Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber meint, das Erstgericht habe mit Recht die Töchter des Erblassers dem Verfahren nicht beigezogen, weil diese einen Erbverzicht gegenüber dem Erblasser abgegeben hätten. Sie seien daher nicht mehr vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG.Der Rekurswerber meint, das Erstgericht habe mit Recht die Töchter des Erblassers dem Verfahren nicht beigezogen, weil diese einen Erbverzicht gegenüber dem Erblasser abgegeben hätten. Sie seien daher nicht mehr vermutliche Erben im Sinne des Paragraph 75, AußStrG.
Daß die Töchter des Erblassers zu den gesetzlichen Erben im Sinne des § 731 Abs 1 ABGB gehören und daher nach § 75 Abs 2 AußStrG, mangels Vorhandenseins eines Testamentes, vermutliche Erben wären, muß wohl nicht näher ausgeführt werden. Fraglich kann nur sein, ob der vom Rekurswerber behauptete Erbverzicht an dieser Erbeneigenschaft etwas geändert hat oder nicht.Daß die Töchter des Erblassers zu den gesetzlichen Erben im Sinne des Paragraph 731, Absatz eins, ABGB gehören und daher nach Paragraph 75, Absatz 2, AußStrG, mangels Vorhandenseins eines Testamentes, vermutliche Erben wären, muß wohl nicht näher ausgeführt werden. Fraglich kann nur sein, ob der vom Rekurswerber behauptete Erbverzicht an dieser Erbeneigenschaft etwas geändert hat oder nicht.
Inwieweit das Abhandlungsgericht bei nachgewiesenem unbedenklichen Erbverzicht die verzichtenden Erben dem Verfahren beiziehen muß, kann hier unerörtert bleiben, weil dem Abhandlungsgericht ein Erbverzicht nicht nachgewiesen, sondern lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt worden war. Die Abwicklung des Verfahrens ohne Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptung stellt an sich einen Verfahrensmangel dar. Nachträglich hat jedoch eine der beiden Töchter, die angeblich auf ihr Erbrecht verzichtet haben, eine Erbserklärung abgegeben. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung hätte das Gericht diese Erbserklärung nicht zurückweisen dürfen, weil über die Frage, ob ein Erbverzicht gültig erfolgt ist, nicht der Abhandlungsrichter zu entscheiden hat. Er hat vielmehr trotz dieses Erbverzichtes eine Erbserklärung des Verzichtenden anzunehmen und auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Klang2 III, 185 f JBl 1961, 367, SZ 29/48, NZ 1927, 35). Zumindest infolge Abgabe der Erbserklärung ist sohin die angeblich verzichtende Erbin Partei des Verlassenschaftsverfahrens geworden.Inwieweit das Abhandlungsgericht bei nachgewiesenem unbedenklichen Erbverzicht die verzichtenden Erben dem Verfahren beiziehen muß, kann hier unerörtert bleiben, weil dem Abhandlungsgericht ein Erbverzicht nicht nachgewiesen, sondern lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt worden war. Die Abwicklung des Verfahrens ohne Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptung stellt an sich einen Verfahrensmangel dar. Nachträglich hat jedoch eine der beiden Töchter, die angeblich auf ihr Erbrecht verzichtet haben, eine Erbserklärung abgegeben. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung hätte das Gericht diese Erbserklärung nicht zurückweisen dürfen, weil über die Frage, ob ein Erbverzicht gültig erfolgt ist, nicht der Abhandlungsrichter zu entscheiden hat. Er hat vielmehr trotz dieses Erbverzichtes eine Erbserklärung des Verzichtenden anzunehmen und auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Klang2 römisch drei, 185 f JBl 1961, 367, SZ 29/48, NZ 1927, 35). Zumindest infolge Abgabe der Erbserklärung ist sohin die angeblich verzichtende Erbin Partei des Verlassenschaftsverfahrens geworden.
Nach § 2 GKG ist die Abhandlung in den dort genannten Fällen (von denen eine Ausnahme im vorliegenden Fall dem Akt nicht entnommen werden kann) von einem Notar zu führen. Das Recht, schriftliche Eingaben direkt an das Gericht zu richten, räumt § 5 Abs 1 GKG „den Parteien“ des Abhandlungsverfahrens ein. Hieraus kann abgeleitet werden, daß die Abhandlung in bestimmten Fällen auf schriftlichem Wege unter Ausschaltung eines Notars als Gerichtskommissär geführt werden kann. Da jedoch das Abhandlungsverfahren nur ein einheitliches sein kann, setzt seine Führung auf diese Weise voraus, daß sich sämtliche Parteien darüber einig sind. Die Abhandlung kann nur entweder durch einen Gerichtskommissär oder durch die Erbengemeinschaft (meist durch einen gemeinsamen Vertreter) geführt werden. Eine Mischform ist undenkbar, weil sie dem Prinzip der Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens widersprechen würde. Die Führung dieses Verfahrens unter Ausschaltung eines Gerichtskommissärs in jenen Fällen, die in den §§ 1 und 2 GKG aufgezählt sind, kommt demnach nur in Frage, wenn dies alle Parteien des Verfahrens begehren. Da im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt wurde, auch eine Tochter des Erblassers nunmehr Partei des Verfahrens ist und zwischen ihr und dem Rekurswerber keine Einigung über die Durchführung der Abhandlung auf schriftlichem Wege besteht, erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als richtig.Nach Paragraph 2, GKG ist die Abhandlung in den dort genannten Fällen (von denen eine Ausnahme im vorliegenden Fall dem Akt nicht entnommen werden kann) von einem Notar zu führen. Das Recht, schriftliche Eingaben direkt an das Gericht zu richten, räumt Paragraph 5, Absatz eins, GKG „den Parteien“ des Abhandlungsverfahrens ein. Hieraus kann abgeleitet werden, daß die Abhandlung in bestimmten Fällen auf schriftlichem Wege unter Ausschaltung eines Notars als Gerichtskommissär geführt werden kann. Da jedoch das Abhandlungsverfahren nur ein einheitliches sein kann, setzt seine Führung auf diese Weise voraus, daß sich sämtliche Parteien darüber einig sind. Die Abhandlung kann nur entweder durch einen Gerichtskommissär oder durch die Erbengemeinschaft (meist durch einen gemeinsamen Vertreter) geführt werden. Eine Mischform ist undenkbar, weil sie dem Prinzip der Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens widersprechen würde. Die Führung dieses Verfahrens unter Ausschaltung eines Gerichtskommissärs in jenen Fällen, die in den Paragraphen eins und 2 GKG aufgezählt sind, kommt demnach nur in Frage, wenn dies alle Parteien des Verfahrens begehren. Da im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt wurde, auch eine Tochter des Erblassers nunmehr Partei des Verfahrens ist und zwischen ihr und dem Rekurswerber keine Einigung über die Durchführung der Abhandlung auf schriftlichem Wege besteht, erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als richtig.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.