Begründung:
I. Mit Beschluß vom 28.5.1985, ON 224, Absätze 1 und 2, in diesem Umfang berichtigt durch den Beschluß vom 20.6.1985, ON 229, hat das Erstgericht den Bericht des Sachwalters für die Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.3.1985 genehmigt und den Stand des Vermögens der Pflegebefohlenen zum 29.3.1985 festgestellt. In weiteren Absätzen wurden Überweisungen vom Konto der Pflegebefohlenen angeordnet und festgehalten, daß einem weiteren Bericht des Sachwalters binnen 6 Monaten entgegengesehen werde.römisch eins. Mit Beschluß vom 28.5.1985, ON 224, Absätze 1 und 2, in diesem Umfang berichtigt durch den Beschluß vom 20.6.1985, ON 229, hat das Erstgericht den Bericht des Sachwalters für die Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.3.1985 genehmigt und den Stand des Vermögens der Pflegebefohlenen zum 29.3.1985 festgestellt. In weiteren Absätzen wurden Überweisungen vom Konto der Pflegebefohlenen angeordnet und festgehalten, daß einem weiteren Bericht des Sachwalters binnen 6 Monaten entgegengesehen werde.
Der von der Pflegebefohlenen dagegen erhobene Rekurs, ON 238, wurde von ihrem gewillkürten Vertreter Dr. P*** in der Tagsatzung vor dem Rekursgericht vom 9.12.1985, ON 276, zurückgezogen. Im Punkt I. der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht ungeachtet dieses Umstandes, aber auch ohne auf die in dem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs ON 396 aufgestellte Behauptung, Dr. P*** sei von der Betroffenen nicht ermächtigt und bevollmächtigt gewesen, den Rekurs ON 238 zurückzuziehen, einzugehen (vgl. hiezu jedoch das Schreiben der Betroffenen Beilage A zum Tagsatzungsprotokoll ON 276), aus Anlaß der Behandlung anderer Rechtsmittel auch über den Rekurs ON 238 entschieden und den Beschluß ON 224/229 in seinen Absätzen 1 und 2 zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung aufgehoben, weil die Entscheidung nicht begründet worden sei. Eine Begründung sei auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht erforderlich, wenn klar sei, daß die Entscheidung im Interesse aller Beteiligten ergehe. Der Beschluß ON 224/229, Absätze 1 und 2, widerstritten jedoch eindeutig den Interessen der Betroffenen. Der Richter erster Instanz bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit mit der Begründung als nichtig, der Rekurs der Betroffenen ON 238 sei in der Rekursverhandlung vom 9.2.1985 (ON 276) zurückgezogen worden; die Aufhebung verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses ON 224/229.Der von der Pflegebefohlenen dagegen erhobene Rekurs, ON 238, wurde von ihrem gewillkürten Vertreter Dr. P*** in der Tagsatzung vor dem Rekursgericht vom 9.12.1985, ON 276, zurückgezogen. Im Punkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht ungeachtet dieses Umstandes, aber auch ohne auf die in dem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs ON 396 aufgestellte Behauptung, Dr. P*** sei von der Betroffenen nicht ermächtigt und bevollmächtigt gewesen, den Rekurs ON 238 zurückzuziehen, einzugehen vergleiche hiezu jedoch das Schreiben der Betroffenen Beilage A zum Tagsatzungsprotokoll ON 276), aus Anlaß der Behandlung anderer Rechtsmittel auch über den Rekurs ON 238 entschieden und den Beschluß ON 224/229 in seinen Absätzen 1 und 2 zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung aufgehoben, weil die Entscheidung nicht begründet worden sei. Eine Begründung sei auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht erforderlich, wenn klar sei, daß die Entscheidung im Interesse aller Beteiligten ergehe. Der Beschluß ON 224/229, Absätze 1 und 2, widerstritten jedoch eindeutig den Interessen der Betroffenen. Der Richter erster Instanz bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit mit der Begründung als nichtig, der Rekurs der Betroffenen ON 238 sei in der Rekursverhandlung vom 9.2.1985 (ON 276) zurückgezogen worden; die Aufhebung verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses ON 224/229.