Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß es zum Abschluß eines Kreditvertrages zwischen den Streitteilen nicht gekommen ist, ist nicht mehr strittig. Aus einer Vertragsverletzung durch die Beklagte kann der Kläger sohin seinen Anspruch nicht ableiten. Grundsätzlich führen auch Vertragsverhandlungen nicht zur Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages. Für den Abbruch der Vertragsverhandlungen wird grundsätzlich nur bei Schikane gehaftet (Reischauer in Rummel Rdz 17 vor §§ 918 ff, SZ 49/94 u.a.). Im übrigen kann im vorliegenden Fall nicht einmal von Vertragsverhandlungen gesprochen werden. Fest steht lediglich, daß sich der Kläger für einen Kredit interessiert hat, ohne daß es jedoch zu Verhandlungen über die konkreten Bedingungen einer Kreditgewährung gekommen wäre.Daß es zum Abschluß eines Kreditvertrages zwischen den Streitteilen nicht gekommen ist, ist nicht mehr strittig. Aus einer Vertragsverletzung durch die Beklagte kann der Kläger sohin seinen Anspruch nicht ableiten. Grundsätzlich führen auch Vertragsverhandlungen nicht zur Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages. Für den Abbruch der Vertragsverhandlungen wird grundsätzlich nur bei Schikane gehaftet (Reischauer in Rummel Rdz 17 vor Paragraphen 918, ff, SZ 49/94 u.a.). Im übrigen kann im vorliegenden Fall nicht einmal von Vertragsverhandlungen gesprochen werden. Fest steht lediglich, daß sich der Kläger für einen Kredit interessiert hat, ohne daß es jedoch zu Verhandlungen über die konkreten Bedingungen einer Kreditgewährung gekommen wäre.
Richtig ist, daß mit Eintritt in Vertragsverhandlungen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Rechtsgütern des anderen Teiles entstehen können (culpa in contrahendo). Diese können ausnahmsweise auch vom Oblaten durch Nichtabschluß verletzt werden (Rummel Rdz 3 zu § 861). Warn- und Aufklärungspflichten können entstehen, wenn erkennbar ist, daß sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (SZ 52/90 u.a.). Das Feststehen des Vertragsinhaltes ist jedoch neben dem in Sicherheitwiegen unabdingbare Mindestvoraussetzung, weil vorher nicht auf Abschluß vertraut werden darf (Reischauer in Rummel, Rdz 17 vor §§ 918 ff). Selbst nach dem Vorbringen des Klägers kann höchstens davon ausgegangen werden, daß einzelne Funktionäre der Beklagten fallweise durchblicken haben lassen, daß sie dem Kläger den Erwerb der Liegenschaften durch Kreditgewährung erleichtern wollen. Der Inhalt eines allfälligen Kreditvertrages stand nicht einmal andeutungsweise fest. Insbesondere bieten die getroffenen Feststellungen keine Grundlage für die Annahme, Funktionäre der Beklagten hätten gegenüber dem Kläger erkennen lassen, die Beklagte werde dem Kläger einen Kredit in der Höhe eines erst in Zukunft zu erwartenden Meistbotes gewähren, und zwar unabhängig von den Sicherheiten die der Kläger dafür bieten kann. Auch das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche verbindliche Erklärung durch den Obmann der Beklagten nicht festgestellt sondern nur ausgeführt, daß der klägerische Anspruch selbst bei Feststellung einer entsprechenden Erklärung des Obmannes der Beklagten nicht gerechtfertigt wäre. Hiebei handelt es sich jedoch um Rechtsausführungen auf bloß hypothetischer Basis, die der Erwiderung einer Argumentation des Klägers dienten und die keine Feststellung in dem vom Kläger angestrebten Sinn ersetzen sollen. Im übrigen ist es schwer ersichtlich, wie jemand, noch dazu mit der beruflichen Erfahrung des Klägers, vor der Zusage eines bestimmten Kredites darauf vertrauen kann, daß ihm ein Kredit in bestimmter Höhe gewährt wird.Richtig ist, daß mit Eintritt in Vertragsverhandlungen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Rechtsgütern des anderen Teiles entstehen können (culpa in contrahendo). Diese können ausnahmsweise auch vom Oblaten durch Nichtabschluß verletzt werden (Rummel Rdz 3 zu Paragraph 861,). Warn- und Aufklärungspflichten können entstehen, wenn erkennbar ist, daß sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (SZ 52/90 u.a.). Das Feststehen des Vertragsinhaltes ist jedoch neben dem in Sicherheitwiegen unabdingbare Mindestvoraussetzung, weil vorher nicht auf Abschluß vertraut werden darf (Reischauer in Rummel, Rdz 17 vor Paragraphen 918, ff). Selbst nach dem Vorbringen des Klägers kann höchstens davon ausgegangen werden, daß einzelne Funktionäre der Beklagten fallweise durchblicken haben lassen, daß sie dem Kläger den Erwerb der Liegenschaften durch Kreditgewährung erleichtern wollen. Der Inhalt eines allfälligen Kreditvertrages stand nicht einmal andeutungsweise fest. Insbesondere bieten die getroffenen Feststellungen keine Grundlage für die Annahme, Funktionäre der Beklagten hätten gegenüber dem Kläger erkennen lassen, die Beklagte werde dem Kläger einen Kredit in der Höhe eines erst in Zukunft zu erwartenden Meistbotes gewähren, und zwar unabhängig von den Sicherheiten die der Kläger dafür bieten kann. Auch das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche verbindliche Erklärung durch den Obmann der Beklagten nicht festgestellt sondern nur ausgeführt, daß der klägerische Anspruch selbst bei Feststellung einer entsprechenden Erklärung des Obmannes der Beklagten nicht gerechtfertigt wäre. Hiebei handelt es sich jedoch um Rechtsausführungen auf bloß hypothetischer Basis, die der Erwiderung einer Argumentation des Klägers dienten und die keine Feststellung in dem vom Kläger angestrebten Sinn ersetzen sollen. Im übrigen ist es schwer ersichtlich, wie jemand, noch dazu mit der beruflichen Erfahrung des Klägers, vor der Zusage eines bestimmten Kredites darauf vertrauen kann, daß ihm ein Kredit in bestimmter Höhe gewährt wird.
Es erweist sich sohin, daß die Revisionsausführungen an der Sache vorbeigehen, weil sie von einer Kreditzusage bzw. von einem Verhalten von Funktionären der Beklagten, die einer solchen Kreditzusage gleichkommen, ausgehen. Derartige Feststellungen wurden nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.