honorieren ist.

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht,

Textnummer

E93966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00066.10X.0421.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0070OB00066_10X0000_000