Die Revision ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Die gegenteilige Begründung des Berufungsgerichts, dass die in diesem Verfahren anstehenden Rechtsfragen den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit rechtfertigten, entsprach nicht der Vorschrift des § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach der Zulassungsausspruch kurz zu begründen ist. Tatsächlich hatte das Berufungsgericht die Rechtssätze seiner Entscheidung mit einer vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet. Auch in der Revision werden entgegen § 503 Abs 2 ZPO keine Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts geltend gemacht, denen erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukäme:Die Revision ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Die gegenteilige Begründung des Berufungsgerichts, dass die in diesem Verfahren anstehenden Rechtsfragen den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit rechtfertigten, entsprach nicht der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO, wonach der Zulassungsausspruch kurz zu begründen ist. Tatsächlich hatte das Berufungsgericht die Rechtssätze seiner Entscheidung mit einer vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet. Auch in der Revision werden entgegen Paragraph 503, Absatz 2, ZPO keine Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts geltend gemacht, denen erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukäme:
Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Revisionswerberin zunächst geltend, eine Rüge verschiedener Verfahrensmängel in erster Instanz nach § 196 ZPO sei ihr vom Erstgericht durch den vorzeitigen Schluss der Verhandlung abgeschnitten worden. Damit macht die Klägerin keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Verfahrensmängel erster Instanz können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einmal mit einer Vollrevision geltend gemacht werden und bilden umsoweniger im Zulassungsbereich einen Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO (6 Ob 539/84 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 297).Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Revisionswerberin zunächst geltend, eine Rüge verschiedener Verfahrensmängel in erster Instanz nach Paragraph 196, ZPO sei ihr vom Erstgericht durch den vorzeitigen Schluss der Verhandlung abgeschnitten worden. Damit macht die Klägerin keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Verfahrensmängel erster Instanz können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einmal mit einer Vollrevision geltend gemacht werden und bilden umsoweniger im Zulassungsbereich einen Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (6 Ob 539/84 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 297).
Die weitere Rechtsrüge, eine Übernahme der Leibrentenverpflichtung durch Dr. Gottfried I***** sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil das seinerzeitige Teilurteil vom 14. 2. 1972 (wonach Dr. Gottfried I***** von derselben Forderung der Leibrentenberechtigten durch die Firma Möbelparadies E***** und Erika I***** zu befreien sei) nur durch Gerichtsentscheid wieder aufgehoben oder abgeändert werden konnte, ist nahezu unverständlich, weil zweifellos auch Judikatsverpflichtungen einer vertraglichen Änderung und im besonderen einer Schuldübertragung zugänglich sind; einer gerichtlichen Geltendmachung des Erlöschensgrundes bedürfte es in diesem Fall gemäß § 35 EO nur zum Zweck der Abwehr einer unberechtigten Exekutionsführung.Die weitere Rechtsrüge, eine Übernahme der Leibrentenverpflichtung durch Dr. Gottfried I***** sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil das seinerzeitige Teilurteil vom 14. 2. 1972 (wonach Dr. Gottfried I***** von derselben Forderung der Leibrentenberechtigten durch die Firma Möbelparadies E***** und Erika I***** zu befreien sei) nur durch Gerichtsentscheid wieder aufgehoben oder abgeändert werden konnte, ist nahezu unverständlich, weil zweifellos auch Judikatsverpflichtungen einer vertraglichen Änderung und im besonderen einer Schuldübertragung zugänglich sind; einer gerichtlichen Geltendmachung des Erlöschensgrundes bedürfte es in diesem Fall gemäß Paragraph 35, EO nur zum Zweck der Abwehr einer unberechtigten Exekutionsführung.
Auch das Revisionsvorbringen, dass die Klägerin mit der Einlösung der Forderung sämtliche Rechte der Leibrentenberechtigten gemäß § 1422 ABGB ungeachtet einer allfälligen Unkenntnis oder Gutgläubigkeit der beklagten Partei als Erwerberin der Liegenschaft erworben habe, geht ins Leere, weil nach der auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut und eine gesicherte Judikatur gestützten Ansicht des Berufungsgerichts die Revisionswerberin durch die Einlösung der Forderung nicht mehr Rechte erwerben konnte, als sie die von ihr befriedigte Gläubigerin gegenüber der beklagten Partei oder deren Rechtsvorgängern noch besaß (§§ 1394, 1422 ABGB; SZ 31/16; ebenso Reischauer in Rummel, Rz 8 § 1422).Auch das Revisionsvorbringen, dass die Klägerin mit der Einlösung der Forderung sämtliche Rechte der Leibrentenberechtigten gemäß Paragraph 1422, ABGB ungeachtet einer allfälligen Unkenntnis oder Gutgläubigkeit der beklagten Partei als Erwerberin der Liegenschaft erworben habe, geht ins Leere, weil nach der auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut und eine gesicherte Judikatur gestützten Ansicht des Berufungsgerichts die Revisionswerberin durch die Einlösung der Forderung nicht mehr Rechte erwerben konnte, als sie die von ihr befriedigte Gläubigerin gegenüber der beklagten Partei oder deren Rechtsvorgängern noch besaß (Paragraphen 1394, 1422, ABGB; SZ 31/16; ebenso Reischauer in Rummel, Rz 8 Paragraph 1422,).
Entscheidend war demnach nur die Frage, ob die Leibrentenberechtigte die Rechtsvorgänger der beklagten Partei noch vor der Einlösung der Forderungen durch die Klägerin aus der (Sach-)Haftung entlassen hat. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Vereinbarungen zwischen Maria W***** und Dr. Gottfried I***** einerseits sowie letzterem und dem Liquidator der Firma E*****, Dr. Josef F***** andererseits, verneint. Da die Feststellungen über den Inhalt dieser Vereinbarungen nicht bloß aufgrund der vorliegenden Urkunden, sondern auch aufgrund der Aussage der Zeugen Dr. Josef F***** getroffen wurden, handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht um eine Urkundenauslegung, sodass die Feststellungen nach ständiger Rechtsprechung auch nicht mehr mit Rechtsrüge bekämpfbar sind (EvBl 1968/231 uva).
Richtig ist nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nur, dass Maria W***** im Vertrag mit Dr. Gottfried I***** aus dem Jahre 1976 auf die verbücherte strittige Reallast nicht bedingungslos verzichtet hat, sondern bloß für den Fall der Alleinübernahme und Fortführung des Unternehmens der prot Firma Möbelparadies E***** i.L. durch Dr. Gottfried I*****. Die Revisionswerberin bestritt aber gar nicht, dass Dr. Gottfried I***** das Unternehmen übernommen und fortgeführt hat (was zB auch zu hg 5 Ob 507/79 gerichtsbekannt wurde). Sie will den Nichteintritt der Bedingung nur daraus ableiten, dass einzelne Vermögenswerte nicht an Dr. Gottfried I***** übergehen und dass später der Veräußerungsvertrag durch die früheren Eigentümer angefochten wurde (S 65). Da der hierüber geführte Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren aber nicht beendet war, ist die schon seinerzeit erfüllte Bedingung auch in der Zwischenzeit nicht weggefallen.
Der Hinweis der Revisionswerberin darauf, dass die grundbücherliche Löschung der Reallast auf der strittigen Liegenschaft erst zugleich mit der Einverleibung einer gleichartigen Last auf einer Liegenschaft des Schuldübernehmers Dr. Gottfried I***** erfolgen sollte, ist nicht nur eine unzulässige Neuerung, sondern auch deshalb nicht zielführend, weil der Forderungsverzicht der Reallastberechtigten gegenüber den Rechtsvorgängern der beklagten Partei nicht in gleichter Weise von der Einräumung einer neuen Reallast auf einer anderen Liegenschaft abhängig gemacht wurde.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; auch den Revisionsgegnern steht ein Kostenersatz nicht zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO; auch den Revisionsgegnern steht ein Kostenersatz nicht zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.