Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist seit 1.September 1975 Mieterin eines Geschäftslokales im Hause Innsbruck, Schneeburggasse 24. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der am 5. eines jeden Monats fällige Mietzins betrug im Jahre 1988 monatlich S 4.788. Bis 1981 führte die Beklagte in diesem Bestandobjekt selbst einen Kaffeehausbetrieb. Seit 1981 hatte die Beklagte dieses Unternehmen jedoch verpachtet. Sie erzielt seit 1.April 1987 einen monatlichen Pachtschilling von S 12.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Wirkung Juni 1987 wurde diese Pachtschillingsforderung der Beklagten im Zuge einer vom Finanzamt Innsbruck gegen die Beklagte zur Hereinbringung einer Abgabenschuld von S 500.000 geführten Forderungsexekution gepfändet und dem Finanzamt überwiesen. Schon im Jahre 1984 wurde gegen die Beklagte eine Bestandzins- und Räumungsklage eingebracht. In diesem Verfahren trat Ruhen ein. Die Beklagte geriet mit dem Bestandzins für Jänner 1987, Februar 1988 sowie von April 1988 bis Dezember 1988 in Verzug. Am 20. Dezember 1988 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) betrug der Mietzinsrückstand S 47.480. An diesem Tag zahlte die Beklagte an die Klägerin S 52.500, sodaß der gesamte Mietzinsrückstand (einschließlich Zinsen) abgedeckt war.
Die Beklagte ist als Steuerberaterin tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. S 15.000 netto. Für ihre Wohnung hat sie eine monatliche Miete von S 7.000 zu zahlen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten geriet die Beklagte schon mehrmals mit ein oder zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand. Sie teilte den Hauseigentümern jedoch nie ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit und versuchte auch nicht, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Sie hat den Mietzins jeweils dann gezahlt, wenn es ihr möglich war. Für die Abdeckung des Mietzinsrückstandes am 20.Dezember 1988 hat die Beklagte ein Darlehen aufgenommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger (bzw. ihre Rechtsvorgänger) die Zahlung des rückständigen Bestandzinses und - gestützt auf § 1118 zweiter Fall ABGB - die Räumung des Bestandgegenstandes. Nach der Zahlung des Zinsrückstandes in der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung schränkten die Kläger das Zahlungsbegehren auf Kosten ein, hielten jedoch das Räumungsbegehren aufrecht. Die Beklagte treffe an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden, weil sie bereits vor der Pfändung des Pachtschillings durch das Finanzamt Innsbruck mit dem Bestandzins für die Monate Jänner 1987, Februar und April 1988 in Rückstand geraten sei. Die Beklagte erziele mehr als das Dreifache des Mietzinses an Pachtschilling. Bei entsprechenden Bemühungen hätte sie eine andere Regelung finden können, als den Mietzins schuldig zu bleiben. Die Beklagte habe aber auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses, weil sie den Kaffeehausbetrieb als Steuerberaterin ohnehin nicht selbst betreiben dürfe. Die ungünstige Entwicklung der Steuerberatungskanzlei dürfe nicht auf die Vermieter abgewälzt werden und dazu führen, daß der Bestandzins jahrelang verspätet gezahlt werde.Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger (bzw. ihre Rechtsvorgänger) die Zahlung des rückständigen Bestandzinses und - gestützt auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB - die Räumung des Bestandgegenstandes. Nach der Zahlung des Zinsrückstandes in der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung schränkten die Kläger das Zahlungsbegehren auf Kosten ein, hielten jedoch das Räumungsbegehren aufrecht. Die Beklagte treffe an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden, weil sie bereits vor der Pfändung des Pachtschillings durch das Finanzamt Innsbruck mit dem Bestandzins für die Monate Jänner 1987, Februar und April 1988 in Rückstand geraten sei. Die Beklagte erziele mehr als das Dreifache des Mietzinses an Pachtschilling. Bei entsprechenden Bemühungen hätte sie eine andere Regelung finden können, als den Mietzins schuldig zu bleiben. Die Beklagte habe aber auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses, weil sie den Kaffeehausbetrieb als Steuerberaterin ohnehin nicht selbst betreiben dürfe. Die ungünstige Entwicklung der Steuerberatungskanzlei dürfe nicht auf die Vermieter abgewälzt werden und dazu führen, daß der Bestandzins jahrelang verspätet gezahlt werde.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Räumungsbegehrens. Ohne ihr Verschulden habe sie im Rahmen ihrer Steuerberatungskanzlei Forderungsausfälle erlitten. Ihre Schulden hätten stets zugenommen. Es sei ihr nicht gelungen, diese negative Entwicklung zu verhindern, weil sie von einem Dienstnehmer geschädigt worden sei. Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld sei die Pachtschillingforderung gepfändet und dem Finanzamt Innsbruck überwiesen worden. Die Beklagte sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den monatlichen Bestandzins pünktlich zu zahlen. Sie habe Zahlungen jedoch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten geleistet. Auch durch die für den Kaffeehausbetrieb getätigten notwendigen Investitionen hätten sich ihre Schwierigkeiten verschärft. Die Beklagte treffe daher kein grobes Verschulden an dem Zahlungsrückstand.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, einen dem Bestandzins entsprechenden Teil des Pachtschillings für die Vermieter zur Seite zu legen. Ein solches Vorgehen wäre trotz der Pfändung des Pachtschillings auch zumutbar und möglich gewesen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis des mangelnden groben Verschuldens nicht erbracht. Da die Beklagte es nicht einmal der Mühe wert gefunden habe, sich wegen ihrer angeblichen Zahlungsschwierigkeiten mit den Vermietern ins Einvernehmen zu setzen und eine für beide Teile tragbare Lösung zu suchen, könne auch nicht davon gesprochen werden, daß sie den Mietzins in vertretbarer Verkennung der Rechtslage oder in noch tolerierbarer Fehleinschätzung der Beweislage schuldig geblieben sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Es verneinte die in einem Verstoß gegen § 182 ZPO von der Beklagten erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, einen dem Bestandzins entsprechenden Teil des Pachtschillings für die Vermieter zur Seite zu legen. Ein solches Vorgehen wäre trotz der Pfändung des Pachtschillings auch zumutbar und möglich gewesen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis des mangelnden groben Verschuldens nicht erbracht. Da die Beklagte es nicht einmal der Mühe wert gefunden habe, sich wegen ihrer angeblichen Zahlungsschwierigkeiten mit den Vermietern ins Einvernehmen zu setzen und eine für beide Teile tragbare Lösung zu suchen, könne auch nicht davon gesprochen werden, daß sie den Mietzins in vertretbarer Verkennung der Rechtslage oder in noch tolerierbarer Fehleinschätzung der Beweislage schuldig geblieben sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Es verneinte die in einem Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO von der Beklagten erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Rechtsprechung anerkenne zwar grundsätzlich auch allgemeine, selbst längere Zeit anhaltende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mieters als einen grobes Verschulden an dem Zahlungsrückstand ausschließenden Grund, selbst wenn der Mieter infolge seiner bedrängten Situation nicht alle Schulden rechtzeitig bezahlen konnte und andere Verbindlichkeiten statt des Mietzinsrückstandes befriedigt hat. Der vorliegende Fall sei jedoch dadurch gekennzeichnet, daß die längere Zeit dauernde Zahlungsstörung nicht die erste gewesen sei und die Beklagte vor der Einbringung der Zinsklage schon 8 fällige Monatsmieten nicht beglichen habe. Dennoch habe die Beklagte es nicht für notwendig befunden, die Kläger von ihren zumindest als mittelfristig einzustufenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen und eine Regelung zu erwirken. Die Beklagte hätte auch versuchen müssen, mit dem Finanzamt zu einer die Zahlung der Mietzinse ermöglichenden Zahlungsvereinbarung zu gelangen. Dies wäre im Hinblick darauf, daß die Erhaltung des Bestandobjektes auch im Interesse des Finanzamtes gelegen sei, leicht möglich gewesen. Schließlich handle es sich hier nicht um eine Wohnraummiete. An das Verhalten der Beklagten als aktiv im Wirtschaftsleben stehende Geschäftsfrau sei daher unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten als Steuerberaterin bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, warum die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung des Mietzinsrückstandes nicht schon früher möglich gewesen sei. Sie habe daher die Interessen des Vermieters in besonders leichtsinniger Weise verletzt. Daher liege grobes Verschulden an dem Zahlungsrückstand vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern. Hilfsweise stellte die Beklagte auch Aufhebungsanträge.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.