Die Revision und der Rekurs sind berechtigt.
a) Revision:
Die Tierhalterhaftung des § 1320 zweiter Satz ABGB ist nach der mit der herrschenden Lehre (Koziol-Welser, Österr. Haftpflichtrecht II S 329, Fenzl in ZVR 1956 S 117 ff., vgl. auch Wolff in Klang2 VI S 111 ff.) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Erfolgs- sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 27/8 und 267, 45/126, ZVR 1970/75 und 178, 1972/33 uam). Die Haftung nach § 1320 zweiter Satz ABGB tritt dann ein, wenn der Tierhalter oder derjenige, den zur Zeit des schädigenden Ereignisses die Verwahrungspflicht trifft, die nach den Umständen gebotene Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlassen hat (Wolff in Klang2 VI S 113 f., Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II S 330, SZ 3/107, 27/267, ZVR 1974/140, 1975/78 uam). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwahrung eines Tieres durch seinen Halter darf jedoch nicht überspannt werden. Es kann daher von ihm nicht eine solche Verwahrung verlangt werden, die jede Möglichkeit der Beschädigung eines Dritten ausschließt. Die Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Verwahrungspflicht des Tierhalters würde diesem die Haltung gutmütiger Haustiere unmöglich machen und einer Erfolgshaftung nahekommen (Wolff in Klang2 VI S 113 f., SZ 3/107, 25/278, ZVR 1975/78 uam). Es müssen daher jene Vorkehrungen als ausreichend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres verlangt werden können. Richtig ist allerdings, daß ein Tier auch durch sein unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr eine Gefahrenquelle darstellen kann (EvBI. 1958/229, ZVR 1975/78). Unterläßt daher der Hundehalter die Beaufsichtigung seines Tieres, die jedoch nicht immer darin bestehen muß, daß er es an die Leine nimmt, so haftet er nach § 1520 zweiter Satz ABGB für die durch ein unvorhergesehenes Verhalten seines Hundes (etwa einen Kraftfahrzeuglenker) verursachten Schäden (ZVR 1972/99 und 174, 1975/78).Die Tierhalterhaftung des Paragraph 1320, zweiter Satz ABGB ist nach der mit der herrschenden Lehre (Koziol-Welser, Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei S 329, Fenzl in ZVR 1956 S 117 ff., vergleiche auch Wolff in Klang2 römisch sechs S 111 ff.) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Erfolgs- sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 27/8 und 267, 45/126, ZVR 1970/75 und 178, 1972/33 uam). Die Haftung nach Paragraph 1320, zweiter Satz ABGB tritt dann ein, wenn der Tierhalter oder derjenige, den zur Zeit des schädigenden Ereignisses die Verwahrungspflicht trifft, die nach den Umständen gebotene Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlassen hat (Wolff in Klang2 römisch sechs S 113 f., Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei S 330, SZ 3/107, 27/267, ZVR 1974/140, 1975/78 uam). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwahrung eines Tieres durch seinen Halter darf jedoch nicht überspannt werden. Es kann daher von ihm nicht eine solche Verwahrung verlangt werden, die jede Möglichkeit der Beschädigung eines Dritten ausschließt. Die Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Verwahrungspflicht des Tierhalters würde diesem die Haltung gutmütiger Haustiere unmöglich machen und einer Erfolgshaftung nahekommen (Wolff in Klang2 römisch sechs S 113 f., SZ 3/107, 25/278, ZVR 1975/78 uam). Es müssen daher jene Vorkehrungen als ausreichend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres verlangt werden können. Richtig ist allerdings, daß ein Tier auch durch sein unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr eine Gefahrenquelle darstellen kann (EvBI. 1958/229, ZVR 1975/78). Unterläßt daher der Hundehalter die Beaufsichtigung seines Tieres, die jedoch nicht immer darin bestehen muß, daß er es an die Leine nimmt, so haftet er nach Paragraph 1520, zweiter Satz ABGB für die durch ein unvorhergesehenes Verhalten seines Hundes (etwa einen Kraftfahrzeuglenker) verursachten Schäden (ZVR 1972/99 und 174, 1975/78).
Hier unternahmen jedoch die Streitteile und die Zeuginnen * G* und K* einen Spaziergang auf einem Wiesen- und Waldweg, der im Hinblick auf die vorhandene Absperrung von Kraftfahrzeugen gar nicht befahren werden konnte. Zweck dieses Spazierganges war es, den beiden Boxerhunden der Revisionswerberin und der Zeugin * G* den nötigen Auslauf zu gewähren. Bei derartigen Spaziergängen entspricht es aber der Verkehrsübung, daß die Hundehalter ihre nicht bösartigen und folgsamen Tiere frei im Gelände umherlaufen lassen (SZ 25/278 uam). Für die Revisionswerberin bestand daher keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung ihres Hundes Sorge zu tragen. Wenn die Hunde auch im Gelände herumtollten, kann trotzdem nicht gesagt werden, daß sie auf dem Waldweg, auf dem sich schließlich der Unfall ereignete, für die Fußgeher eine Gefahrenquelle darstellten. Denn der Waldweg war immerhin zwei bis drei Meter breit, sodaß die Hunde auch an den nebeneinander gehenden Fußgehern ungehindert vorbeilaufen konnten. Der Unfallsablauf war auch ziemlich ungewöhnlich und daher für die Revisionswerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs vorhersehbar. Eine Feststellung, daß der Hund der Revisionswerberin bereits einmal vor dem Unfall die Klägerin gefährdet hätte, vermochte hingegen das Berufungsgericht nicht zu treffen. Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen betreffen grundsätzlich Fälle, in welchen die Hundehalter ihren Hund in unmittelbarer Nähe einer frequentierten Straße frei umherlaufen ließen. Die Tierhalterhaftung der Beklagten für den der Klägerin zugefügten Schaden ist somit zu verneinen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes würde bereits einer Erfolgshaftung der Revisionswerberin sehr nahe kommen.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
b) Rekurs:
Auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist die Rechtssache bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif, weil der Rekurswerberin im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu ihrer Revision eine Vernachlässigung der Verwahrung ihres Hundes nicht angelastet werden kann.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils auch hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.