Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf den geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens musste nicht näher eingegangen werden, weil gemäß § 503 Abs 2 ZPO eine lediglich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugelassene Revision ausschließlich wegen der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts erhoben werden kann. Bloße einfache Verfahrensmängel sind demnach kein Revisionsgrund in derartigen Fällen.Auf den geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens musste nicht näher eingegangen werden, weil gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO eine lediglich gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zugelassene Revision ausschließlich wegen der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts erhoben werden kann. Bloße einfache Verfahrensmängel sind demnach kein Revisionsgrund in derartigen Fällen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Darstellung der Fahrweise des Beklagten aus dem erstgerichtlichen Urteil (S 140 dA) übernommen. Diese Ausführungen des Erstgerichts sind als Tatsachenfeststellungen zu werten.
Von der Übertretung einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB kann hier keine Rede sein, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich von erlassenen Gesetzen spricht. Allerdings sind darunter nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern sämtliche Rechtsvorschriften, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen, zu verstehen (ZVR 1979/283, ZVR 1974/35 ua). Immerhin müssen sie aber von einem zur Normsetzung berufenen Organ stammen und dürfen nicht von irgendwelchen Institutionen oder Vereinen erlassen worden sein. Auch kommt bloßen Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen nicht die Qualifikation eines Gesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. Die erwähnte Pistenordnung ist demnach keine gültige Rechtsnorm im Sinne des § 1311 ABGB (SZ 44/178, SZ 43/127 ua). Soweit sie allerdings Sorgfaltsgrundsätze zusammenfasst, kommt ihr erhebliche Bedeutung bezüglich der Beurteilung eines Verhaltens im Sinne des § 1295 ABGB zu.Von der Übertretung einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB kann hier keine Rede sein, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich von erlassenen Gesetzen spricht. Allerdings sind darunter nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern sämtliche Rechtsvorschriften, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen, zu verstehen (ZVR 1979/283, ZVR 1974/35 ua). Immerhin müssen sie aber von einem zur Normsetzung berufenen Organ stammen und dürfen nicht von irgendwelchen Institutionen oder Vereinen erlassen worden sein. Auch kommt bloßen Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen nicht die Qualifikation eines Gesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu. Die erwähnte Pistenordnung ist demnach keine gültige Rechtsnorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (SZ 44/178, SZ 43/127 ua). Soweit sie allerdings Sorgfaltsgrundsätze zusammenfasst, kommt ihr erhebliche Bedeutung bezüglich der Beurteilung eines Verhaltens im Sinne des Paragraph 1295, ABGB zu.
Die in der Revision dem Beklagten vorgeworfenen Verstöße gegen die Pistenordnung liege auf keinen Fall vor, weil der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen seinem Können entsprechend kontrolliert gefahren ist. Ob man diese Fahrweise als „schnell“ oder „mäßig“ bezeichnet, ist eine Wertungsfrage. Es kommt aber gar nicht darauf an, ob jemand „schnell“ oder „mäßig“ fährt, sondern ob jemand seine Fahrweise nicht der gegebenen Situation und seinem Können angepasst hat, er also „zu schnell“ gefahren ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Unfall ist nicht auf die Fahrweise des Beklagten zurückzuführen, sondern darauf, dass sich überraschenderweise die Bindung eines seiner Schier geöffnet hatte. Auch allfällige Vorrangregeln können hier keine Bedeutung haben, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einfahrt des Beklagten in die Piste nicht mehr in deren Einfahrtsbereich befunden hat und der Unfall nicht auf ein Überholmanöver des Beklagten zurückzuführen ist. Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Geländebeschaffenheit irgendetwas mit dem späteren Öffnen der Schibindung zu tun hatte. Das unerwartete Öffnen der Bindung war demnach ein Zufall im Sinn des § 1311 ABGB. Für diesen Zufall würde der Beklagte mangels eines Verstoßes gegen eine Schutzvorschrift nur haften, wenn er ihn verschuldet hätte, ihm also das unerwartete Öffnen der Schibindung zur Last gelegt werden könnte. Ein diesbezüglicher Wartungsfehler des Beklagten lag aber nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.Die in der Revision dem Beklagten vorgeworfenen Verstöße gegen die Pistenordnung liege auf keinen Fall vor, weil der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen seinem Können entsprechend kontrolliert gefahren ist. Ob man diese Fahrweise als „schnell“ oder „mäßig“ bezeichnet, ist eine Wertungsfrage. Es kommt aber gar nicht darauf an, ob jemand „schnell“ oder „mäßig“ fährt, sondern ob jemand seine Fahrweise nicht der gegebenen Situation und seinem Können angepasst hat, er also „zu schnell“ gefahren ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Unfall ist nicht auf die Fahrweise des Beklagten zurückzuführen, sondern darauf, dass sich überraschenderweise die Bindung eines seiner Schier geöffnet hatte. Auch allfällige Vorrangregeln können hier keine Bedeutung haben, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einfahrt des Beklagten in die Piste nicht mehr in deren Einfahrtsbereich befunden hat und der Unfall nicht auf ein Überholmanöver des Beklagten zurückzuführen ist. Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Geländebeschaffenheit irgendetwas mit dem späteren Öffnen der Schibindung zu tun hatte. Das unerwartete Öffnen der Bindung war demnach ein Zufall im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Für diesen Zufall würde der Beklagte mangels eines Verstoßes gegen eine Schutzvorschrift nur haften, wenn er ihn verschuldet hätte, ihm also das unerwartete Öffnen der Schibindung zur Last gelegt werden könnte. Ein diesbezüglicher Wartungsfehler des Beklagten lag aber nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.