Die gegen das klagsabweisende Teilurteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten (vgl MGA AnfO7 § 12/5 ff). Dieser Rechtsprechung ist die Lehre im wesentlichen gefolgt (vgl Bartsch/Pollak II, 570, Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 384), wiewohl auch teilweise dort die Auffassung vertreten wird, eine Anfechtungsklage habe sowohl ein Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungs- als auch ein Leistungsbegehren zu enthalten (vgl Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 476 sowie König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 400 ff). Letztgenannter Autor weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß trotz der Lehrmeinungen, die zur Anfechtung im Konkurs die zutreffende Meinung vertreten, der Anspruch richte sich zunächst auf eine Rechtsgestaltung, § 12 AnfO fordere, daß bei einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung immer nur obligatorisch kumulativ mit dem Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamkeit, ein Leistungsbegehren in Frage komme, da dort "in der Klage anzugeben" sei, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Allein Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollsteckungsrecht, 63 vertreten die Auffassung, daß trotz § 12 AnfO es nach der Sachlage möglich ist, daß die Unwirksamkeitserklärung als solche den Befriedigungsbedürfnissen des Gläubigers gerecht werde. Aus der zitierten Begründung Holzhammers aaO geht hervor, daß die Durchsetzung der Anfechtung nur mit einer Leistungsklage möglich ist, wobei die Voraussetzungen für deren Stattgebung im Zeitpunkt, in dem über das Feststellungsinteresse abzusprechen sei, vorliegen müßten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß kein Anlaß besteht, von der eingangs zitierten Rechtsprechung abzuweichen.Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten vergleiche MGA AnfO7 Paragraph 12 /, 5, ff). Dieser Rechtsprechung ist die Lehre im wesentlichen gefolgt vergleiche Bartsch/Pollak römisch zwei, 570, Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 384), wiewohl auch teilweise dort die Auffassung vertreten wird, eine Anfechtungsklage habe sowohl ein Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungs- als auch ein Leistungsbegehren zu enthalten vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 476 sowie König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 400 ff). Letztgenannter Autor weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß trotz der Lehrmeinungen, die zur Anfechtung im Konkurs die zutreffende Meinung vertreten, der Anspruch richte sich zunächst auf eine Rechtsgestaltung, Paragraph 12, AnfO fordere, daß bei einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung immer nur obligatorisch kumulativ mit dem Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamkeit, ein Leistungsbegehren in Frage komme, da dort "in der Klage anzugeben" sei, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Allein Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollsteckungsrecht, 63 vertreten die Auffassung, daß trotz Paragraph 12, AnfO es nach der Sachlage möglich ist, daß die Unwirksamkeitserklärung als solche den Befriedigungsbedürfnissen des Gläubigers gerecht werde. Aus der zitierten Begründung Holzhammers aaO geht hervor, daß die Durchsetzung der Anfechtung nur mit einer Leistungsklage möglich ist, wobei die Voraussetzungen für deren Stattgebung im Zeitpunkt, in dem über das Feststellungsinteresse abzusprechen sei, vorliegen müßten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß kein Anlaß besteht, von der eingangs zitierten Rechtsprechung abzuweichen.
Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens durch die anfechtbare Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Deshalb wird die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt. Durch die Anfechtung wird die Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) als unwirksam in Anspruch genommen. Der Anfechtungsanspruch wirkt nur so weit, als er die Befriedigung des anfechtenden Gläubigers fördert und nicht auch zugunsten des Schuldners oder anderer Gläubiger oder sonstiger dinglicher Berechtigten. Die angefochtene Rechtshandlung bleibt unter den Handelnden wirksam, das Anfechtungsergebnis kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute. Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat. Die Anfechtung hat niemals eine rechtsvernichtende, dingliche Wirkung, sodaß der Gläubiger die Anfechtungsleistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußert hat, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt nur auf die durch das Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes, der nicht eingetreten wäre, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht stattgefunden hätte, wenn also das dem Schuldner entgangene oder von ihm Aufgegebene oder Veräußerte zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden wäre (vgl Feil, Konkursordnung § 1 AnfO Rz 2 und § 2 AnfO Rz 13 f).Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens durch die anfechtbare Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Deshalb wird die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt. Durch die Anfechtung wird die Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) als unwirksam in Anspruch genommen. Der Anfechtungsanspruch wirkt nur so weit, als er die Befriedigung des anfechtenden Gläubigers fördert und nicht auch zugunsten des Schuldners oder anderer Gläubiger oder sonstiger dinglicher Berechtigten. Die angefochtene Rechtshandlung bleibt unter den Handelnden wirksam, das Anfechtungsergebnis kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute. Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat. Die Anfechtung hat niemals eine rechtsvernichtende, dingliche Wirkung, sodaß der Gläubiger die Anfechtungsleistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußert hat, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt nur auf die durch das Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes, der nicht eingetreten wäre, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht stattgefunden hätte, wenn also das dem Schuldner entgangene oder von ihm Aufgegebene oder Veräußerte zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden wäre vergleiche Feil, Konkursordnung Paragraph eins, AnfO Rz 2 und Paragraph 2, AnfO Rz 13 f).
Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder was daraus veräußert worden ist (vgl Feil aaO mwN).Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder was daraus veräußert worden ist vergleiche Feil aaO mwN).
In Anbetracht der ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebung des Leistungsbegehrens gegenüber dem Beklagten kann derzeit dahingestellt bleiben, ob es zur Anfechtung, d.h. zur exekutiven Durchsetzung des Anfechtungsbegehrens eines weiteren Anfechtungsprozesses gegen Gabriele S***** zur Durchbrechung des während des vorliegenden Verfahrens zu ihren Gunsten begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes bedarf. Auf diese Frage hat aber die Abweisung des vorliegenden Feststellungsbegehrens keinen Einfluß, weil, wie oben dargelegt, das Gabriele S***** eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot in seinen dinglichen dh bücherlichen Wirkungen durch ein Feststellungsbegehren nicht durchbrochen werden könnte.
Da das Berufungsgericht diesen rechtserheblichen Sachverhalt zutreffend erkannt hat, war die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.