Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 812 ABGB hat ein Nachlaßgläubiger bis zur Einantwortung einen Anspruch auf Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, wenn er besorgt, daß er durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne. Der Gläubiger muß zwar seine Forderung bescheinigen, die Umstände aber, die seine Besorgnis begründen, nur behaupten. Eine Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken. Ein Nachweis im technischen Sinn ist nicht erforderlich (Kralik in Ehrenzweig 4 Erbrecht, 359; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 13 und 14 zu § 812). Die erbserklärte Erbin stellt die Bescheinigung der von Herbert T*** behaupteten Forderung nicht in Frage. Sie macht jedoch geltend, daß von einer Gefährdung dieser Forderung nicht die Rede sein könne, da der in den Nachlaß fallende Anteil an der Liegenschaft EZ 69 der KG Unter-Sievering einen Wert von etwa S 5 Mio. habe. Es sei im übrigen nicht richtig, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 43 KG Unter-Sievering von Hannelore S*** noch nicht bezahlt worden sei.Gemäß Paragraph 812, ABGB hat ein Nachlaßgläubiger bis zur Einantwortung einen Anspruch auf Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, wenn er besorgt, daß er durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne. Der Gläubiger muß zwar seine Forderung bescheinigen, die Umstände aber, die seine Besorgnis begründen, nur behaupten. Eine Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken. Ein Nachweis im technischen Sinn ist nicht erforderlich (Kralik in Ehrenzweig 4 Erbrecht, 359; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 13 und 14 zu Paragraph 812,). Die erbserklärte Erbin stellt die Bescheinigung der von Herbert T*** behaupteten Forderung nicht in Frage. Sie macht jedoch geltend, daß von einer Gefährdung dieser Forderung nicht die Rede sein könne, da der in den Nachlaß fallende Anteil an der Liegenschaft EZ 69 der KG Unter-Sievering einen Wert von etwa S 5 Mio. habe. Es sei im übrigen nicht richtig, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 43 KG Unter-Sievering von Hannelore S*** noch nicht bezahlt worden sei.
Herbert T*** hat, wie bereits ausgeführt wurde, zur Motivierung der Besorgnis einer Gefahr für seine Forderung ausgeführt, die erbserklärte Erbin Hannelore S*** werde nicht willens sein, den Anspruch der Verlassenschaft auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 43 KG Unter-Sievering (wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt des Kaufsvertragsabschlusses) bzw. (sollte die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bejaht werden) auf den Kaufpreis von S 600.000,-- gegen sich selbst geltend zu machen. Durch die Unterlassung der Einziehung der Forderung käme es zu einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, so daß der Gläubiger Gefahr laufe, seine Forderung gegen den Nachlaß nicht einbringlich machen zu können. Durch das zu erwartende Untätigbleiben der Erbin drohten sowohl die Aufhebungsklage als auch die Klage auf Bezahlung des Kaufschillings zu verjähren.
Sieht das Rekursgericht eine ausreichende Motivierung der subjektiven Gefahr einer Schmälerung des Nachlaßvermögens und damit einer Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten des Gläubigers bereits darin, daß gemäß § 1445, erster Satz, ABGB das Recht und die Verbindlichkeit, wenn sie in einer Person vereinigt werden, erlöschen, so daß die Nachlaßabsonderung der Verhinderung des Untergangs des behaupteten Anspruchs der Verlassenschaft gegen Hannelore S*** durch Einantwortung der Verlassenschaft an diese diene, kann ihm darin allerdings nicht gefolgt werden. Gemäß § 1445, Satz 2, ABGB, wird nämlich durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger nichts geändert. Forderungen des Erblassers gegen den Erben erlöschen daher durch Vereinigung ebensowenig wie Schulden des Erblassers an den Erben (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 256, Klang in Klang 2 VI 535).Sieht das Rekursgericht eine ausreichende Motivierung der subjektiven Gefahr einer Schmälerung des Nachlaßvermögens und damit einer Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten des Gläubigers bereits darin, daß gemäß Paragraph 1445,, erster Satz, ABGB das Recht und die Verbindlichkeit, wenn sie in einer Person vereinigt werden, erlöschen, so daß die Nachlaßabsonderung der Verhinderung des Untergangs des behaupteten Anspruchs der Verlassenschaft gegen Hannelore S*** durch Einantwortung der Verlassenschaft an diese diene, kann ihm darin allerdings nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 1445,, Satz 2, ABGB, wird nämlich durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger nichts geändert. Forderungen des Erblassers gegen den Erben erlöschen daher durch Vereinigung ebensowenig wie Schulden des Erblassers an den Erben (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 256, Klang in Klang 2 römisch sechs 535).
Dies ändert allerdings nichts daran, daß Herbert T*** konkrete Umstände, die die Besorgnis einer Gefahr für seine Forderung rechtfertigen könnten, mit dem Vorbringen vorgebracht hat, er laufe dadurch Gefahr, seine Forderung nicht einbringlich machen zu können, daß "durch das zu erwartende Untätigwerden der Erbin sowohl die Aufhebungsklage als auch die Klage auf Bezahlung des Kaufschillings zu verjähren drohen". Die Annahme dieses Gläubigers, daß die erbserklärte Erbin in der aufgezeigten Richtung "untätig" bleiben werde, wird durch ihre eigene Behauptung, es sei unrichtig, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, und ebenso, daß die Bezahlung des Kaufpreises nicht erfolgt sei (Schriftsatz ON 17, wiederholt im Revisionsrekurs ON 38) bestätigt. Eine Kaufpreisforderung der Erblasserin für die Liegenschaft EZ 43 KG Unter-Sievering wird auch nicht in der Todfallsaufnahme erwähnt.
Die Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen. Mit Rücksicht auf den Zweck des § 812 ABGB, den Antragsberechtigten vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß mit der darin liegenden Verquickung der vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können, genügt jede hinreichend motivierte Besorgnis, daß der Erbe selbst den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte (JBl 1978, 152). Es ist keine Frage, daß der Befriedigungsfonds für die bescheinigte Forderung des Nachlaßgläubigers Herbert T*** geschmälert würde, sollten die Bestrebungen der Erbin, nachzuweisen, daß die von Herbert T*** behauptete Nachlaßforderung bereits bezahlt ist, erfolgreich sein. Die Absonderung, die stets den ganzen Nachlaß umfaßt (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 812; Kralik aaO 359; Weiß in Klang 2 III 1022) und sich daher auch auf den dem Sohn der Erblasserin, Franz B***, vermachten Liegenschaftsanteil erstreckt, ist ein geeignetes Mittel zur Sicherung des Gläubigers, zumal sich der Nachlaßgläubiger nach Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers an diesem Liegenschaftsanteil nur an den Erben, nicht aber an den Vermächtnisnehmer halten könnteDie Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen. Mit Rücksicht auf den Zweck des Paragraph 812, ABGB, den Antragsberechtigten vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß mit der darin liegenden Verquickung der vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können, genügt jede hinreichend motivierte Besorgnis, daß der Erbe selbst den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte (JBl 1978, 152). Es ist keine Frage, daß der Befriedigungsfonds für die bescheinigte Forderung des Nachlaßgläubigers Herbert T*** geschmälert würde, sollten die Bestrebungen der Erbin, nachzuweisen, daß die von Herbert T*** behauptete Nachlaßforderung bereits bezahlt ist, erfolgreich sein. Die Absonderung, die stets den ganzen Nachlaß umfaßt (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 812,; Kralik aaO 359; Weiß in Klang 2 römisch drei 1022) und sich daher auch auf den dem Sohn der Erblasserin, Franz B***, vermachten Liegenschaftsanteil erstreckt, ist ein geeignetes Mittel zur Sicherung des Gläubigers, zumal sich der Nachlaßgläubiger nach Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers an diesem Liegenschaftsanteil nur an den Erben, nicht aber an den Vermächtnisnehmer halten könnte
(Kralik aaO 204 f). Durch die Nachlaßabsonderung ist aber vorerst die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers nicht möglich.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Rekursgericht die Absonderung angeordnet, so daß dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.