Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht berechtigt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Beklagte dagegen, daß sein Vorbringen in der Tagsatzung vom 2.Dezember 1987, die Klägerin unterhalte seit mindestens August 1985 in Deutschland ein ehebrecherisches Verhältnis, und die hiezu gestellten Beweisanträge wegen offenbarer Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden.
§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO eröffnet nur die Möglichkeit, einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend zu machen, nicht aber die Möglichkeit, die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über einen in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz als unrichtig zu bekämpfen. Da die Frage, ob ein Parteivorbringen nach § 179 Abs.1 ZPO als unstatthaft zu erklären ist, eine rein verfahrensrechtliche Frage ist, die mit der meritorischen Beurteilung der Sache nichts zu tun hat, ist die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung nicht weiter anfechtbar (EvBl.1959/361, SZ 55/37 uva).Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eröffnet nur die Möglichkeit, einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend zu machen, nicht aber die Möglichkeit, die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über einen in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz als unrichtig zu bekämpfen. Da die Frage, ob ein Parteivorbringen nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO als unstatthaft zu erklären ist, eine rein verfahrensrechtliche Frage ist, die mit der meritorischen Beurteilung der Sache nichts zu tun hat, ist die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung nicht weiter anfechtbar (EvBl.1959/361, SZ 55/37 uva).
Aktenwidrig ist nach Ansicht des Beklagten die bei Beurteilung des Vorliegens einer offenbaren Verschleppungsabsicht angestellte Argumentation des Berufungsgerichtes, es bestehe eine beträchtliche Differenz zwischen dem in der einstweiligen Verfügung festgesetzten Unterhaltsbetrag und der nunmehrigen Unterhaltsverpflichtung; denn der Beklagte sei laut einstweiliger Verfügung zu einer monatlichen Geldleistung von S 20.000,-- sowie zur Tragung sämtlicher Kosten der ehelichen Wohnung verpflichtet worden, das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Unterhaltsbegehren laute auf S 25.000,-- ohne weitere Naturalleistung.
Der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.Jänner 1983, ON 39, enthält jedoch keine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten der ehelichen Wohnung. Es wurde auch nach der Begründung dieser Entscheidung bei der Bemessung des vorläufigen Unterhalts auf die tatsächliche Tragung der Kosten der Ehewohnung durch den Beklagten Bedacht genommen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, sodaß sich eine Stellungnahme zur Frage erübrigt, ob der geltend gemachte Umstand eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs.2 Z 3 ZPO ("...in einem wesentlichen Punkt....") überhaupt zu begründen vermöchte.Der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.Jänner 1983, ON 39, enthält jedoch keine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten der ehelichen Wohnung. Es wurde auch nach der Begründung dieser Entscheidung bei der Bemessung des vorläufigen Unterhalts auf die tatsächliche Tragung der Kosten der Ehewohnung durch den Beklagten Bedacht genommen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, sodaß sich eine Stellungnahme zur Frage erübrigt, ob der geltend gemachte Umstand eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ("...in einem wesentlichen Punkt....") überhaupt zu begründen vermöchte.
Es besteht kein Anlaß, jene Feststellungen, die das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang getroffen hat und auf die in der im zweiten Rechtsgang gefällten Entscheidung - in der diese Feststellungen ergänzt wurden - ausdrücklich verwiesen wird, nicht Bedacht zu nehmen. Es handelt sich insoweit keineswegs um Feststellungen, die aus einem Provisorialverfahren - in dem "lediglich von einem als wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt auszugehen ist" - übernommen wurden.
Gegen die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verloren hat, durch die Vorinstanzen bestehen keine Bedenken.
Nach § 94 Abs.2, zweiter Satz, ABGB besteht der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs.2, zweiter Satz, ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (EvBl.1979/83). Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Kraßheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, daß auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist (6 Ob 653/81). Rechtsmißbrauch ist dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte seinerseits erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt (SZ 58/164).Nach Paragraph 94, Absatz 2,, zweiter Satz, ABGB besteht der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 94, Absatz 2,, zweiter Satz, ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (EvBl.1979/83). Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Kraßheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, daß auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist (6 Ob 653/81). Rechtsmißbrauch ist dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte seinerseits erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt (SZ 58/164).
Aus dem Verhalten der Klägerin kann keinesfalls geschlossen werden, daß sie den Ehewillen verloren hat und daß sie sich über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu ihrem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, sodaß ihr Unterhaltsbegehren grob unbillig und als ein Mißbrauch des Rechtes anzusehen wäre. Zu dem in der "Wochenpresse" erschienenen Bericht hat das Revisionsgericht bereits in dem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß vom 24.März 1983, 7 Ob 546/83, in ausführlicher Weise Stellung genommen. An dem jener Entscheidung als bescheinigt zugrunde gelegten Sachverhalt hat sich im Hauptverfahren nichts Wesentliches geändert. Es kann der Klägerin weder als eine besonders krasse Eheverfehlung, noch als Mangel an Ehewillen vorgeworfen werden, daß sie einem Journalisten, der behauptete, es sei ihm bekannt, daß die Ehe der Streitteile gescheitert sei, er habe von der Gegenseite(!) Informationen über ein Scheidungsverfahren erhalten, und ihr ankündigte, auf der Grundlage dieser Informationen eine Reportage zu veröffentlichen, soferne sie sich hiezu nicht äußere, ihre Darstellung entgegenhielt, um nicht "als Schuldige dazustehen". Strebte der in der Öffentlichkeit bekannte Beklagte (dadurch, daß er die Ehewohnung verließ und mit einer neuen Begleiterin auftrat) in einer Weise (ein weiteres Mal) aus der Ehe, daß sich eben diese Öffentlichkeit (auch wegen "gewisser" Vorkommnisse im Zuge des Scheidungsverfahrens des Beklagten von seiner ersten Gattin und denkbarer Parallelen bei einer Scheidung des Beklagten von der Klägerin) damit beschäftigte, bezweckten die Angaben, die die Klägerin dem Journalisten machte, vor allem den Schutz ihrer eigenen Person und dienten nicht dem Ziel, dem Beklagten zu schaden.
Rat wegen der Kinder des Beklagten aus dessen erster Ehe, zu denen sie die Verbindung nicht verlieren wollte, bei Journalistinnen zu suchen, die Frauenecken viel gelesener Tageszeitungen betreuten, war ungeachtet dessen, daß von einem versierten Rechtsanwalt eine juristisch verläßlichere Auskunft zu erwarten gewesen wäre, nicht unverständlich, da die Klägerin annehmen durfte, daß an diese schon wiederholt Probleme ähnlicher Art herangetragen worden waren. Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin dabei aus Gehässigkeit gegenüber dem Beklagten handelte und den Beklagten damit kompromittieren wollte.
Daß die Klägerin mit Josef D***, als jahrelangem Freund des Hauses, auch über ihre Ehe sprach und ihm daran anschließend den Artikel in der "Wochenpresse" übersandte - den er sich ebenso gut auf andere Weise hätte beschaffen können - , ist nicht als besonders schwere Eheverfehlung anzusehen, zumal nichts darauf hindeutet, daß dies in der Absicht geschehen ist, Ehre und Ansehen des Beklagten herabzusetzen.
Die Äußerungen der Klägerin gegenüber der Kanzleiangestellten Margarete H*** und ihr Verhalten in Altaussee in den Energieferien Februar 1983, als sich Gertrude M*** in dem Ferienhaus des Beklagten befand, sie selbst jedoch aus diesem Haus ausgeschlossen war, sind Ausdruck von Verzweiflung und nervöser Überreiztheit, nicht aber von Feindseligkeit gegenüber dem Beklagten. Ähnlich verhält es sich mit den beiden Schreiben an die Rechtsanwaltskammer, die primär eine Bitte der Klägerin um Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche durch entsprechende Einwirkung auf den Beklagten enthielten, nicht eine Anschwärzung des Beklagten, um diesem berufliche Nachteile zuzufügen (vgl. EFSlg.46.176 und Schwindt in Klang2 I/1, 776).Die Äußerungen der Klägerin gegenüber der Kanzleiangestellten Margarete H*** und ihr Verhalten in Altaussee in den Energieferien Februar 1983, als sich Gertrude M*** in dem Ferienhaus des Beklagten befand, sie selbst jedoch aus diesem Haus ausgeschlossen war, sind Ausdruck von Verzweiflung und nervöser Überreiztheit, nicht aber von Feindseligkeit gegenüber dem Beklagten. Ähnlich verhält es sich mit den beiden Schreiben an die Rechtsanwaltskammer, die primär eine Bitte der Klägerin um Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche durch entsprechende Einwirkung auf den Beklagten enthielten, nicht eine Anschwärzung des Beklagten, um diesem berufliche Nachteile zuzufügen vergleiche EFSlg.46.176 und Schwindt in Klang2 I/1, 776).
Ob der Umstand, daß die Klägerin den versehentlich geöffneten Brief nicht dem Beklagten ausgefolgt, sondern zur Stellung von Anträgen bei einem Schweizer Gericht verwendet hat, eine Eheverfehlung darstellt, muß hier nicht erörtert werden. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann dies nämlich keinesfalls führen, weil der Klägerin zugute zu halten ist, daß sie im Hinblick auf den vom Beklagten gegen sie anhängig gemachten Scheidungsstreit bestrebt sein durfte, für ein allfälliges dem Scheidungsverfahren nachfolgendes Aufteilungsverfahren ihre Rechte zu wahren. Das Verhalten der Klägerin entspringt insgesamt dem - wenn auch vielleicht zum Teil übersteigerten - Bedürfnis, sich gegen eine von ihr als ungerechtfertigt angesehene Behandlung durch den Beklagten zur Wehr zu setzen, nicht dem Mangel ehelicher Gesinnung. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches einen Rechtsmißbrauch nicht gesehen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Ob der Umstand, daß die Klägerin den versehentlich geöffneten Brief nicht dem Beklagten ausgefolgt, sondern zur Stellung von Anträgen bei einem Schweizer Gericht verwendet hat, eine Eheverfehlung darstellt, muß hier nicht erörtert werden. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann dies nämlich keinesfalls führen, weil der Klägerin zugute zu halten ist, daß sie im Hinblick auf den vom Beklagten gegen sie anhängig gemachten Scheidungsstreit bestrebt sein durfte, für ein allfälliges dem Scheidungsverfahren nachfolgendes Aufteilungsverfahren ihre Rechte zu wahren. Das Verhalten der Klägerin entspringt insgesamt dem - wenn auch vielleicht zum Teil übersteigerten - Bedürfnis, sich gegen eine von ihr als ungerechtfertigt angesehene Behandlung durch den Beklagten zur Wehr zu setzen, nicht dem Mangel ehelicher Gesinnung. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches einen Rechtsmißbrauch nicht gesehen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.