Begründung:
Nach dem am 4.2.1961 vor dem Zweitbeklagten als öffentlichem Notar mit Amtssitz in Wien in gleichzeitiger Gegenwart des öffentlichen Notars Dr. Theodor G*** errichteten Protokoll erklärte der Generaldirektor Oskar H*** seinen letzten Willen wie folgt:
"I. Zur Alleinerbin meines gesamten, wo immer befindlichen und wie immer gearteten beweglichen und unbeweglichen Vermögens ernenne ich meine Gattin Maria H***, geb. L***, Wien 13,
Bergheidengasse 98.
II. Sollte meine Gattin vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder aus einem anderen Grunde nicht nach mir Erbin werden, so treffe ich für diesen Fall folgende Anordnungen:römisch zwei. Sollte meine Gattin vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder aus einem anderen Grunde nicht nach mir Erbin werden, so treffe ich für diesen Fall folgende Anordnungen:
1.) Zur Alleinerbin ernenne ich meine Nichte Frau Eva U***, geb. H***, Wien 18, Weimarerstraße 17, die Tochter meines Bruders Hermann H***.
Sollte die Erbin innerhalb von 10 Jahren ab meinem Todestag das Grundstück mit dem darauf befindlichen Haus und Nebenbaulichkeiten in Wien 13, Bergheidengasse 98, im ganzen oder in Teilen verkaufen, so hat sie die Hälfte des jeweiligen Verkaufserlöses, mindestens jedoch die Hälfte des Verkehrswertes in barem an ihre Schwester Ilse H***, Wien 10, Weitmosergasse 28 - im Falle deren Vorablebens an deren eheliche Nachkommen - unverzüglich auszuzahlen. Der Verkehrswert ist über Wunsch meiner Nichte Ilse H*** durch einen von ihr und meiner Nichte Eva U*** einverständlich zu bestimmenden Sachverständigen festzustellen.
Diese Verfügung entspringt dem Wunsch, daß unser Haushalt auch nach unserem Ableben so wie bisher weitergeführt, seine Auflösung dadurch vermieden werden soll.
2.) Aus dem an meinem Todestag vorhandenen
Bargeld......sind......nachfolgende Legate zu entrichten: ........
a) der Erbin Eva U*** als Vorausvermächtnis S 100.000,-,
b) Frl. Ilse H*** jun., Wien 10,
Weitmosergasse 28 S 100.000,-,
........."
Nach dem am 29.11.1962 vor dem Zweitbeklagten als öffentlichem Notar mit Amtssitz in Wien in gleichzeitiger Gegenwart des öffentlichen Notars Dr. Friedrich A*** errichteten Protokoll erklärte Generaldirektor Oskar H*** seinen letzten Willen wie folgt:
I. Ich habe am 4. Februar 1961 vor dem öffentlichen Notar Dr. Kurt W*** zu dessen Geschäftszahl 156 meinen letzten Willen mündlich zu Protokoll gegeben. In Ergänzung und teilweiser Abänderung dieses meines letzten Willens verfüge ich nachfolgendes:römisch eins. Ich habe am 4. Februar 1961 vor dem öffentlichen Notar Dr. Kurt W*** zu dessen Geschäftszahl 156 meinen letzten Willen mündlich zu Protokoll gegeben. In Ergänzung und teilweiser Abänderung dieses meines letzten Willens verfüge ich nachfolgendes:
II. Ich habe das an meine Liegenschaft in Wien 13, Bergheidengasse 98, angrenzende Grundstück EZ 1031 KG Speising erworben. Dasselbe wird, wenn der im Punkt II. meines Testamentes vom 4. Februar 1961 vorgesehene Fall eintreten sollte, in das Eigentum meiner Alleinerbin Eva U*** übergehen. Ich möchte hiezu ausdrücklich feststellen, daß die im zweiten Absatz des Punktes II. Ziffer 1. meines Testamentes vom 4. Februar 1961 getroffene Verfügung - bei Verkauf des Grundstückes mit dem darauf befindlichen Haus und Nebenbaulichkeiten in Wien 13, Bergheidengasse 98, innerhalb von 10 Jahren ab meinem Todestag - für das oberwähnte Grundstück Nr. 415/9, inneliegend in der EZ 1031 der KG Speising, nicht gilt. Weiters möchte ich hiemit ausdrücklich klarstellen, daß die vorerwähnte Verfügung in Punkt II. 1.) Absatz zwei meines letzten Willens vom 4. Februar 1961 auch nicht die beweglichen Gegenstände im Haus Wien 13, Bergheidengasse 98, samt Nebenbaulichkeiten (Wohnungseinrichtung, Hausrat usw.) betrifft.römisch zwei. Ich habe das an meine Liegenschaft in Wien 13, Bergheidengasse 98, angrenzende Grundstück EZ 1031 KG Speising erworben. Dasselbe wird, wenn der im Punkt römisch zwei. meines Testamentes vom 4. Februar 1961 vorgesehene Fall eintreten sollte, in das Eigentum meiner Alleinerbin Eva U*** übergehen. Ich möchte hiezu ausdrücklich feststellen, daß die im zweiten Absatz des Punktes römisch zwei. Ziffer 1. meines Testamentes vom 4. Februar 1961 getroffene Verfügung - bei Verkauf des Grundstückes mit dem darauf befindlichen Haus und Nebenbaulichkeiten in Wien 13, Bergheidengasse 98, innerhalb von 10 Jahren ab meinem Todestag - für das oberwähnte Grundstück Nr. 415/9, inneliegend in der EZ 1031 der KG Speising, nicht gilt. Weiters möchte ich hiemit ausdrücklich klarstellen, daß die vorerwähnte Verfügung in Punkt römisch zwei. 1.) Absatz zwei meines letzten Willens vom 4. Februar 1961 auch nicht die beweglichen Gegenstände im Haus Wien 13, Bergheidengasse 98, samt Nebenbaulichkeiten (Wohnungseinrichtung, Hausrat usw.) betrifft.
III. Das von mir erworbene Landhaus in Ramsau 23, Post Aigen-Voglhub bei Strobl vermache ich als Legat meiner Nichte Ilse H***.römisch drei. Das von mir erworbene Landhaus in Ramsau 23, Post Aigen-Voglhub bei Strobl vermache ich als Legat meiner Nichte Ilse H***.
IV. Ich erhöhe hiemit das in Punkt II. Ziffer 2, lit. p meines notariellen Testaments vom 4.2.1961 verfügte Barlegat an Frau Rosy F***......römisch vier. Ich erhöhe hiemit das in Punkt römisch zwei. Ziffer 2, Litera p, meines notariellen Testaments vom 4.2.1961 verfügte Barlegat an Frau Rosy F***......
V. Sämtliche in meiner letztwilligen Anordnung vom 4.2.1961 getroffenen Verfügungen, soweit sie nicht wie oben ausgeführt, geändert oder ergänzt worden sind, bleiben unverändert aufrecht."römisch fünf. Sämtliche in meiner letztwilligen Anordnung vom 4.2.1961 getroffenen Verfügungen, soweit sie nicht wie oben ausgeführt, geändert oder ergänzt worden sind, bleiben unverändert aufrecht."
Generaldirektor Oskar H*** starb am 28.1.1963, seine Frau Maria H*** am 11.11.1982.
Mit der am 8.4.1983 eingelangten Klage stellt die Klägerin das Begehren, 1.) die erstbeklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der Klägerin Ilse Maria H*** (geb. am 2.12.1939) ob der Liegenschaft
EZ 141 KG Lindau (Gerichtsbezirk Bad Ischl) mit den Grundstücken Nr. 216/2 Wiese, 261/2 Wald, 262/18 Wald, 262/19 Wald, 262/20 Weide, 216/5 Wiese und 216/6 Wiese einzuwilligen; 2.) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 388.800,- (Ausdehnung Schriftsatz ON 20: S 2,613.600,--) samt Anhang zu bezahlen. Die Klägerin bringt vor, der Zweitbeklagte sei in der Verlassenschaftsabhandlung nach Oskar H*** als Erbenmachthaber für dessen erblasserische Witwe eingeschritten. Nach den vom Zweitbeklagten am 11.9.1963 gestellten Schlußanträgen sollte auch die Liegenschaft EZ 141 KG Lindau der erblasserischen Witwe eingeantwortet und in deren grundbücherliches Eigentum übertragen werden. Als der Verlassenschaftsrichter des Bezirksgerichtes Hietzing, O*** Dr. S***, am 26.9.1963 den Zweitbeklagten auf das in der letztwilligen Anordnung vom 29.11.1962 enthaltene Legat zu Gunsten der Klägerin hingewiesen habe, habe der Zweitbeklagte angegeben, der Erblasser habe in bezug auf sein gesamtes Vermögen seine Gattin zur Universalerbin eingesetzt, seine sämtlichen Legate seien nur für den Fall gedacht gewesen, daß er seine Gattin überlebe. Der Verlassenschaftsrichter habe den Zweitbeklagten daraufhin aufgefordert, dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen, außerdem aber, "um der Form zu genügen", "der in Punkt III genannten Ilse H***" Abschriften beider letztwilligen Anordnungen zu übersenden. Nach einer vom Zweitbeklagten verfaßten und am 1.10.1963 dem Bezirksgericht Hietzing vorgelegten Erklärung bestätige die Klägerin, in Kenntnis der letztwilligen Anordnungen ihres Onkels zu sein. Sie anerkenne, "daß sich die letztwillige Verfügung vom 29.11.1962 ihrem gesamten Inhalt nach, sohin auch in bezug auf die Legatsverfügung Punkt III auf den Punkt II des Testaments vom 4.2.1961" beziehe. Der Zweitbeklagte habe der Klägerin, als sie diese Erklärung unterfertigt habe, Kopien der letztwilligen Verfügung nicht ausgefolgt. Er habe lediglich der Klägerin gegenüber festgestellt, daß ein ihr ausgesetztes Legat ebenso wie die Erbseinsetzung ihrer Schwester nur für den Fall zum Tragen gekommen wäre, daß Maria H*** als Ehefrau des Oskar H*** vor diesem oder gleichzeitig mit diesem verstorben wäre, was jedoch nicht der Fall sei, so daß die Klägerin und ihre Schwester nichts erhalten. Die Klägerin habe den Erklärungen des Zweitbeklagten vertraut. Sie sei sich nicht bewußt gewesen, ein ihr ausgesetztes Legat nicht in Anspruch zu nehmen. Das Verlassenschaftsgericht habe sodann am 3.10.1963 die Einantwortungsurkunde erlassen. Seither sei Maria H*** grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 141 KG Lindau. Als der Rechtsvertreter der Schwester der Klägerin die Sach- und Rechtslage nach dem Tode der Maria H*** recherchiert habe, sei ihm Punkt III der Testamentsergänzung vom 29.11.1962 aufgefallen. Erst durch die Mitteilung dieses Rechtsvertreters sei der Klägerin bekannt geworden, daß ihr ein Legatsanspruch auf die Liegenschaft EZ 141 KG Lindau zugestanden wäre und noch immer zustehe. Die Auslegung des letzten Willens vom 29.11.1962 sei nämlich völlig zweifelsfrei.EZ 141 KG Lindau (Gerichtsbezirk Bad Ischl) mit den Grundstücken Nr. 216/2 Wiese, 261/2 Wald, 262/18 Wald, 262/19 Wald, 262/20 Weide, 216/5 Wiese und 216/6 Wiese einzuwilligen; 2.) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 388.800,- (Ausdehnung Schriftsatz ON 20: S 2,613.600,--) samt Anhang zu bezahlen. Die Klägerin bringt vor, der Zweitbeklagte sei in der Verlassenschaftsabhandlung nach Oskar H*** als Erbenmachthaber für dessen erblasserische Witwe eingeschritten. Nach den vom Zweitbeklagten am 11.9.1963 gestellten Schlußanträgen sollte auch die Liegenschaft EZ 141 KG Lindau der erblasserischen Witwe eingeantwortet und in deren grundbücherliches Eigentum übertragen werden. Als der Verlassenschaftsrichter des Bezirksgerichtes Hietzing, O*** Dr. S***, am 26.9.1963 den Zweitbeklagten auf das in der letztwilligen Anordnung vom 29.11.1962 enthaltene Legat zu Gunsten der Klägerin hingewiesen habe, habe der Zweitbeklagte angegeben, der Erblasser habe in bezug auf sein gesamtes Vermögen seine Gattin zur Universalerbin eingesetzt, seine sämtlichen Legate seien nur für den Fall gedacht gewesen, daß er seine Gattin überlebe. Der Verlassenschaftsrichter habe den Zweitbeklagten daraufhin aufgefordert, dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen, außerdem aber, "um der Form zu genügen", "der in Punkt römisch drei genannten Ilse H***" Abschriften beider letztwilligen Anordnungen zu übersenden. Nach einer vom Zweitbeklagten verfaßten und am 1.10.1963 dem Bezirksgericht Hietzing vorgelegten Erklärung bestätige die Klägerin, in Kenntnis der letztwilligen Anordnungen ihres Onkels zu sein. Sie anerkenne, "daß sich die letztwillige Verfügung vom 29.11.1962 ihrem gesamten Inhalt nach, sohin auch in bezug auf die Legatsverfügung Punkt römisch drei auf den Punkt römisch zwei des Testaments vom 4.2.1961" beziehe. Der Zweitbeklagte habe der Klägerin, als sie diese Erklärung unterfertigt habe, Kopien der letztwilligen Verfügung nicht ausgefolgt. Er habe lediglich der Klägerin gegenüber festgestellt, daß ein ihr ausgesetztes Legat ebenso wie die Erbseinsetzung ihrer Schwester nur für den Fall zum Tragen gekommen wäre, daß Maria H*** als Ehefrau des Oskar H*** vor diesem oder gleichzeitig mit diesem verstorben wäre, was jedoch nicht der Fall sei, so daß die Klägerin und ihre Schwester nichts erhalten. Die Klägerin habe den Erklärungen des Zweitbeklagten vertraut. Sie sei sich nicht bewußt gewesen, ein ihr ausgesetztes Legat nicht in Anspruch zu nehmen. Das Verlassenschaftsgericht habe sodann am 3.10.1963 die Einantwortungsurkunde erlassen. Seither sei Maria H*** grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 141 KG Lindau. Als der Rechtsvertreter der Schwester der Klägerin die Sach- und Rechtslage nach dem Tode der Maria H*** recherchiert habe, sei ihm Punkt römisch drei der Testamentsergänzung vom 29.11.1962 aufgefallen. Erst durch die Mitteilung dieses Rechtsvertreters sei der Klägerin bekannt geworden, daß ihr ein Legatsanspruch auf die Liegenschaft EZ 141 KG Lindau zugestanden wäre und noch immer zustehe. Die Auslegung des letzten Willens vom 29.11.1962 sei nämlich völlig zweifelsfrei.
Eine Schilderung der gegen beide Beklagte behaupteten Schadenersatzansprüche erübrigt sich, weil das Erstgericht die Verhandlung auf Punkt 1 des Klagebegehrens beschränkt hat. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
Die Erstbeklagte wendet ein, die letztwilligen Verfügungen vom 4.2.1961 und vom 29.11.1962 seien als Einheit anzusehen. Eine isolierte Auslegung des Punkte III. des Testamentsnachtrages sei unzulässig. Die Punkte II. und IV. des Testamentsnachtrages bezögen sich lediglich auf die Ersatzerbschaft. Dies könne daher bei Punkt III. nicht anders sein. Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, daß die streitgegenständliche Liegenschaft seiner Ehegattin zukomme. Die Erklärung der Klägerin vom 30.9.1963 sei voll wirksam. Die Klägerin sei weder getäuscht, noch irregeführt worden. Der Anspruch der Klägerin sei daher verjährt.Die Erstbeklagte wendet ein, die letztwilligen Verfügungen vom 4.2.1961 und vom 29.11.1962 seien als Einheit anzusehen. Eine isolierte Auslegung des Punkte römisch drei. des Testamentsnachtrages sei unzulässig. Die Punkte römisch zwei. und römisch vier. des Testamentsnachtrages bezögen sich lediglich auf die Ersatzerbschaft. Dies könne daher bei Punkt römisch drei. nicht anders sein. Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, daß die streitgegenständliche Liegenschaft seiner Ehegattin zukomme. Die Erklärung der Klägerin vom 30.9.1963 sei voll wirksam. Die Klägerin sei weder getäuscht, noch irregeführt worden. Der Anspruch der Klägerin sei daher verjährt.
Der Zweitbeklagte wendet ein, Oskar H*** habe mit dem Testamentsnachtrag vom 29.11.1962 Verfügungen nur für den Fall des Eintritts der Ersatzerbschaft treffen wollen. Auf Grund des Hinweises des Verlassenschaftsrichters, daß in Punkt III. der letztwilligen Anordnung vom 29.11.1962 kein Bezug auf den Fall der Ersatzerbschaft enthalten sei, habe der Zweitbeklagte die Klägerin zu einer Besprechung in seine Kanzlei gebeten, habe ihr die letztwilligen Verfügungen vorgelesen und habe ihr erklärt, man könne nach der Fassung des Testamentsnachtrages die Meinung vertreten, die Klägerin erhalte das Landhaus bei Bad Ischl sogleich. Der wahre Wille ihres Onkels sei aber dahin gegangen, daß die Klägerin das Landhaus nur dann erhalte, wenn Maria H*** nicht erben könne. Über Ersuchen des Zweitbeklagten habe die Klägerin die Erklärung abgegeben, den wahren Willen des Erblassers anzuerkennen. Die Klägerin habe mit dieser Erklärung einerseits mit konstitutiver Wirkung anerkannt, daß der Witwe ausschließliche Ansprüche zum gesamten Nachlaß zustehen, und andererseits auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus Punkt III. des Nachtrages vom 29.11.1962 verzichtet. Eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums sei verjährt. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren in seinem Punkt 1. statt und traf zusätzlich zu dem bereits wiedergegebenen Inhalt der letztwilligen Verfügungen vom 4.2.1961 und 29.11.1962 folgende Feststellungen:Der Zweitbeklagte wendet ein, Oskar H*** habe mit dem Testamentsnachtrag vom 29.11.1962 Verfügungen nur für den Fall des Eintritts der Ersatzerbschaft treffen wollen. Auf Grund des Hinweises des Verlassenschaftsrichters, daß in Punkt römisch drei. der letztwilligen Anordnung vom 29.11.1962 kein Bezug auf den Fall der Ersatzerbschaft enthalten sei, habe der Zweitbeklagte die Klägerin zu einer Besprechung in seine Kanzlei gebeten, habe ihr die letztwilligen Verfügungen vorgelesen und habe ihr erklärt, man könne nach der Fassung des Testamentsnachtrages die Meinung vertreten, die Klägerin erhalte das Landhaus bei Bad Ischl sogleich. Der wahre Wille ihres Onkels sei aber dahin gegangen, daß die Klägerin das Landhaus nur dann erhalte, wenn Maria H*** nicht erben könne. Über Ersuchen des Zweitbeklagten habe die Klägerin die Erklärung abgegeben, den wahren Willen des Erblassers anzuerkennen. Die Klägerin habe mit dieser Erklärung einerseits mit konstitutiver Wirkung anerkannt, daß der Witwe ausschließliche Ansprüche zum gesamten Nachlaß zustehen, und andererseits auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus Punkt römisch drei. des Nachtrages vom 29.11.1962 verzichtet. Eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums sei verjährt. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren in seinem Punkt 1. statt und traf zusätzlich zu dem bereits wiedergegebenen Inhalt der letztwilligen Verfügungen vom 4.2.1961 und 29.11.1962 folgende Feststellungen:
Oskar H*** teilte dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 28.8.1962 mit, daß er ein Landhaus in Ramsau bei Strobl erworben habe und ersuchte den Zweitbeklagten, dieses Schreiben dem Testament zwecks Information der Erben anzuschließen. Oskar H*** äußerte auch den Wunsch, die Bargeldlegate zu erhöhen und verständigte den Zweitbeklagten davon, daß er das an seine Liegenschaft in Wien 13, Bergheidengasse, angrenzende Grunstück erworben habe. Am 4.9.1962 teilte der Zweitbeklagte dem Oskar H*** mit, er habe das Schreiben über den Ankauf des Landhauses in Ramsau dem Testament angeschlossen. Gleichzeitig übersandte er einen Entwurf bezüglich der Erhöhung des Legates an Rosy F***. In diesem Entwurf heißt es: "In Abänderung meines am 4.2.1961 zu Protokoll......gegebenen letzten Willens erhöhe ich hiemit das in Punkt II, 2 lit. p verfügte Barlegat.....im übrigen bleiben sämtliche in meinem vorzitierten letzten Willen getroffenen Anordnungen.....vollinhaltlich und unverändert aufrecht."Oskar H*** teilte dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 28.8.1962 mit, daß er ein Landhaus in Ramsau bei Strobl erworben habe und ersuchte den Zweitbeklagten, dieses Schreiben dem Testament zwecks Information der Erben anzuschließen. Oskar H*** äußerte auch den Wunsch, die Bargeldlegate zu erhöhen und verständigte den Zweitbeklagten davon, daß er das an seine Liegenschaft in Wien 13, Bergheidengasse, angrenzende Grunstück erworben habe. Am 4.9.1962 teilte der Zweitbeklagte dem Oskar H*** mit, er habe das Schreiben über den Ankauf des Landhauses in Ramsau dem Testament angeschlossen. Gleichzeitig übersandte er einen Entwurf bezüglich der Erhöhung des Legates an Rosy F***. In diesem Entwurf heißt es: "In Abänderung meines am 4.2.1961 zu Protokoll......gegebenen letzten Willens erhöhe ich hiemit das in Punkt römisch zwei, 2 Litera p, verfügte Barlegat.....im übrigen bleiben sämtliche in meinem vorzitierten letzten Willen getroffenen Anordnungen.....vollinhaltlich und unverändert aufrecht."
Am 17.11.1962 übersandte der Zweitbeklagte dem Oskar H*** Entwürfe der von diesem und seiner Frau zu errichtenden letztwilligen Anordnungen, womit die am 4.2.1961 errichteten Testamente abgeändert werden sollten. Punkt II. des Entwurfs der letztwilligen Anordnung des Oskar H*** lautet: "Für den Fall, als meine Gattin Maria H***, geb. Lang, gemäß Punkt I. meines letzten Willens vom 4.2.1961 meine Alleinerbin wird, vermachte ich der Frau Rosy F***.....ein Barlegat in der Höhe von S 100.000,-". Dieser Punkt wurde in der Folge gestrichen. Punkt III. des Entwurfes wurde als Punkt IV. in die letztwillige Anordnung vom 29.11.1962 aufgenommen, Punkt IV. des Entwurfes als Punkt II., Punkt V. des Entwurfes als Punkt III. und Punkt VI. des Entwurfes als Punkt V. Im Entwurf für die letztwillige Anordnung der Maria H*** scheint unter Punkt IV. (ausgebessert auf Punkt III.) die Liegenschaft in Ramsau als Legat für die Klägerin auf.Am 17.11.1962 übersandte der Zweitbeklagte dem Oskar H*** Entwürfe der von diesem und seiner Frau zu errichtenden letztwilligen Anordnungen, womit die am 4.2.1961 errichteten Testamente abgeändert werden sollten. Punkt römisch zwei. des Entwurfs der letztwilligen Anordnung des Oskar H*** lautet: "Für den Fall, als meine Gattin Maria H***, geb. Lang, gemäß Punkt römisch eins. meines letzten Willens vom 4.2.1961 meine Alleinerbin wird, vermachte ich der Frau Rosy F***.....ein Barlegat in der Höhe von S 100.000,-". Dieser Punkt wurde in der Folge gestrichen. Punkt römisch drei. des Entwurfes wurde als Punkt römisch vier. in die letztwillige Anordnung vom 29.11.1962 aufgenommen, Punkt römisch vier. des Entwurfes als Punkt römisch zwei., Punkt römisch fünf. des Entwurfes als Punkt römisch drei. und Punkt römisch sechs. des Entwurfes als Punkt römisch fünf. Im Entwurf für die letztwillige Anordnung der Maria H*** scheint unter Punkt römisch vier. (ausgebessert auf Punkt römisch drei.) die Liegenschaft in Ramsau als Legat für die Klägerin auf.
Maria H*** widerrief alle ihre früheren letztwilligen Verfügungen in dem Testament vom 13.11.1978, in dem sie Hilde und Kurt F*** als Erben einsetzte und das Landhaus in Ramsau Rosy und Eva F*** vermachte.
Der Zweitbeklagte schritt im Verlassenschaftsverfahren nach Oskar H*** als Erbenmachthaber der Maria H*** ein, legte am 11.9.1983 beim Bezirksgericht Hietzing als dem Verlassenschaftsgericht ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis vor und stellte die Schlußanträge. Im Entwurf der Einantwortungsurkunde scheint auch das Landhaus in Ramsau auf.
Der damalige Abhandlungsrichter des Bezirksgerichtes Hietzing, O*** Dr. S***, nahm am 26.9.1963 ein Protokoll auf, wonach der Zweitbeklagte angab, der Erblasser habe in seiner letztwilligen Anordnung vom 29.11.1962 in bezug auf sein gesamtes Vermögen seine Gattin zur Universalerbin einsetzen wollen; seine sämtlichen Legate seien nur für den Fall gedacht gewesen, daß er seine Gattin überlebe. Der Zweitbeklagte erhielt daraufhin den Auftrag, dies dem Gericht binnen 4 Wochen nachzuweisen und, "um der Form zu genügen", der Klägerin Abschriften der beiden letztwilligen Anordnungen zu übersenden.
Der Zweitbeklagte kam diesem Auftrag nicht nach. Er erbrachte keinen Nachweis dafür, daß die letztwillige Anordnung vom 29.11.1962 so zu verstehen sei, daß sämtliche Legate nur für den Fall gedacht waren, daß der Erblasser seine Gattin überlebe. Der Zweitbeklagte übersandte der Klägerin auch nicht Abschriften der letztwilligen Anordnungen, sondern lud sie als Erbenmachthaber in seinen Amtssitz als öffentlicher Notar vor und ließ sie - am 30.9.1963 - ein vorbereitetes Schriftstück unterfertigen. Dieses Schriftstück trägt den Titel "Erklärung" und hat folgenden Wortlaut: "Ich.....bestätige hiemit für das Verlassenschaftsgericht....., in Kenntnis zu sein, daß mein Onkel.....nachfolgende letztwillige Anordnungen hinterlassen hat:.....(es folgen wörtliche Abschriften der Verfügungen vom 4.2.1961 und 29.11.1962)...... Ich erkenne an, daß sich die letztwillige Verfügung vom 29.11.1962 ihrem gesamten Inhalt nach, sohin auch in bezug auf die Legatsverfügung Punkt III., auf den Punkt II. des Testaments vom 4.2.1961 bezieht." Das Schriftstück umfaßt 14 Seiten. Der Zweitbeklagte las der Klägerin den gesamten Inhalt vor und gab Erklärungen dahingehend ab, das Testament gelte nur dann, wenn Herr und Frau H*** gleichzeitig sterben sollten oder die Tante der Klägerin vorverstirbt. Der Zweitbeklagte sagte der Klägerin nicht, der Nachtrag sei mangelhaft formuliert worden. Er gab ihr in keiner Richtung irgendeine Rechtsbelehrung und klärte sie auch nicht auf, daß er als Erbenmachthaber fungiere und nicht als "öffentlicher Notar in seinem Amtssitz" (gemeint wohl: Gerichtskommissär). Der Zweitbeklagte sagte der Klägerin auch nicht, was geschehen würde, wenn sie nicht bereit sei zu unterfertigen. Der Zweitbeklagte legte die Erklärung der Klägerin mit Eingabe vom 1.10.1963 dem Abhandlungsgericht vor und führte darin aus, er habe die Klägerin eingehend über den letzten Willen des Erblassers informiert; die Klägerin habe das festgehaltene ausdrückliche Anerkenntnis abgegehen.Der Zweitbeklagte kam diesem Auftrag nicht nach. Er erbrachte keinen Nachweis dafür, daß die letztwillige Anordnung vom 29.11.1962 so zu verstehen sei, daß sämtliche Legate nur für den Fall gedacht waren, daß der Erblasser seine Gattin überlebe. Der Zweitbeklagte übersandte der Klägerin auch nicht Abschriften der letztwilligen Anordnungen, sondern lud sie als Erbenmachthaber in seinen Amtssitz als öffentlicher Notar vor und ließ sie - am 30.9.1963 - ein vorbereitetes Schriftstück unterfertigen. Dieses Schriftstück trägt den Titel "Erklärung" und hat folgenden Wortlaut: "Ich.....bestätige hiemit für das Verlassenschaftsgericht....., in Kenntnis zu sein, daß mein Onkel.....nachfolgende letztwillige Anordnungen hinterlassen hat:.....(es folgen wörtliche Abschriften der Verfügungen vom 4.2.1961 und 29.11.1962)...... Ich erkenne an, daß sich die letztwillige Verfügung vom 29.11.1962 ihrem gesamten Inhalt nach, sohin auch in bezug auf die Legatsverfügung Punkt römisch drei., auf den Punkt römisch zwei. des Testaments vom 4.2.1961 bezieht." Das Schriftstück umfaßt 14 Seiten. Der Zweitbeklagte las der Klägerin den gesamten Inhalt vor und gab Erklärungen dahingehend ab, das Testament gelte nur dann, wenn Herr und Frau H*** gleichzeitig sterben sollten oder die Tante der Klägerin vorverstirbt. Der Zweitbeklagte sagte der Klägerin nicht, der Nachtrag sei mangelhaft formuliert worden. Er gab ihr in keiner Richtung irgendeine Rechtsbelehrung und klärte sie auch nicht auf, daß er als Erbenmachthaber fungiere und nicht als "öffentlicher Notar in seinem Amtssitz" (gemeint wohl: Gerichtskommissär). Der Zweitbeklagte sagte der Klägerin auch nicht, was geschehen würde, wenn sie nicht bereit sei zu unterfertigen. Der Zweitbeklagte legte die Erklärung der Klägerin mit Eingabe vom 1.10.1963 dem Abhandlungsgericht vor und führte darin aus, er habe die Klägerin eingehend über den letzten Willen des Erblassers informiert; die Klägerin habe das festgehaltene ausdrückliche Anerkenntnis abgegehen.
Der Zweitbeklagte war der Meinung, die Klägerin habe durch die Unterschriftsleistung kein Recht verloren.
Zusammenfassend wird festgestellt, daß der Inhalt des Protokolls vom 29.11.1962 den wahren Willen des Oskar H*** wiedergibt und mit keinem "Redaktionsfehler" behaftet ist.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die letztwillige Verfügung des Oskar H*** vom 29.11.1962 gebe den wahren Willen des Erblassers wieder. Es liege die zweifelsfreie Verfügung eines Legates zugunsten der Klägerin vor. Die undeutliche Erklärung der Klägerin vom 30.9.1963 könne keine Rechtswirkungen haben, insbesondere nicht in der Richtung, daß hiedurch ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden wäre. Die Frage der Verjährung stelle sich daher gar nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,- übersteige. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht aus, die Interpretation einer letztwilligen Verfügung habe sich am subjektiven Willen des Erblassrs zu orientieren. Auszugehen sei von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte, doch dürfe man nicht am Wortlaut der Verfügung haften. Hauptziel sei die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. Bei der Ermittlung dieses Willens seien alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers, zu berücksichtigen. Auch Zeugenbeweise seien möglich. Der Absicht des Testators dürfe aber nur gefolgt werden, wenn sie noch irgend eine Grundlage im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst finde, weil sonst die Formvorschriften umgangen werden würden. Die Auslegung dürfe vor allem der völlig unzweideutigen Erklärung nicht gerade zuwiderlaufen. Die Auslegung müsse immer darauf beschränkt sein, den Sinn des Wortlautes einer Verfügung zu klären. Selbst eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators sei unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinen Ausdruck gefunden habe. Die von den Beklagten angestrebte Auslegung, das Vermächtnis sei nach dem Willen des Testators davon abhängig gewesen, daß dessen Gattin vorversterbe oder aus anderen Gründen nicht Erbin werde, finde in der letztwilligen Verfügung selbst keinen Anhaltspunkt, sodaß eine solche Auslegung der letztwilligen Anordnung nicht zulässig sei. Es müsse deshalb dahingestellt bleiben, ob eine derartige Absicht des Testators vorhanden gewesen sei, weil eine solche in der letztwilligen Anordnung selbst keinen Ausdruck gefunden habe. Berücksichtige man, daß der damals noch sehr jungen, rechtsunkundigen Klägerin vom Zweitbeklagten eine 14 Seiten lange Erklärung, die im wesentlichen den Wortlaut der beiden letztwilligen Verfügungen enthielt, vorgelesen und ihr im Anschluß daran eine vorformulierte Erklärung, die keineswegs eindeutig, sondern kryptisch und für einen Laien, wie es die Klägerin sei, unverständlich formuliert gewesen sei, zur Unterschrift vorgelegt worden sei, könne man in deren Unterfertigung kein konstitutives Anerkenntnis erblicken. Eine Bindung an ein konstitutives Anerkenntnis sei nur dann anzunehmen, wenn es der Erklärende in voller Kenntnis aller wesentlichen Umstände abgegeben habe. Diese Voraussetzung mangle aber hier schon deshalb, weil der Zweitbeklagte selbst angegeben habe, der Klägerin sicher nicht gesagt zu haben, daß ihr, falls sie nicht unterschreibe, ein Rechtsverlust drohe. Gleiche Erwägungen gelten auch für den subsidiär behaupteten Verzicht. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn er eindeutig sei. Für die Klägerin habe jedoch bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund bestanden, auf das wertvolle Legat zu verzichten, sodaß der undeutlichen Erklärung auch nicht diese Bedeutung beigemessen werden könne. Der Erklärung der Klägerin vom 30.9.1963 komme somit keine rechtliche Relevanz zu.
Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Nebenintervenient der Erstbeklagten hinsichtlich Punkt 1. des Klagebegehrens (Schriftsatz ON 12) bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Nebenintervenient der Erstbeklagten hinsichtlich Punkt 1. des Klagebegehrens (Schriftsatz ON 12) bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.