[10] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[11] 1. Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG). Bei Verlust eines Versicherungsscheins, der unter § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG fällt, ist somit keine Kraftloserklärung notwendig. Vielmehr genügt das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 4 Rz 11; Gruber in Schauer, VersVG § 4 Rz 8). 1. Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 VersVG). Bei Verlust eines Versicherungsscheins, der unter Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 VersVG fällt, ist somit keine Kraftloserklärung notwendig. Vielmehr genügt das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] Paragraph 4, Rz 11; Gruber in Schauer, VersVG Paragraph 4, Rz 8).
[12] 2. Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet, es sei bislang kein derartiges Anerkenntnis abgegeben worden. Dies bestreitet die Revision auch gar nicht. Sie meint jedoch, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel dahin vor, dass die Beklagte den Kläger zu einem Anerkenntnis im Sinn des § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG auffordern hätte müssen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern die unterlassene Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger zur Abgabe eines Anerkenntnisses seinen Anspruch begründen könnte. Im Übrigen erstattete der Kläger in erster Instanz gar kein Vorbringen, wonach er von der Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses aufgefordert werden hätte müssen, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Sofern der Kläger nun erstmals in der Revision behauptet, die Beklagte hätte die Auszahlung der Versicherungsleistung gegen Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlossen, verstößt er (ebenfalls) gegen das Neuerungsverbot. Damit stellt sich die weiters in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr. 2. Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet, es sei bislang kein derartiges Anerkenntnis abgegeben worden. Dies bestreitet die Revision auch gar nicht. Sie meint jedoch, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel dahin vor, dass die Beklagte den Kläger zu einem Anerkenntnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 VersVG auffordern hätte müssen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern die unterlassene Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger zur Abgabe eines Anerkenntnisses seinen Anspruch begründen könnte. Im Übrigen erstattete der Kläger in erster Instanz gar kein Vorbringen, wonach er von der Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses aufgefordert werden hätte müssen, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Sofern der Kläger nun erstmals in der Revision behauptet, die Beklagte hätte die Auszahlung der Versicherungsleistung gegen Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlossen, verstößt er (ebenfalls) gegen das Neuerungsverbot. Damit stellt sich die weiters in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr.
[13] 3. Zusammengefasst bedarf daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, keiner Korrektur.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.