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Entscheidung 7 Ob 67/11w×

Entscheidung 7 Ob 67/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob67/11w

Entscheidungsdatum

16.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 52.774,66 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2011, GZ 4 R 258/10f-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz sind im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0042963). Die hier gerügten Verfahrensmängel wurden bereits vom Berufungsgericht verneint.

Der Schiedsgutachtervertrag hat keine prozesshindernde Wirkung, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind (RIS-Justiz RS0081371). Weiters entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherer auf die nur fakultativ vorgesehene Einberufung der Ärztekommission nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig dadurch verzichten kann, dass er die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. In diesem Fall wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (RIS-Justiz RS0080481, RS0081393). Hat der Versicherer verzichtet, so kann er den Versicherungsnehmer die Einrede der mangelnden Fälligkeit nicht mehr mit Erfolg entgegensetzen (RIS-Justiz RS0081369). Von einem Versicherer, der vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann zur Vermeidung von Verzögerungen verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt (RIS-Justiz RS0116383).

Ob ein Versicherer schlüssig auf die Einberufung der Ärztekommission verzichtet hat, ist eine nach den Umständen des Einzellfalls zu beantwortende Rechtsfrage, der nicht die Qualität nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und die Rechtsansicht vertreten, dass aus dem Verhalten der Beklagten nicht abzuleiten sei, sie lehne die Erbringung einer weiteren Versicherungsleistung ab oder sie habe die Klägerin „hingehalten“. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Klägerin legte ohne konkretes Vorbringen ein äußerst umfangreiches Konvolut von Urkunden vor; dies kann nach ständiger Rechtsprechung kein Vorbringen ersetzen (RIS-Justiz RS0037915).

Im Übrigen begehrt sie im Verfahren (AS 144) nunmehr selbst die Einberufung der Ärztekommission.

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E97865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00067.11W.0616.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20110616_OGH0002_0070OB00067_11W0000_000