[8] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[9] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Verfahren mit der Reichweite gleichlautender Risikoauschlüsse des Art 7.1.11. „Bauherren-Klausel“ (hier: ARB 2005) befasst. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Verfahren mit der Reichweite gleichlautender Risikoauschlüsse des Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, „Bauherren-Klausel“ (hier: ARB 2005) befasst. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[10] 1.1. Zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben werden regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck geschlossen, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Im Fall der Verwendung eines Tilgungsträgers zur Rückzahlung eines endfälligen Kredits fällt darunter auch der Vertragspartner des Kreditnehmers (7 Ob 130/10h, Pkt 1.3). Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 110/16a; 7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f; 7 Ob 159/24v je mwN).
[11] 1.2. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der ausschließlich Bauwillige mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f; 7 Ob 159/24v je mwN).
[12] 1.3. Der Fachsenat hat auch bereits ausgesprochen, dass auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen vom Ausschluss umfasst sind, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung nicht (vgl 7 Ob 112/23f Pkt 1.4.). 1.3. Der Fachsenat hat auch bereits ausgesprochen, dass auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen vom Ausschluss umfasst sind, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung nicht vergleiche 7 Ob 112/23f Pkt 1.4.).
[13] 2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger beabsichtigte Klage betreffend den Tilgungsträger für die Umschuldung seines zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Kredits wäre jedenfalls unter den Risikoausschluss des Art 7.1.11. der ARB 2005 seines Rechtsschutzversicherers gefallen, nicht korrekturbedürftig. 2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger beabsichtigte Klage betreffend den Tilgungsträger für die Umschuldung seines zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Kredits wäre jedenfalls unter den Risikoausschluss des Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, der ARB 2005 seines Rechtsschutzversicherers gefallen, nicht korrekturbedürftig.
[14] 3. Auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung 7 Ob 36/18x ist für den Kläger nichts gewonnen, ging es dort doch um einen unabhängig vom Kreditvertrag abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der im Anschluss an die Kreditgeberin verpfändet wurde. Das ist mit dem hier gegenständlichen Tilgungsträger nicht vergleichbar. Dieser war – wiewohl ein eigener Vertrag – notwendiger und verpflichtender Teil des Finanzierungsprodukts, weil das Guthaben der Abdeckung der Kreditvaluta dienen sollte.