Soweit sich der Revisionsrekurs des Vaters gegen die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe richtet, ist er gemäß § 528 ZPO unzulässig.Soweit sich der Revisionsrekurs des Vaters gegen die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe richtet, ist er gemäß Paragraph 528, ZPO unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses betreffend die Gewährung eines gesetzlichen Unterhaltes scheitert am § 14 AußStrG. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Bemessungsfrage. Es handelt sich nämlich auch um eine Bemessungsentscheidung, wenn ein Antrag auf Unterhaltsgewährung deshalb abgewiesen wird, weil die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu führen, daß der in Anspruch Genommene keinen Unterhalt zu zahlen hat.Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses betreffend die Gewährung eines gesetzlichen Unterhaltes scheitert am Paragraph 14, AußStrG. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Bemessungsfrage. Es handelt sich nämlich auch um eine Bemessungsentscheidung, wenn ein Antrag auf Unterhaltsgewährung deshalb abgewiesen wird, weil die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu führen, daß der in Anspruch Genommene keinen Unterhalt zu zahlen hat.
Was die Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder anlangt, so wäre, weil übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, gemäß § 16 AußStrG ein weiterer Rechtszug nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Der Rekurswerber führt zwar als Rekursgrund Aktenwidrigkeit an, bekämpft jedoch in Wahrheit nur vorinstanzliche Feststellungen. Ein Abweichen von der Aktenlage zeigt er nicht auf.Was die Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder anlangt, so wäre, weil übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, gemäß Paragraph 16, AußStrG ein weiterer Rechtszug nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Der Rekurswerber führt zwar als Rekursgrund Aktenwidrigkeit an, bekämpft jedoch in Wahrheit nur vorinstanzliche Feststellungen. Ein Abweichen von der Aktenlage zeigt er nicht auf.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 661, NZ 1973, 77 ua). In einer Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen (NZ 1982, 142; ua.). Nur wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens, wozu insbes. die Beachtung des Wohles des Kindes gehört, gänzlich außer Betracht gelassen werden, käme eine offenbare Gesetzwidrigkeit in Frage. Haben sich dagegen die Vorinstanzen mit dem Wohl des Kindes entsprechend auseinandergesetzt, so kann der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Überprüfung nicht in Frage stellen, weil es sich hiebei um eine Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens handelt.
Da im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage der Zuteilung der Kinder unter Bedachtnahme auf deren Wohl erfolgt ist, scheidet das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit aus.
Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.