Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus dem Anfechtungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der vom Revisionswerber unter Hinweis auf ältere, vereinzelte Entscheidungen vertretenen Meinung, die Anwendung des § 1308 ABGB sei nicht auf Deliktsfähige beschränkt, ist entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung der § 1308 ABGB zwischen Deliktsunfähigen nicht anzuwenden ist (EFSlg.22.563; SZ 33/54; 6 Ob 618/83; 1 Ob 629/82; 7 Ob 739/81; Koziol,Der vom Revisionswerber unter Hinweis auf ältere, vereinzelte Entscheidungen vertretenen Meinung, die Anwendung des Paragraph 1308, ABGB sei nicht auf Deliktsfähige beschränkt, ist entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung der Paragraph 1308, ABGB zwischen Deliktsunfähigen nicht anzuwenden ist (EFSlg.22.563; SZ 33/54; 6 Ob 618/83; 1 Ob 629/82; 7 Ob 739/81; Koziol,
Haftpflichtrecht 2 I 242; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1308). Daß die Vernachlässigung einer Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB nicht vorliegt, ist unbestritten. Die Behauptung der Revision, daß bei Unmündigen unter 8 Jahren eine Verantwortlichkeit grundsätzlich verneint werde, ist unzutreffend (vgl.EFSlg.33.748; ZVR 1972/192). Nach dem ersten Fall des § 1310 ABGB ist bei Deliktsunfähigen die Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Einsicht und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (ZVR 1975/197; ZVR 1972/192;Haftpflichtrecht 2 römisch eins 242; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1308,). Daß die Vernachlässigung einer Obsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1309, ABGB nicht vorliegt, ist unbestritten. Die Behauptung der Revision, daß bei Unmündigen unter 8 Jahren eine Verantwortlichkeit grundsätzlich verneint werde, ist unzutreffend (vgl.EFSlg.33.748; ZVR 1972/192). Nach dem ersten Fall des Paragraph 1310, ABGB ist bei Deliktsunfähigen die Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Einsicht und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (ZVR 1975/197; ZVR 1972/192;
1 Ob 629/82 u.v.a.). Davon ausgehend haben aber die Vorinstanzen dem Beklagten zu Recht ein Verschulden angelastet. Der Beklagte war im Unfallszeitpunkt bereits 7 1/2 Jahre alt, bereits im zweiten Schuljahr und ein normal entwickeltes Kind. Bei dieser Entwicklungsstufe ist die Einsicht vorauszusetzen, daß der Wurf eines harten Gegenstandes gegen das Gesicht eines anderen aus einer Entfernung von nur 2 bis 3 m nicht nur eine gefährliche Handlung darstellt, sondern unter Umständen auch zu einer schweren Verletzung führen kann. Der Hinweis der Revision auf die Neigung des Beklagten zu Zorn und Grobheit ist nicht stichhältig. Solche Eigenschaften kommen auch bei älteren Personen vor. Es kann der Revision zwar eingeräumt werden, daß eine Beherrschung solcher Neigungen von einem erst 7 1/2 Jahre alten Kind nicht im gleichen Ausmaß erwartet werden kann als von reiferen Personen. Solche Eigenschaften führen aber auch bei Unmündigen in der Regel nicht zur Aufhebung der Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihrer Handlungen zu erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten, sofern diese, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich zu bejahen ist. Besondere Umstände, die die Annahme des Gegenteils rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Ist dem Beklagten aber ein Verschulden anzulasten, ist dem Argument der Revision, daß der Deckungsanspruch aus einer Haftpflichtversicherung allein keine Haftung begründen könne, der Boden entzogen und diese Frage nicht näher zu erörtern. Auch die Revisionsausführungen zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin bieten keinen Anlaß zu einer Abänderung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Schadensteilung. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten eine Ohrfeige angedroht und ihm einen Arm auf den Rücken gedreht, doch haben schon vorher der Beklagte und Markus C grundlos die im Sandkasten spielenden Mädchen mit Kastanien beworfen. Es steht ferner fest, daß die Buben die Spielsachen der Mädchen versteckten, sodaß unter Berücksichtigung des Gesamtablaufes des Streites von einer Provokation der Klägerin durch den Beklagten auszugehen ist. Nach herrschender Auffassung ist bei der nach § 1310 ABGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch auf eine Haftpflichtversicherung Bedacht zu nehmen (SZ 45/69; ZVR 1981/168; 7 Ob 739/81). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann sich der Beklagte durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nicht beschwert erachten. Entgegen der Meinung der Revision stellt der Verlust eines Auges eine Verunstaltung dar, auch wenn diese durch das Tragen einer Augenprothese gemildert wird. Der von den Vorinstanzen als Verunstaltungsentschädigung zuerkannte Betrag kann unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle auch nicht als zu hoch angesehen werden (EvBl.1976/233). Der Geschädigte braucht sich auch nicht mit einer billigen Art einer Prothese zu begnügen (Reischauer, aaO Rdz 14 zu § 1325 mwN), sodaß auch die Zuerkennung der Kosten für die Anschaffung von Kunststoffprothesen zu bestätigen ist. Aus diesem Grunde ist auch der Einwand ungerechtfertigt, der Klägerin sei während der Zeit der jeweils notwendigen Anpassung der Augenprothese an ihre Entwicklung das Tragen einer Glasprothese zuzumuten. Daß die Klägerin diese Kosten noch nicht aufgewendet hat, steht ihrem Zuspruch nicht entgegen, weil Heilungskosten auch schon vor ihrem tatsächlichen Aufwand gewährt werden können (ZVR 1976/264 mwN).1 Ob 629/82 u.v.a.). Davon ausgehend haben aber die Vorinstanzen dem Beklagten zu Recht ein Verschulden angelastet. Der Beklagte war im Unfallszeitpunkt bereits 7 1/2 Jahre alt, bereits im zweiten Schuljahr und ein normal entwickeltes Kind. Bei dieser Entwicklungsstufe ist die Einsicht vorauszusetzen, daß der Wurf eines harten Gegenstandes gegen das Gesicht eines anderen aus einer Entfernung von nur 2 bis 3 m nicht nur eine gefährliche Handlung darstellt, sondern unter Umständen auch zu einer schweren Verletzung führen kann. Der Hinweis der Revision auf die Neigung des Beklagten zu Zorn und Grobheit ist nicht stichhältig. Solche Eigenschaften kommen auch bei älteren Personen vor. Es kann der Revision zwar eingeräumt werden, daß eine Beherrschung solcher Neigungen von einem erst 7 1/2 Jahre alten Kind nicht im gleichen Ausmaß erwartet werden kann als von reiferen Personen. Solche Eigenschaften führen aber auch bei Unmündigen in der Regel nicht zur Aufhebung der Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihrer Handlungen zu erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten, sofern diese, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich zu bejahen ist. Besondere Umstände, die die Annahme des Gegenteils rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Ist dem Beklagten aber ein Verschulden anzulasten, ist dem Argument der Revision, daß der Deckungsanspruch aus einer Haftpflichtversicherung allein keine Haftung begründen könne, der Boden entzogen und diese Frage nicht näher zu erörtern. Auch die Revisionsausführungen zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin bieten keinen Anlaß zu einer Abänderung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Schadensteilung. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten eine Ohrfeige angedroht und ihm einen Arm auf den Rücken gedreht, doch haben schon vorher der Beklagte und Markus C grundlos die im Sandkasten spielenden Mädchen mit Kastanien beworfen. Es steht ferner fest, daß die Buben die Spielsachen der Mädchen versteckten, sodaß unter Berücksichtigung des Gesamtablaufes des Streites von einer Provokation der Klägerin durch den Beklagten auszugehen ist. Nach herrschender Auffassung ist bei der nach Paragraph 1310, ABGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch auf eine Haftpflichtversicherung Bedacht zu nehmen (SZ 45/69; ZVR 1981/168; 7 Ob 739/81). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann sich der Beklagte durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nicht beschwert erachten. Entgegen der Meinung der Revision stellt der Verlust eines Auges eine Verunstaltung dar, auch wenn diese durch das Tragen einer Augenprothese gemildert wird. Der von den Vorinstanzen als Verunstaltungsentschädigung zuerkannte Betrag kann unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle auch nicht als zu hoch angesehen werden (EvBl.1976/233). Der Geschädigte braucht sich auch nicht mit einer billigen Art einer Prothese zu begnügen (Reischauer, aaO Rdz 14 zu Paragraph 1325, mwN), sodaß auch die Zuerkennung der Kosten für die Anschaffung von Kunststoffprothesen zu bestätigen ist. Aus diesem Grunde ist auch der Einwand ungerechtfertigt, der Klägerin sei während der Zeit der jeweils notwendigen Anpassung der Augenprothese an ihre Entwicklung das Tragen einer Glasprothese zuzumuten. Daß die Klägerin diese Kosten noch nicht aufgewendet hat, steht ihrem Zuspruch nicht entgegen, weil Heilungskosten auch schon vor ihrem tatsächlichen Aufwand gewährt werden können (ZVR 1976/264 mwN).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.