Die von den Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Nach § 560 ABGB findet ein Zuwachs dann statt, wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile, oder in einem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden, während gemäß § 562 ABGB einem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Falle das Zuwachsrecht gebührt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, legt die überwiegende Lehre (eine Ausnahme bilden Gschnitzer, Erbrecht S 64 f und Faistenberger in Gschnitzer, Erbrecht2, 76) diese beiden Bestimmungen dahin aus, dass eine Einsetzung „zu gleichen Teilen“ oder zu „vier gleichen Teilen“ unbestimmt ist, nicht aber die Einsetzung zu je einem Viertel (Welser in Rummel, Rdz 4 zu §§ 560 bis 563 ABGB, Kralik, Erbrecht, 176, Weiss in Klang2 III, 247 f, Koziol-Welser6 II 294 f). Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts dahin, dass wegen des rechnerisch gleichen Ergebnisses die Erbeinsetzung zu ziffernmäßig bestimmten gleich großen Quoten einer Einsetzung ohne Bestimmung der Teile gleichgehalten werden müsse, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, weil es geradezu eine Verkehrung in das sprachliche Gegenteil wäre, würde man die Festsetzung ziffernmäßig bestimmter Quoten als Einsetzung ohne Bestimmung der Teile verstehen. Würde man dagegen der Ansicht Gschnitzers folgen, dass infolge des gleichen rechnerischen Resultates die Erbeinsetzung zu bestimmten Quoten einer in allgemeinen Ausdrücken gehaltenen Erbeinsetzung zu gleichen Teilen gleichgehalten werden müsse, würde der zweite Teil der Bestimmung des § 560 ABGB jeden Sinnes entbehren. Tatsächlich ergibt eine Gegenüberstellung der Bestimmung des § 560 ABGB mit jener des § 562 ABGB, dass der Gesetzgeber zwischen einer Erbeinsetzung zu gleichen Teilen in einem allgemein gehaltenen Ausdruck und einer Erbeinsetzung zu ziffernmäßig bestimmten Anteilen einen Unterschied machen wollte, obwohl klar ist, dass rein rechnerisch zwischen derartigen Erbeinsetzungen dann kein Unterschied bestehen kann, wenn im zweiten Fall die ziffernmäßig festgesetzten Anteile gleich groß sind.Nach Paragraph 560, ABGB findet ein Zuwachs dann statt, wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile, oder in einem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden, während gemäß Paragraph 562, ABGB einem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Falle das Zuwachsrecht gebührt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, legt die überwiegende Lehre (eine Ausnahme bilden Gschnitzer, Erbrecht S 64 f und Faistenberger in Gschnitzer, Erbrecht2, 76) diese beiden Bestimmungen dahin aus, dass eine Einsetzung „zu gleichen Teilen“ oder zu „vier gleichen Teilen“ unbestimmt ist, nicht aber die Einsetzung zu je einem Viertel (Welser in Rummel, Rdz 4 zu Paragraphen 560 bis 563 ABGB, Kralik, Erbrecht, 176, Weiss in Klang2 römisch drei, 247 f, Koziol-Welser6 römisch zwei 294 f). Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts dahin, dass wegen des rechnerisch gleichen Ergebnisses die Erbeinsetzung zu ziffernmäßig bestimmten gleich großen Quoten einer Einsetzung ohne Bestimmung der Teile gleichgehalten werden müsse, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, weil es geradezu eine Verkehrung in das sprachliche Gegenteil wäre, würde man die Festsetzung ziffernmäßig bestimmter Quoten als Einsetzung ohne Bestimmung der Teile verstehen. Würde man dagegen der Ansicht Gschnitzers folgen, dass infolge des gleichen rechnerischen Resultates die Erbeinsetzung zu bestimmten Quoten einer in allgemeinen Ausdrücken gehaltenen Erbeinsetzung zu gleichen Teilen gleichgehalten werden müsse, würde der zweite Teil der Bestimmung des Paragraph 560, ABGB jeden Sinnes entbehren. Tatsächlich ergibt eine Gegenüberstellung der Bestimmung des Paragraph 560, ABGB mit jener des Paragraph 562, ABGB, dass der Gesetzgeber zwischen einer Erbeinsetzung zu gleichen Teilen in einem allgemein gehaltenen Ausdruck und einer Erbeinsetzung zu ziffernmäßig bestimmten Anteilen einen Unterschied machen wollte, obwohl klar ist, dass rein rechnerisch zwischen derartigen Erbeinsetzungen dann kein Unterschied bestehen kann, wenn im zweiten Fall die ziffernmäßig festgesetzten Anteile gleich groß sind.
Es ist richtig, dass bei dieser Auslegung einem unter Umständen nur zufällig vom Erblasser gewählten Ausdruck entscheidende Bedeutung zukommen kann. Dies mag unbefriedigt erscheinen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich beim Testament um ein streng formgebundenes Rechtsgeschäft handelt und bei derartigen Rechtsgeschäften sprachlichen Wendungen oft besonders entscheidende Bedeutung zukommt. Demnach ist es nicht außergewöhnliches, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die vielleicht zufällig gewählte sprachliche Wendung dann entscheidend ist, wenn ein gegenteiliger Testierwille des Erblassers nicht feststellbar ist.
Es war daher grundsätzlich die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, wobei jedoch unter Zugrundelegung der zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts das Begehren richtig zu formulieren war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.