Die Revision ist nicht berechtigt.
Der in der Rechtsrüge vorgetragenen Auffassung des Klägers, ein stillschweigender Verzicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Erhöhung des Mietzinses für den Fall des Ansteigens der Betriebskosten sei deshalb nicht anzunehmen, weil er persönlich den Mietzins nicht entgegengenommen und den Empfang nicht quittiert habe, ein bloßes Untätigsein aber die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes nicht rechtfertige, kann nicht beigepflichtet werden. Richtig ist zwar, daß der österreichischen Rechtsordnung eine allgemeine Verwirkung fremd ist (MietSlg 16.073; 7 Ob 571/76 u.v.a,) und daß ein stillschweigender Verzicht nur dann anzunehmen ist, wenn mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) kein vernünftiger Grund besteht, an einem Verzicht zu zweifeln, sodaß der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (MietSlg 26.053, 24.080, 23.062 u.v.a). Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im dargelegten Sinn ist aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht unbedingt ein Tätigwerden erforderlich. Auch ein passives Verhalten reicht für einen stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt ist (vgl. EvBl 1976/20). Ein solcher Wille ist jedoch dem Verhalten des Klägers hier eindeutig zu entnehmen. Der Kläger hat dem von der Beklagten geschuldeten Mietzins neun Jahre hindurch entgegengenommen, ohne daß er jemals von dem im Mietvertrag vereinbarten Recht, eine Erhöhung des Pauschalmietzinses im Hinblick auf das Ansteigen der „geltenden Ansätze der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben“ zu verlangen, Gebrauch gemacht oder die Beklagte von einem solchen Ansteigen verständigt hätte. Dies wäre aber gerade im vorliegenden Fall umso notwendiger gewesen, als aus dem Mietvertrag eine Aufschlüsselung von Mietzins und Betriebskosten nicht hervorgeht, sodaß der Beklagten die Möglichkeit fehlte, einen Erhöhungsbetrag selbst festzustellen. Der Umstand, daß die Beklagte den Mietzins vereinbarungsgemäß nicht an den Kläger direkt, sondern an eine ihr vom Kläger bekanntgegebene dritte Person, den Eigentümer der Wohnung, überwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, sich um das Ansteigen der Betriebskosten und um die Höhe der von der Beklagten überwiesenen Mietzinsbeträge zu kümmern. Entscheidend ist, daß die Beklagte die unbeanstandete Entgegennahme des vereinbarten Mietzinses in gleicher Höhe während eines Zeitraumes von neun Jahren nach Treu und Glauben nur so verstehen konnte, daß damit der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses jeweils erledigt war (vgl. MietSlg 26.121, 19.101, 18.156 bis 18.158 u.v.a.). Die Beklagte konnte nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtskundigkeit des Klägers mit Recht der Auffassung sein, daß dieser infolge der langjährigen Entgegennahme des nicht auf gewerteten Mietzinses auf dessen Erhöhung für die entgegengenommenen Beträge verzichtet habe. Der Verstoß gegen Treu und Glauben findet auch darin seinen Ausdruck, daß der Mieter die vom Vermieter für einen längeren Zeitraum begehrte Nachzahlung möglicherweise gar nicht mehr zu zahlen in der Lage ist und eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages wegen Nichtzahlung des Mietzinses hinnehmen müßte.Der in der Rechtsrüge vorgetragenen Auffassung des Klägers, ein stillschweigender Verzicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Erhöhung des Mietzinses für den Fall des Ansteigens der Betriebskosten sei deshalb nicht anzunehmen, weil er persönlich den Mietzins nicht entgegengenommen und den Empfang nicht quittiert habe, ein bloßes Untätigsein aber die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes nicht rechtfertige, kann nicht beigepflichtet werden. Richtig ist zwar, daß der österreichischen Rechtsordnung eine allgemeine Verwirkung fremd ist (MietSlg 16.073; 7 Ob 571/76 u.v.a,) und daß ein stillschweigender Verzicht nur dann anzunehmen ist, wenn mit Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) kein vernünftiger Grund besteht, an einem Verzicht zu zweifeln, sodaß der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (MietSlg 26.053, 24.080, 23.062 u.v.a). Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im dargelegten Sinn ist aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht unbedingt ein Tätigwerden erforderlich. Auch ein passives Verhalten reicht für einen stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt ist vergleiche EvBl 1976/20). Ein solcher Wille ist jedoch dem Verhalten des Klägers hier eindeutig zu entnehmen. Der Kläger hat dem von der Beklagten geschuldeten Mietzins neun Jahre hindurch entgegengenommen, ohne daß er jemals von dem im Mietvertrag vereinbarten Recht, eine Erhöhung des Pauschalmietzinses im Hinblick auf das Ansteigen der „geltenden Ansätze der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben“ zu verlangen, Gebrauch gemacht oder die Beklagte von einem solchen Ansteigen verständigt hätte. Dies wäre aber gerade im vorliegenden Fall umso notwendiger gewesen, als aus dem Mietvertrag eine Aufschlüsselung von Mietzins und Betriebskosten nicht hervorgeht, sodaß der Beklagten die Möglichkeit fehlte, einen Erhöhungsbetrag selbst festzustellen. Der Umstand, daß die Beklagte den Mietzins vereinbarungsgemäß nicht an den Kläger direkt, sondern an eine ihr vom Kläger bekanntgegebene dritte Person, den Eigentümer der Wohnung, überwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, sich um das Ansteigen der Betriebskosten und um die Höhe der von der Beklagten überwiesenen Mietzinsbeträge zu kümmern. Entscheidend ist, daß die Beklagte die unbeanstandete Entgegennahme des vereinbarten Mietzinses in gleicher Höhe während eines Zeitraumes von neun Jahren nach Treu und Glauben nur so verstehen konnte, daß damit der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses jeweils erledigt war vergleiche MietSlg 26.121, 19.101, 18.156 bis 18.158 u.v.a.). Die Beklagte konnte nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtskundigkeit des Klägers mit Recht der Auffassung sein, daß dieser infolge der langjährigen Entgegennahme des nicht auf gewerteten Mietzinses auf dessen Erhöhung für die entgegengenommenen Beträge verzichtet habe. Der Verstoß gegen Treu und Glauben findet auch darin seinen Ausdruck, daß der Mieter die vom Vermieter für einen längeren Zeitraum begehrte Nachzahlung möglicherweise gar nicht mehr zu zahlen in der Lage ist und eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages wegen Nichtzahlung des Mietzinses hinnehmen müßte.
Da somit der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf die Einforderung eines erhöhten Mietzinses für die Vergangenheit verzichtet hat, besteht der Klagsanspruch nicht zu Recht. Auf die in der Revision ausführlich behandelte Frage, ob der Bestandgegenstand den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Bedeutungslos ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger für den Monat Juli 1975 der im Betrag von S 260,65 begehrte Zuschlag etwa im Hinblick darauf zusteht, daß er die Erhöhung Ende Juni 1975 begehrt hatte, sodaß dieser Betrag vom Verzicht nicht umfaßt ist. Der Kläger hat nämlich die von der Beklagten erlegte Kaution von S 2.200,-- ohnehin auf die Klagsforderung angerechnet und das Klagebegehren um diesen Betrag eingeschränkt.
Der Revision konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.