Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Unter Stornierung oder Storno versteht man im Geschäftsverkehr das Zurückziehen einer Bestellung, das Rückgängigmachen eines Auftrags, ohne dass hiebei etwas über die Berechtigung zu einem solchen Verhalten ausgesagt würde (Mayrhofer in Herdlitczka RA 187). Die Erklärung der beklagten Partei vom 21.l 4. 1982 kann daher nach § 863 ABGB nur als Rücktritt von dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Kaufvertrag verstanden werden. Der Wortlaut dieses Schreibens, insbesondere die unbedingte Rücktrittserklärung schließt seine Qualifikation als bloßes Anbot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus. Da sich die beklagte Partei auf ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht berufen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rücktrittserklärung nach § 918 Abs 1 ABGB nicht vorlagen, war der Rücktritt unberechtigt. Die Rücktrittserklärung beinhaltete aber auch zugleich eine Annahmeverweigerung (vgl EvBl 1958/228). Wird die verkaufte Ware vom Käufer nicht angenommen, so steht zwar dem Verkäufer gegen den in Annahmeverzug befindlichen Käufer in der Regel kein Klagerecht auf Abnahme zu. Der Verkäufer kann Erfüllung begehren oder den Vertrag als aufgelöst ansehen und, ohne dass es einer formellen Rücktrittserklärung mit Nachfristsetzung bedürfte, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (JBl 1972, 367; EvBl 1958/228; SZ 37/47). Es steht dem Verkäufer demnach ein Wahlrecht zwischen dem weiteren Bestehen auf Erfüllung des Vertrags und dem Rücktritt vom Vertrag zu (JBl 1972, 367; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 918 ABGB). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin zunächst erklärt, auf der Erfüllung des Vertrags zu bestehen. Dadurch hat sich aber ihr Wahlrecht nicht verwirklicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung steht dem Gläubiger zur Vermeidung einer übermäßigen Bindung das Rücktrittsrecht auch dann weiterhin zu, wenn er zunächst Erfüllung begehrte (JBl 1964, 367; Reischauer aaO mwN). Zu Unrecht macht die beklagte Partei geltend, dass die Gemeinschuldnerin selbst in Verzug geraten sei, weil sie den Scherenhubtisch innerhalb der vereinbarten Frist nicht geliefert habe. Da die unberechtigte Rücktrittserklärung der beklagten Partei auch eine Annahmeverweigerung darstellt, erübrigte sich seitens der Gemeinschuldnerin eine tatsächliche Anbietung der Leistung. Es genügte vielmehr das Verbalanbot, das durch das Schreiben der Gemeinschuldnerin, auf Vertragserfüllung zu bestehen, deutlich zum Ausdruck kam (EvBl 1958/228). Das Stillschweigen der beklagten Partei auf dieses Schreiben kann nicht als Erklärung der beklagten Partei gewertet werden, nunmehr auf dem Boden des abgeschlossenen Vertrags zu stehen. Hiezu hätte es einer ausdrücklichen, darauf gerichteten Erklärung bedurft, zumal die beklagte Partei nach erklärter Annahmeverweigerung damit rechnen musste, dass sich der Leistungsgegenstand durch den Rücktritt der Gemeinschuldnerin ändert. Die Höhe des Schadens der Gemeinschuldnerin ist nicht strittig.Unter Stornierung oder Storno versteht man im Geschäftsverkehr das Zurückziehen einer Bestellung, das Rückgängigmachen eines Auftrags, ohne dass hiebei etwas über die Berechtigung zu einem solchen Verhalten ausgesagt würde (Mayrhofer in Herdlitczka RA 187). Die Erklärung der beklagten Partei vom 21.l 4. 1982 kann daher nach Paragraph 863, ABGB nur als Rücktritt von dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Kaufvertrag verstanden werden. Der Wortlaut dieses Schreibens, insbesondere die unbedingte Rücktrittserklärung schließt seine Qualifikation als bloßes Anbot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus. Da sich die beklagte Partei auf ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht berufen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB nicht vorlagen, war der Rücktritt unberechtigt. Die Rücktrittserklärung beinhaltete aber auch zugleich eine Annahmeverweigerung vergleiche EvBl 1958/228). Wird die verkaufte Ware vom Käufer nicht angenommen, so steht zwar dem Verkäufer gegen den in Annahmeverzug befindlichen Käufer in der Regel kein Klagerecht auf Abnahme zu. Der Verkäufer kann Erfüllung begehren oder den Vertrag als aufgelöst ansehen und, ohne dass es einer formellen Rücktrittserklärung mit Nachfristsetzung bedürfte, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (JBl 1972, 367; EvBl 1958/228; SZ 37/47). Es steht dem Verkäufer demnach ein Wahlrecht zwischen dem weiteren Bestehen auf Erfüllung des Vertrags und dem Rücktritt vom Vertrag zu (JBl 1972, 367; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 918, ABGB). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin zunächst erklärt, auf der Erfüllung des Vertrags zu bestehen. Dadurch hat sich aber ihr Wahlrecht nicht verwirklicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung steht dem Gläubiger zur Vermeidung einer übermäßigen Bindung das Rücktrittsrecht auch dann weiterhin zu, wenn er zunächst Erfüllung begehrte (JBl 1964, 367; Reischauer aaO mwN). Zu Unrecht macht die beklagte Partei geltend, dass die Gemeinschuldnerin selbst in Verzug geraten sei, weil sie den Scherenhubtisch innerhalb der vereinbarten Frist nicht geliefert habe. Da die unberechtigte Rücktrittserklärung der beklagten Partei auch eine Annahmeverweigerung darstellt, erübrigte sich seitens der Gemeinschuldnerin eine tatsächliche Anbietung der Leistung. Es genügte vielmehr das Verbalanbot, das durch das Schreiben der Gemeinschuldnerin, auf Vertragserfüllung zu bestehen, deutlich zum Ausdruck kam (EvBl 1958/228). Das Stillschweigen der beklagten Partei auf dieses Schreiben kann nicht als Erklärung der beklagten Partei gewertet werden, nunmehr auf dem Boden des abgeschlossenen Vertrags zu stehen. Hiezu hätte es einer ausdrücklichen, darauf gerichteten Erklärung bedurft, zumal die beklagte Partei nach erklärter Annahmeverweigerung damit rechnen musste, dass sich der Leistungsgegenstand durch den Rücktritt der Gemeinschuldnerin ändert. Die Höhe des Schadens der Gemeinschuldnerin ist nicht strittig.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.