Begründung:
Der Kläger begehrt die Feststellung, es sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten - die mit einem am 30.11.1981 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit monatlich S 1.500,-- festgelegt worden sei - erloschen. Bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches habe das monatliche Nettoeinkommen des Klägers S 40.000,-- betragen, wogegen die Beklagte nur über S 8.000,-- verfügt habe. Inzwischen aber habe der Kläger wieder geheiratet und habe Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern: Er sei überdies aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden und beziehe eine Pension von monatlich S 16.000,--. Die Beklagte arbeite hauptberuflich in einem Cafe, ihr Monatseinkommen sei entsprechend gestiegen. Sie lebe darüber hinaus in Lebensgemeinschaft mit Gotthard L***.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger habe außer seiner Pension Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen in der Höhe von S 10.000,-- bis S 15.000,-- monatlich. Die Beklagte dagegen sei im Ruhestand und verdiene zusätzlich zu ihrer Pension von monatlich S 4.734,70 durch Aushilfe in einem Gasthaus monatlich höchstens S 2.500,--. Es sei nicht richtig, daß sie mit Gotthard L*** in Lebensgemeinschaft lebe.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ruhe; das Mehrbegehren, die Unterhaltsverpflichtung sei erloschen, wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:
Gotthard L*** wohnt seit etwa 12 Jahren in der Wohnung der Beklagten. Er benützt dort ein Schlafzimmer, wofür er monatlich S 1.200,-- an die Beklagte zahlt. Gotthard L*** benützt gemeinsam mit der Beklagten auch die übrige gesamte Wohnung. So hält er sich am Abend zumeist im Wohnzimmer auf, er frühstückt in der gemeinsamen Küche und benützt auch das Bad.
Das Frühstück nimmt Gotthard L*** zumeist allein ein, allerdings frühstücken die Beklagte und Gotthard L*** am Sonntag öfters gemeinsam. Zu Mittag ist Gotthard L*** nicht zu Hause. An den Wochenenden gehen die Beklagte und Gotthard L*** manchmal gemeinsam essen. Den Einkauf der Lebensmittel besorgt meistens die Beklagte. Jene Lebensmittel, die Gotthard L*** benötigt, bezahlt er an die Beklagte.
Die Beklagte wäscht auch für Gotthard L*** die Wäsche, sie erhält dafür monatlich S 800,--.
Monatlich ein- bis dreimal verkehren die Beklagte und Gotthard L*** geschlechtlich miteinander. Dies findet im Schlafzimmer der Beklagten statt. Gotthard L*** verbleibt sodann bis zum Morgen in diesem Schlafzimmer.
Im April 1989 suchte der Detektiv Robert G*** im Auftrag des Klägers die Wohnung der Beklagten auf. Unter dem Vorwand, die Beklagte habe einen Preis gewonnen, begehrte er Einlaß. Gotthard L*** war in der Wohnung anwesend. Der Detektiv fragte L***, ob er hier wohne und ob er der Gatte der Beklagten sei. Gotthard L*** bejahte dies.
Der Kläger bezieht eine monatliche Pension von S 15.804,50; aus Mieteinnahmen erzielt er Einkünfte von monatlich S 3.800,--, aus einer früheren Tätigkeit in der Schweiz eine Pension von S 1.000,-- bis S 1.300,-- monatlich. Der Kläger ist nach wie vor bei seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz teilzeitbeschäftigt; er erhält dafür S 3.790,-- brutto, 14 x jährlich. Darüber hinaus benützt er für Geschäftsreisen einen Mercedes 200 Diesel, der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Kläger dieses Fahrzeug für Privatfahrten benützt, tankt er den verbrauchten Treibstoff aus eigenem wieder auf.
Die Beklagte erhält eine monatliche Pension von S 4.734,70. Sie ist bei ihrem Neffen im Restaurant D*** als Aushilfebedienung beschäftigt und erzielt ein monatliches Einkommen von S 2.500,--. Auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Lokalbesitzer hält sich die Beklagte täglich dort etwa vier Stunden auf, sie arbeitet dabei auch, die über die bereits verrechneten Stunden hinausgehenden Leistungen erfolgen unentgeltlich. Die Beklagte kann im Restaurant auch mittagessen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, eine Lebensgemeinschaft liege vor, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gegeben sei. Zwischen der Beklagten und Gotthard L*** bestehe zunächst eine Wohngemeinschaft. Zwar schlafe Gotthard L*** in einem eigenen Zimmer - was den Begriff einer Lebensgemeinschaft keineswegs widerspreche-, er benütze aber das Wohnzimmer, die Küche, das Bad und auch das Geschirr gemeinsam mit der Beklagten. Es spreche nicht gegen eine Lebensgemeinschaft, daß die Beklagte und Gotthard L*** die Ausgaben für Lebensmittel "jeder für sich" bestreiten; erzielten doch beide ein Einkommen. Beide Personen verkehrten schon seit Jahren regelmäßig geschlechtlich miteinander. Es sei deshalb davon auszugehen, daß zwischen ihnen eine Lebensgemeinschaft bestehe. Für die Dauer dieser Gemeinschaft ruhe der Unterhaltsanspruch der Beklagten.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren (zur Gänze) ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Ohne auf die geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, vertrat die zweite Instanz, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die Ansicht, eine Lebensgemeinschaft sei anzunehmen, wenn sich nach dem äußeren Eindruck das typische Erscheinungsbild biete, wie es bei Ehegatten unter gleichen Umständen zu erwarten wäre. Ein derartiges Bild lasse sich (zunächst) aus den festgestellten Wohnungsverhältnissen noch nicht ableiten. Die Situation sei vielmehr typisch für den Fall der Miete eines möblierten Zimmers, wobei der Mieter auf die Benützung weiterer Räume der Wohnung angewiesen sei. Auch der Umstand, daß die Beklagte und Gotthard L*** an Wochenenden manchmal gemeinsam essen gehen, und die Besorgung von Lebensmitteln durch die Beklagte für Gotthard L*** seien kein ausreichendes Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Es müsse berücksichtigt werden, daß Gotthard L*** berufstätig sei und der Beklagten ihre Aufwendungen rückerstatte. Es bestehe daher auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ebensowenig spreche für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, daß die Beklagte Gotthard L*** die Wäsche besorge, erhalte sie doch hiefür ein Entgelt. Auch aus dem zwischen beiden Personen bestehenden intimen Verhältnis lasse sich "noch nicht von vornherein" das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ableiten; seien doch die sexuellen Beziehungen auf einen verhältnismäßig geringen Umfang beschränkt. Schließlich stelle "nach dem Zusammenhang ... und den näheren Umständen" auch die Tatsache, daß Gotthard L*** die Frage des Detektivs, ob er der Mann der Beklagten sei, bejaht habe, kein ausreichendes Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten dar. Die Klage sei daher nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision lägen nicht vor; die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspreche der ständigen Rechtsprechung. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren (zur Gänze) ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist. Ohne auf die geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, vertrat die zweite Instanz, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die Ansicht, eine Lebensgemeinschaft sei anzunehmen, wenn sich nach dem äußeren Eindruck das typische Erscheinungsbild biete, wie es bei Ehegatten unter gleichen Umständen zu erwarten wäre. Ein derartiges Bild lasse sich (zunächst) aus den festgestellten Wohnungsverhältnissen noch nicht ableiten. Die Situation sei vielmehr typisch für den Fall der Miete eines möblierten Zimmers, wobei der Mieter auf die Benützung weiterer Räume der Wohnung angewiesen sei. Auch der Umstand, daß die Beklagte und Gotthard L*** an Wochenenden manchmal gemeinsam essen gehen, und die Besorgung von Lebensmitteln durch die Beklagte für Gotthard L*** seien kein ausreichendes Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Es müsse berücksichtigt werden, daß Gotthard L*** berufstätig sei und der Beklagten ihre Aufwendungen rückerstatte. Es bestehe daher auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ebensowenig spreche für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, daß die Beklagte Gotthard L*** die Wäsche besorge, erhalte sie doch hiefür ein Entgelt. Auch aus dem zwischen beiden Personen bestehenden intimen Verhältnis lasse sich "noch nicht von vornherein" das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ableiten; seien doch die sexuellen Beziehungen auf einen verhältnismäßig geringen Umfang beschränkt. Schließlich stelle "nach dem Zusammenhang ... und den näheren Umständen" auch die Tatsache, daß Gotthard L*** die Frage des Detektivs, ob er der Mann der Beklagten sei, bejaht habe, kein ausreichendes Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten dar. Die Klage sei daher nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision lägen nicht vor; die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspreche der ständigen Rechtsprechung. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei, der die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt wurde (§ 508 a Abs 2 ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.Die beklagte Partei, der die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt wurde (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.