Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes sind nicht gegeben.Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bewertungsvorschriften der Paragraphen 54, ff JN durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes sind nicht gegeben.
Die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Mit den Revisionsausführungen zu diesen Anfechtungsgründen und zum Teil auch noch mit den Ausführungen zur Rechtsrüge bekämpft der Kläger im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO abgesehen.Die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Mit den Revisionsausführungen zu diesen Anfechtungsgründen und zum Teil auch noch mit den Ausführungen zur Rechtsrüge bekämpft der Kläger im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.
Richtig ist, daß das Erfordernis der Bestimmtheit der seitens der Parteien abzugebenden Erklärungen als Voraussetzung eines gültigen Vertragsabschlusses bei gegenseitigen Verträgen die Bestimmung der beiderseitigen Leistungen in solcher Weise bedeutet, daß sie sich unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB, der Verkehrssitte sowie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, also zumindest bestimmbar sind (EvBl. 1961/196; vgl. auch Koziol-Welser7 I 195; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 869). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß hier die Leistung des Beklagten bestimmbar war, sollte doch die weitere Holzlieferung des Beklagten nach dem Zweck der Vereinbarung dazu dienen, den weiteren Bedarf des Klägers an Lärchen- und astfreiem Fichtenholz für den Balkon und für die Innenausstattung seines Hauses in Achenkirch zu decken. Nach diesem Bedarf war die Leistung des Klägers konkretisierbar. Aus der schon zitierten Entscheidung EvBl. 1961/196 ist für den gegenteiligen Standpunkt des Klägers deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverahtl (eine der Größe und Qualität nach nicht näher bestimmte Stückzahl von Perserteppichen) zugrundelag. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß sich der Kläger schon nach seinem Vorbringen in erster Instanz nicht auf ein Anerkenntnis stützte. Hat er doch selbst behauptet, daß der Beklagte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Übergabe eines Baugrundstückes an den Kläger von gewissen Gegenleistungen abhängig machte. Diese Gegenleistungen bestanden, wie sich aus dem vom Klagevertreter angefertigten Aktenvermerk ergibt, aus der Rückgabe der 50 fm übersteigenden Holzmenge und aus der Rückzahlung der S 12.000,--. Ein konstitives Anerkenntnis liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1380 mwN). Ein solches Zugeständnis liegt aber schon nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 26. März 1984 über die Besprechung des Beklagten mit dem Klagevertreter nicht vor.Richtig ist, daß das Erfordernis der Bestimmtheit der seitens der Parteien abzugebenden Erklärungen als Voraussetzung eines gültigen Vertragsabschlusses bei gegenseitigen Verträgen die Bestimmung der beiderseitigen Leistungen in solcher Weise bedeutet, daß sie sich unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB, der Verkehrssitte sowie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, also zumindest bestimmbar sind (EvBl. 1961/196; vergleiche auch Koziol-Welser7 römisch eins 195; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 869,). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß hier die Leistung des Beklagten bestimmbar war, sollte doch die weitere Holzlieferung des Beklagten nach dem Zweck der Vereinbarung dazu dienen, den weiteren Bedarf des Klägers an Lärchen- und astfreiem Fichtenholz für den Balkon und für die Innenausstattung seines Hauses in Achenkirch zu decken. Nach diesem Bedarf war die Leistung des Klägers konkretisierbar. Aus der schon zitierten Entscheidung EvBl. 1961/196 ist für den gegenteiligen Standpunkt des Klägers deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverahtl (eine der Größe und Qualität nach nicht näher bestimmte Stückzahl von Perserteppichen) zugrundelag. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß sich der Kläger schon nach seinem Vorbringen in erster Instanz nicht auf ein Anerkenntnis stützte. Hat er doch selbst behauptet, daß der Beklagte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Übergabe eines Baugrundstückes an den Kläger von gewissen Gegenleistungen abhängig machte. Diese Gegenleistungen bestanden, wie sich aus dem vom Klagevertreter angefertigten Aktenvermerk ergibt, aus der Rückgabe der 50 fm übersteigenden Holzmenge und aus der Rückzahlung der S 12.000,--. Ein konstitives Anerkenntnis liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1380, mwN). Ein solches Zugeständnis liegt aber schon nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 26. März 1984 über die Besprechung des Beklagten mit dem Klagevertreter nicht vor.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.