Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Schwergewicht der Revision liegt auf den Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Kläger machen damit allerdings in Wahrheit nicht einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend. Sie unternehmen vielmehr den - im Revisionsverfahren unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.Das Schwergewicht der Revision liegt auf den Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Die Kläger machen damit allerdings in Wahrheit nicht einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend. Sie unternehmen vielmehr den - im Revisionsverfahren unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
So meinen die Kläger "zur Frage des Honoraranspruchs für Neu- und Umplanungen", das Berufungsgericht habe es unterlassen, festzustellen, daß die beklagte Partei Planänderungen im Sinne der Rechnungen vom 1. und 2.2.1984 (Punkt b) und d) der Klage) durch ihr bereits in der Klage geschildertes Verhalten notwendig gemacht habe und, daß die Architektenleistungen im Sinne der Rechnung vom 16.8.1984 (g) von der beklagten Partei in Auftrag gegeben worden seien.
Daß nach der letztlich erzielten Einigung mit den Anrainern Umplanungen erforderlich waren, war jedoch für die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht wesentlich. Entscheidend war vielmehr, ob die Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen berechtigt sind, die Kosten dieser Umplanungen gesondert in Rechnung zu stellen, oder ob sie mit dem vereinbarten Honorar von 7,75 % der Gesamtsumme der Baukosten abgegolten sind. Auf Grund der Vereinbarung vom 27.6.1983 (Punkt 4.5.: "Sämtliche Planungen, die zur Fertigstellung erforderlich sind, sind im Honorar inbegriffen") und der Angaben der hiezu vernommenen Parteien nahmen die Vorinstanzen als erwiesen an, daß "alle Planungen unter den erwähnten Prozentsatz fallen sollen". Zwar ist die Urkundenauslegung grundsätzlich rechtliche Beurteilung. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn zur Auslegung auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen wurden (EvBl 1967/152). Bei der Übernahme der genannten Feststellung des Erstgerichtes ist dem Berufungsgericht daher ein Verfahrensmangel nicht unterlaufen. Die Entscheidung der zweiten Instanz über ein Beweisrüge ist mangelfrei, wenn sie sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in ihrem Urteil festhält. Es genügt eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes stattgefunden hat. Der Umstand, daß die beigezogenen Sachverständigen die Ansicht vertreten, die nachträglichen Um- bzw. Neuplanungen stellten honorarpflichtige Leistungen der Kläger dar, ist unerheblich, weil diese Rechtsfrage, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht durch die Sachverständigen zu lösen ist. Der Hinweis der Kläger, sie hätten in Punkt 2.3. ihrer Berufung gegen das Ersturteil entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil ohnedies die begehrte Feststellung - daß nämlich die wegen Fehlern der beklagten Partei sowie die aus der Änderung ihrer ursprünglichen Vorhaben erforderlichen nachträglichen Neuplanungen und Umplanungen zu honorieren seien - angeführt, vermag daher einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen.
Was die Architektenleistungen im Sinne der Rechnung vom 16.8.84 betrifft, wurde ausdrücklich festgestellt, daß hiezu ein Auftrag durch die beklagte Partei - entgegen den Revisionsausführungen - nicht erteilt wurde.
Auch die weitwendigen Ausführungen der Kläger zur Frage ihrer Honoraransprüche "für Aufträge, die die beklagte Partei selbst an Professionisten erteilte" und "für Bauherstellungen, die nach dem Standpunkt der beklagten Partei zur Einrichtung des Hotels gehören" - es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger hier unterscheiden denn nach den Feststellungen war ein Honorar von 7,75 % der Gesamtsumme der Baukosten .... exklusive der Kosten der Einrichtung vereinbart, worunter gemeint gewesen sei, daß Arbeiten, die die beklagte Partei selbst erledige, nicht in die Bemessungsgrundlage fallen - wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die soeben zitierte Feststellung wurde ebenso wie die zuvor behandelte auf Grund der Vereinbarung der Streitteile vom 27.6.1983, Punkt 4.1., und der Auslegung dieser Vereinbarung, wie sie nach den Aussagen der Parteien als erwiesen angenommen wurde, getroffen. Der Umstand, daß auch in diesem Punkt die beigezogenen Sachverständigen - deren Aufgabe es nicht war, die von den Streitteilen hiezu getroffenen Vereinbarungen auszulegen - zu einem anderen Ergebnis gekommen sind, vermag diese Feststellung nicht zu beeinflussen. Im übrigen ist das Berufungsgericht, wenn es zu den selben Feststellungen wie das Erstgericht kommt und denkmögliche Gründe für seine Beweiswürdigung anführt, nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im einzelnen auseinanderzusetzen und sie im einzelnen zu würdigen. Behauptungen in der Richtung, daß die beklagte Partei auch solche Rechnungsbeträge aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden habe, die nicht von ihr direkt beauftragte Leistungen betrafen, oder daß sie auch Aufträge erteilt habe, die sie selbst nach der Darstellung des Komplementärs der beklagten Partei, der die Vorinstanzen gefolgt sind (AS 171 f), nicht hätte erteilen dürfen, haben die Kläger nicht aufgestellt. Die in der Revision geäußerten Bedenken, die beklagte Partei habe es, folge man der Argumentation der Vorinstanzen, in der Hand gehabt, sämtliche Honoraransprüche der Kläger durch direkte Beauftragung von Professionisten auszuschließen und die Honorierung der Leistungen der Kläger in ihr Belieben zu stellen, entbehren daher jeder Grundlage.
Zur Gesamtsumme der Baukosten von S 32,928.735,61 sind die Vorinstanzen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Rolf S***, ONr. 48, Beilage 4, gekommen. Dies geht aus der Entscheidung des Erstgerichtes auch hervor. Wird in der Revision darauf hingewiesen, daß ein Unterschied bestehe, ob Leistungen von der beklagten Partei direkt beauftragt worden seien oder ob die beklagte Partei Leistungen selbst erbracht habe, ist dies im vorliegenden Fall ein Spiel mit Worten. Auch die Kläger zweifeln gewiß nicht an der Identität der Leistungen, die auf diese Weise umschrieben werden.
Die in der Revision aufgestellte Behauptung, das Berufungsgericht sei (ohne Beweiswiederholung) entscheidend von der erstrichterlichen Beweiswürdigung abgegangen, entbehrt jeder Grundlage. Die zweite Instanz hat vielmehr die Beweiswürdigung des Erstgerichtes im Ergebnis vollkommen gebilligt.
Die Vereinbarung eines Honorarsatzes von 8,25 % (anstelle von 7,75 %) haben die Kläger selbst bestritten (AS 41). Sie können sich daher nicht darüber beschweren, daß eine solche Vereinbarung nicht als erwiesen angenommen wurde.
Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, erweist sich deren rechtliche Beurteilung als einwandfrei. Der vom Berufungsgericht erwähnte erläuternde Hinweis des Komplementärs der beklagten Partei auf "frühere Bedingungen" bei Abschluß der Vereinbarung vom 27.6.1983 kann ohne entsprechende Behauptungen der Kläger keinesfalls als eine undeutliche Äußerung im Sinne des § 915 ABGB angesehen werden, zumal die Kläger mehrere Male darauf hingewiesen haben, schon wiederholt für die beklagte Partei gearbeitet zu haben. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, daß ihr Honorar bei vorangegangenen Aufträgen unter anderen Bedingungen abgerechnet worden wäre. Es bedurfte daher auch keiner diesbezüglichen Feststellungen.Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, erweist sich deren rechtliche Beurteilung als einwandfrei. Der vom Berufungsgericht erwähnte erläuternde Hinweis des Komplementärs der beklagten Partei auf "frühere Bedingungen" bei Abschluß der Vereinbarung vom 27.6.1983 kann ohne entsprechende Behauptungen der Kläger keinesfalls als eine undeutliche Äußerung im Sinne des Paragraph 915, ABGB angesehen werden, zumal die Kläger mehrere Male darauf hingewiesen haben, schon wiederholt für die beklagte Partei gearbeitet zu haben. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, daß ihr Honorar bei vorangegangenen Aufträgen unter anderen Bedingungen abgerechnet worden wäre. Es bedurfte daher auch keiner diesbezüglichen Feststellungen.
Die Vorinstanzen sind nach dem von ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhalt zum Ergebnis gekommen, daß allfällige Neu- und Umplanungen mit dem vereinbarten Honorar von 7,75 % der Baukosten abgegolten sein sollten. Zwar sind die Feststellungen (auch) in diesem Punkt knapp gehalten. Sie reichen jedoch zur Vornahme der rechtlichen Beurteilung aus.
Der Revision war aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die beklagte Partei wendet sich (auch) in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen, den Vertrag vom 27.6.1983 auch mit dem Zweitkläger abgeschlossen zu haben. Dies hätte die beklagte Partei allerdings in einem Rechtsmittel geltend machen müssen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die beklagte Partei wendet sich (auch) in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen, den Vertrag vom 27.6.1983 auch mit dem Zweitkläger abgeschlossen zu haben. Dies hätte die beklagte Partei allerdings in einem Rechtsmittel geltend machen müssen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.