Der vom Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die im Rekurs vertretene Rechtsansicht, das erwähnte Konto wäre in eine allfällige Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG nicht einzubeziehen, findet keine Deckung im Gesetz. Nach § 81 Abs.1 EheG sind auch die ehelichen Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen. Nach § 81 Abs.3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare (Pichler in Rummel, Rdz 6 zu §§ 81, 82 EheG). Daß das vorerwähnte Konto aus Ersparnissen im reinsten Wortsinn gebildet worden ist, kann auch der Antragsgegner nicht bestreiten. Wenn er diese Ersparnisse dem eigenen Bedarf widmen wollte, schließt dies die Einbeziehung in eine Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG solange nicht aus, als der andere Ehegatte einer solchen Widmung nicht zugestimmt hat. Sollten diesen ehelichen Ersparnissen Schulden gegenüberstehen, würde dies an der Qualifikation der Ersparnisse nichts ändern, sondern lediglich dazu führen, daß auch auf die Schulden bei der Aufteilung Bedacht genommen werden muß.Die im Rekurs vertretene Rechtsansicht, das erwähnte Konto wäre in eine allfällige Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht einzubeziehen, findet keine Deckung im Gesetz. Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind auch die ehelichen Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen. Nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare (Pichler in Rummel, Rdz 6 zu Paragraphen 81, 82, EheG). Daß das vorerwähnte Konto aus Ersparnissen im reinsten Wortsinn gebildet worden ist, kann auch der Antragsgegner nicht bestreiten. Wenn er diese Ersparnisse dem eigenen Bedarf widmen wollte, schließt dies die Einbeziehung in eine Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG solange nicht aus, als der andere Ehegatte einer solchen Widmung nicht zugestimmt hat. Sollten diesen ehelichen Ersparnissen Schulden gegenüberstehen, würde dies an der Qualifikation der Ersparnisse nichts ändern, sondern lediglich dazu führen, daß auch auf die Schulden bei der Aufteilung Bedacht genommen werden muß.
Richtig wurde vom Rekursgericht erkannt, daß bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach § 55a EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG und den §§ 229 ff AußStrG offensteht (EvBl.1986/13, JBl.1985, 287). Voraussetzung für die Einleitung des genannten Verfahrens ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, daß es sich tatsächlich um Vermögensbestandteile handelt, die nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarung sein sollten. Hat sich die Vereinbarung auch auf diese Gegenstände bezogen, so bleibt kein Raum mehr für das Verfahren nach den §§ 81 ff EheG, weil ja dann Unkenntnis nicht vorgelegen wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung zwar den genauen Umfang und Wert dieses Vermögensbestandteiles nicht kannten, trotzdem aber seine Einbeziehung in die Vereinbarung wollten. Anders liegt die Sache allerdings dann, wenn einer der Ehepartner bezüglich dieses Vermögensbestandteiles in einem Irrtum befangen war. Das Rekursgericht hat also richtig erkannt, daß vorerst zu prüfen wäre, ob durch die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung auch bewußt eine Regelung über Vermögensangelegenheiten, wie das vorliegende Konto, getroffen werden sollte. Wäre dies der Fall, so müßte der Antrag abgewiesen werden. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich also die Antragstellerin bezüglich dieses Kontos in einem Irrtum befunden, so wäre ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG einzuleiten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, weil vor einer abschließenden Entscheidung nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verurteilung zum Kostenersatz der Billigkeit entspricht.Richtig wurde vom Rekursgericht erkannt, daß bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG und den Paragraphen 229, ff AußStrG offensteht (EvBl.1986/13, JBl.1985, 287). Voraussetzung für die Einleitung des genannten Verfahrens ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, daß es sich tatsächlich um Vermögensbestandteile handelt, die nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarung sein sollten. Hat sich die Vereinbarung auch auf diese Gegenstände bezogen, so bleibt kein Raum mehr für das Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG, weil ja dann Unkenntnis nicht vorgelegen wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung zwar den genauen Umfang und Wert dieses Vermögensbestandteiles nicht kannten, trotzdem aber seine Einbeziehung in die Vereinbarung wollten. Anders liegt die Sache allerdings dann, wenn einer der Ehepartner bezüglich dieses Vermögensbestandteiles in einem Irrtum befangen war. Das Rekursgericht hat also richtig erkannt, daß vorerst zu prüfen wäre, ob durch die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung auch bewußt eine Regelung über Vermögensangelegenheiten, wie das vorliegende Konto, getroffen werden sollte. Wäre dies der Fall, so müßte der Antrag abgewiesen werden. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich also die Antragstellerin bezüglich dieses Kontos in einem Irrtum befunden, so wäre ein Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG einzuleiten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, weil vor einer abschließenden Entscheidung nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verurteilung zum Kostenersatz der Billigkeit entspricht.