Entscheidungsgründe:
Am 28. August 1980 eröffnete die beklagte Partei für die damals noch im Gründungsstadium befindliche Gemeinschuldnerin auf deren Antrag ein Geschäftskonto, auf das die Kunden der Gemeinschuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland Zahlungen leisteten. Das Konto wies immer nur ein Guthaben der Gemeinschuldnerin auf. Der Kontoeröffnung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei zugrunde gelegt. Danach hat die Bank dem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind (Punkt 19 Abs 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst, dienen als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dieses Pfandrecht besteht auch für Ansprüche gegen den Kunden, die von Dritten auf die Bank übergehen und für Ansprüche der Bank gegen Firmen oder Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt hat (Punkt 19 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Am 15. März 1982 stellte die Gemeinschuldnerin zwei am 10. Juni 1982 fällige Wechsel über DM 23.185,90 und DM 49.992,44 aus, deren Akzeptant die Firma K*** & C*** OHG in Essen war. Die Wechsel wurden von der Gemeinschuldnerin an die Firma G*** in Lindau indossiert und von dieser der beklagten Partei diskontiert. Mangels Zahlung durch den Akzeptanten eröffnete die beklagte Partei ein Rückwechselkonto und rechnete am 25. Juni 1982 gegen das auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bestehenden Guthaben von DM 52.450,47 auf.Am 28. August 1980 eröffnete die beklagte Partei für die damals noch im Gründungsstadium befindliche Gemeinschuldnerin auf deren Antrag ein Geschäftskonto, auf das die Kunden der Gemeinschuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland Zahlungen leisteten. Das Konto wies immer nur ein Guthaben der Gemeinschuldnerin auf. Der Kontoeröffnung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei zugrunde gelegt. Danach hat die Bank dem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind (Punkt 19 Absatz eins, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst, dienen als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dieses Pfandrecht besteht auch für Ansprüche gegen den Kunden, die von Dritten auf die Bank übergehen und für Ansprüche der Bank gegen Firmen oder Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt hat (Punkt 19 Absatz 2, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Am 15. März 1982 stellte die Gemeinschuldnerin zwei am 10. Juni 1982 fällige Wechsel über DM 23.185,90 und DM 49.992,44 aus, deren Akzeptant die Firma K*** & C*** OHG in Essen war. Die Wechsel wurden von der Gemeinschuldnerin an die Firma G*** in Lindau indossiert und von dieser der beklagten Partei diskontiert. Mangels Zahlung durch den Akzeptanten eröffnete die beklagte Partei ein Rückwechselkonto und rechnete am 25. Juni 1982 gegen das auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bestehenden Guthaben von DM 52.450,47 auf.
Über die Gemeinschuldnerin wurde am 17. Mai 1982 der Ausgleich und am 7. Februar 1983 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die klagende Partei ficht die Aufrechnung an. Sie begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Aufrechnung den Gläubigern gegenüber und die Zahlung von DM 52.450,47 s.A. Die Anfechtung werde auf jeden in Betracht kommenden Anfechtungsgrund gestützt. Die beklagte Partei habe insbesondere durch das von ihr behauptete Pfandrecht an der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen sie und dessen Realisierung durch Kompensation eine inkongruente Deckung erlangt.
Nach dem Standpunkt der beklagten Partei liege kein Anfechtungstatbestand vor. Die beklagte Partei beruft sich auf das ihr nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht und das Recht zur Pfandverwertung. Sie sei nicht begünstigt worden, weil sie die Sicherstellung schon vor Konkurseröffnung und auch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erlangt habe. Im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung habe sie von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis gehabt. Die Anfechtung führe zu keiner Erhöhung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger, weil ein Antrag auf Ausfolgung des im Ausland befindlichen Vermögens bisher nicht gestellt worden und ein Erfolg eines solchen Antrages zweifelhaft sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der beklagten Partei im Zeitpunkt des Ankaufes der Wechsel am 24. März 1982 die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. Mitte April 1982 sperrte die beklagte Partei jedoch das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin, weil sie erfahren hatte, daß die Akzeptantin der beiden Wechsel in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Am 14. Mai 1982 teilte der Kreditschutzverband der beklagten Partei mit, daß die Gemeinschuldnerin am 11. Mai 1982 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt habe. Ab diesem Zeitpunkt war der beklagten Partei bekannt, daß die Gemeinschuldnerin Zahlungsschwierigkeiten hat. Die Gläubiger dritter Klasse im Konkurs der Gemeinschuldnerin haben keine Aussicht, eine 100 %ige Befriedigung ihrer Forderungen aus der Konkursmasse zu erhalten. Nach Ansicht des Erstgerichtes liege der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 KO vor. Durch § 2 Abs 2 KO würden im Falle eines Anschlußkonkurses die Anfechtungsfristen erweitert und seien vom Tage des Antrages auf Ausgleichseröffnung oder vom Tage der Ausgleichseröffnung an zu berechnen. Gemäß § 31 Abs 2 KO könne sich der andere Teil bei Rechtshandlungen während der Dauer des Ausgleichsverfahrens nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Aufrechnung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Ausgleich bereits eröffnet gewesen sei und sie vom Antrag auf Ausgleichseröffnung Kenntnis gehabt habe. Bei der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung handle es sich auch um ein typisch nachteiliges Rechtsgeschäft, werde doch das Guthaben der Gemeinschuldnerin ihrer Rechtszuständigkeit entzogen und ihr Vermögen dadurch vermindert. Die Anfechtung erhöhe die Befriedigungsaussichten der Gläubiger und sei daher befriedigungstauglich.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der beklagten Partei im Zeitpunkt des Ankaufes der Wechsel am 24. März 1982 die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. Mitte April 1982 sperrte die beklagte Partei jedoch das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin, weil sie erfahren hatte, daß die Akzeptantin der beiden Wechsel in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Am 14. Mai 1982 teilte der Kreditschutzverband der beklagten Partei mit, daß die Gemeinschuldnerin am 11. Mai 1982 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt habe. Ab diesem Zeitpunkt war der beklagten Partei bekannt, daß die Gemeinschuldnerin Zahlungsschwierigkeiten hat. Die Gläubiger dritter Klasse im Konkurs der Gemeinschuldnerin haben keine Aussicht, eine 100 %ige Befriedigung ihrer Forderungen aus der Konkursmasse zu erhalten. Nach Ansicht des Erstgerichtes liege der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO vor. Durch Paragraph 2, Absatz 2, KO würden im Falle eines Anschlußkonkurses die Anfechtungsfristen erweitert und seien vom Tage des Antrages auf Ausgleichseröffnung oder vom Tage der Ausgleichseröffnung an zu berechnen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KO könne sich der andere Teil bei Rechtshandlungen während der Dauer des Ausgleichsverfahrens nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Aufrechnung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Ausgleich bereits eröffnet gewesen sei und sie vom Antrag auf Ausgleichseröffnung Kenntnis gehabt habe. Bei der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung handle es sich auch um ein typisch nachteiliges Rechtsgeschäft, werde doch das Guthaben der Gemeinschuldnerin ihrer Rechtszuständigkeit entzogen und ihr Vermögen dadurch vermindert. Die Anfechtung erhöhe die Befriedigungsaussichten der Gläubiger und sei daher befriedigungstauglich.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang des Zuspruches von DM 1.925,66 s.A., wies jedoch im übrigen das Klagebegehren ab. Es stellte ergänzend fest, daß das Guthaben der Gemeinschuldnerin am 24. März 1982 DM 50.524,81 betragen habe. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes gelte für die Anfechtung in einem im Inland geführten Konkurs inländisches Anfechtungsrecht, die Frage der wirksamen Begründung des Pfandrechtes sei jedoch nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach den Bestimmungen des BGB habe die beklagte Partei auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein Pfandrecht an der Forderung der Gemeinschuldnerin erworben. Die Verpfändung als anfechtbare Rechtshandlung sei aber bereits am 28. August 1980 und demnach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die nach § 31 Abs 1 Z 2 KO bestimmten Anfechtungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde legte, weil die Forderung der beklagten Partei bereits mit dem Ankauf der Wechsel am 24. März 1982 entstanden sei. Die Anfechtung sei aber auch nach dem hier noch in Betracht kommenden Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO mangels inhaltlicher und zeitlicher Inkongruenz nicht gerechtfertigt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses entsprochen. Die Sicherung sei jedoch schon vor der Entstehung des Schuldverhältnisses gewährt worden. Das Klagebegehren sei demnach nur hinsichtlich jenes Betrages unbegründet, der dem Kontostand der Gemeinschuldnerin am 24. März 1982 entsprochen und in welcher Höhe sich das der beklagten Partei eingeräumte Pfandrecht bewegt habe. Die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 aufgehobene Bestimmung des § 67 KO stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, weil vor Stellung eines Ausfolgungsantrages klargestellt werden müsse, ob ein Anspruch auf die im Ausland gelegenen Vermögenswerte gegeben seien.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang des Zuspruches von DM 1.925,66 s.A., wies jedoch im übrigen das Klagebegehren ab. Es stellte ergänzend fest, daß das Guthaben der Gemeinschuldnerin am 24. März 1982 DM 50.524,81 betragen habe. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes gelte für die Anfechtung in einem im Inland geführten Konkurs inländisches Anfechtungsrecht, die Frage der wirksamen Begründung des Pfandrechtes sei jedoch nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach den Bestimmungen des BGB habe die beklagte Partei auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein Pfandrecht an der Forderung der Gemeinschuldnerin erworben. Die Verpfändung als anfechtbare Rechtshandlung sei aber bereits am 28. August 1980 und demnach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO bestimmten Anfechtungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde legte, weil die Forderung der beklagten Partei bereits mit dem Ankauf der Wechsel am 24. März 1982 entstanden sei. Die Anfechtung sei aber auch nach dem hier noch in Betracht kommenden Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO mangels inhaltlicher und zeitlicher Inkongruenz nicht gerechtfertigt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses entsprochen. Die Sicherung sei jedoch schon vor der Entstehung des Schuldverhältnisses gewährt worden. Das Klagebegehren sei demnach nur hinsichtlich jenes Betrages unbegründet, der dem Kontostand der Gemeinschuldnerin am 24. März 1982 entsprochen und in welcher Höhe sich das der beklagten Partei eingeräumte Pfandrecht bewegt habe. Die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 67, KO stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, weil vor Stellung eines Ausfolgungsantrages klargestellt werden müsse, ob ein Anspruch auf die im Ausland gelegenen Vermögenswerte gegeben seien.
Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.