Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist unzulässig. Nach § 16 AußStrG ist im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weder ausdrücklich noch inhaltlich behauptet.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist unzulässig. Nach Paragraph 16, AußStrG ist im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weder ausdrücklich noch inhaltlich behauptet.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva).
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrunde zu legen (§ 114 AußStrG). Das eidesstättige Vermögensbekenntnis hat über das Abhandlungsverfahren hinaus keinerlei Wirkung (NZ 1974, 155). Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu (NZ 1930, 113). Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Ob dieser das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch berichtigen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine solche Berichtigung nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht mehr zulässig sei, kann daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrunde zu legen (Paragraph 114, AußStrG). Das eidesstättige Vermögensbekenntnis hat über das Abhandlungsverfahren hinaus keinerlei Wirkung (NZ 1974, 155). Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu (NZ 1930, 113). Die im Paragraph 114, AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Ob dieser das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch berichtigen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine solche Berichtigung nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht mehr zulässig sei, kann daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Der Begriff der Nichtigkeit ist im Außerstreitgesetz nicht umschrieben. Ihm sind aber Mängel zu unterstellen, die nach der Zivilprozeßordnung eine Nichtigkeit begründen und darüber hinaus in besonderen Fällen auch Verfahrensverstöße, denen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist (JBl.1981, 658; RZ 1968, 215). In diesem Sinne wurden als Nichtigkeitsgründe nur schwere Verletzungen von grundsätzlichen Verfahrensvorschriften anerkannt (MGA, Verfahren außer Streitsachen § 16/132f.). Einer Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht kommt in der Regel ein solches Gewicht nicht zu, weil dieser Pflicht und der Wahrnehmbarkeit ihrer Verletzung im Rechtsmittelverfahren Grenzen gesetzt sind (vgl. Fasching III 841 f.). Der Vorwurf, eine ordnungsgemäße Abhandlung sei nicht durchgeführt worden, bei mehr Aufklärung durch den Notar wäre die Aufnahme der Forderung gegen die G*** K*** AG in das eidesstättige Vermögensbekenntnis unterblieben, bildet daher keinen tauglichen Anfechtungsgrund.Der Begriff der Nichtigkeit ist im Außerstreitgesetz nicht umschrieben. Ihm sind aber Mängel zu unterstellen, die nach der Zivilprozeßordnung eine Nichtigkeit begründen und darüber hinaus in besonderen Fällen auch Verfahrensverstöße, denen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist (JBl.1981, 658; RZ 1968, 215). In diesem Sinne wurden als Nichtigkeitsgründe nur schwere Verletzungen von grundsätzlichen Verfahrensvorschriften anerkannt (MGA, Verfahren außer Streitsachen Paragraph 16 /, 132 f,). Einer Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht kommt in der Regel ein solches Gewicht nicht zu, weil dieser Pflicht und der Wahrnehmbarkeit ihrer Verletzung im Rechtsmittelverfahren Grenzen gesetzt sind vergleiche Fasching römisch drei 841 f.). Der Vorwurf, eine ordnungsgemäße Abhandlung sei nicht durchgeführt worden, bei mehr Aufklärung durch den Notar wäre die Aufnahme der Forderung gegen die G*** K*** AG in das eidesstättige Vermögensbekenntnis unterblieben, bildet daher keinen tauglichen Anfechtungsgrund.
Demgemäß ist der Reviisonsrekurs zurückzuweisen.