Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Streitanmerkung bei Geltendmachung eines bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs nicht zu bewilligen, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (NZ 1985, 195; RZ 1977/27; EvBl. 1971/43; SZ 43/75 uva). Dies wird von der Revision grundsätzlich auch nicht bestritten. Sie beruft sich aber auf die Ausführungen Feils in Grundbuchsrecht, 262, daß die Praxis die Streitanmerkung auch aus Anlaß anderer als im Gesetz ausdrücklich bezeichneter Rechtsstreite zulasse; die Unkenntnis dieser Praxis habe der Beklagte zu vertreten.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung nach § 61 Abs. 1 GBG bisweilen auch damit begründet hat, daß die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde. Hiebei handelte es sich stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, sodaß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete (NZ 1985, 195 mwN). Desgleichen wurde die Zulässigkeit der Streitanmerkung bejaht, bei Geltendmachung eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (EvBl. 1977/27; SZ 44/38). Die Streitanmerkung eines klageweise geltend gemachten, aus einem Kaufvertrag abgeleiteten Rechtes auf Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde aber in der Rechtsprechung stets in Übereinstimmung mit der Literatur abgelehnt (NZ 1978, 29;Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG bisweilen auch damit begründet hat, daß die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde. Hiebei handelte es sich stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, sodaß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete (NZ 1985, 195 mwN). Desgleichen wurde die Zulässigkeit der Streitanmerkung bejaht, bei Geltendmachung eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (EvBl. 1977/27; SZ 44/38). Die Streitanmerkung eines klageweise geltend gemachten, aus einem Kaufvertrag abgeleiteten Rechtes auf Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde aber in der Rechtsprechung stets in Übereinstimmung mit der Literatur abgelehnt (NZ 1978, 29;
6 Ob 609/83 uva; Koziol-Welser 7 II 94; Klang in Klang 2 II 386;6 Ob 609/83 uva; Koziol-Welser 7 römisch zwei 94; Klang in Klang 2 römisch zwei 386;
Ehrenzweig 2 I/2 236; Hofmeister in NZ 1985, 198). Dem Beklagten, bei dem die Kenntnis der dargestellten einhelligen Lehre und Rechtsprechung vorauszusetzen war, mußte demnach ein Antrag auf Streitanmerkung aussichtslos erscheinen; dies umso mehr, als er sich gegen die ständige Rechtsprechung nicht einmal auf Gegenmeinungen im Schrifttum hätte berufen können. Die Unterlassung einer ganz offenkundig aussichtslosen Antragstellung durch den Rechtsanwalt stellt keine Sorgfaltsverletzung dar (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu § 1299; RZ 1977/27). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Streitanmerkung später unzulässigerweise dennoch bewilligt wurde und wider Erwarten in Rechtskraft erwachsen ist (und daher zwangsläufig auch Rechtswirkungen entfaltete). Wollte man von einem Rechtsanwalt verlangen, in seine Erwägungen eine solche Entwicklung, mit der er nicht rechnen konnte, einzubeziehen, wäre der Sorgfaltsmaßstab unzulässig überspannt (vgl. Reischauer aaO Rdz 2).Ehrenzweig 2 I/2 236; Hofmeister in NZ 1985, 198). Dem Beklagten, bei dem die Kenntnis der dargestellten einhelligen Lehre und Rechtsprechung vorauszusetzen war, mußte demnach ein Antrag auf Streitanmerkung aussichtslos erscheinen; dies umso mehr, als er sich gegen die ständige Rechtsprechung nicht einmal auf Gegenmeinungen im Schrifttum hätte berufen können. Die Unterlassung einer ganz offenkundig aussichtslosen Antragstellung durch den Rechtsanwalt stellt keine Sorgfaltsverletzung dar vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu Paragraph 1299,; RZ 1977/27). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Streitanmerkung später unzulässigerweise dennoch bewilligt wurde und wider Erwarten in Rechtskraft erwachsen ist (und daher zwangsläufig auch Rechtswirkungen entfaltete). Wollte man von einem Rechtsanwalt verlangen, in seine Erwägungen eine solche Entwicklung, mit der er nicht rechnen konnte, einzubeziehen, wäre der Sorgfaltsmaßstab unzulässig überspannt vergleiche Reischauer aaO Rdz 2).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.