Der Beklagte hat am 11. November 1970 bei der Klägerin eine Haftplichtversicherung für einen PKW in Verbindung mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Zweck des Abschlusses der Vollkaskoversicherung war die Sicherung eines vom Beklagten bei der S-Sparkasse aufgenommenen Kredites. Zu diesem Zwecke ließ der Beklagte die Kaskoversicherung zugunsten der S-Sparkasse vinkulieren, so daß eine Leistung aus dieser Versicherung nur an die Sparkasse erfolgen hätte können.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch rückständiger Versicherungsprämien von 14 823.80 S samt Anhang. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Versicherungsprämien für die Vollkaskoversicherung ab 13. August 1974 im Ausmaß von insgesamt 2565 S samt Anhang. Das diesbezügliche Klagebegehren hat das Erstgericht abgewiesen, wobei es von folgenden Feststellungen ausgegangen ist:
Der Beklagte wollte am 12. November 1972 die Kaskoversicherung auflassen, womit dir Klägerin einverstanden war, doch stimmte die S-Sparkasse mit der Begründung nicht zu, der Kredit sei noch nicht zurückgezahlt. Die Klägerin schrieb daher dem Beklagten am 15. März 1973, daß sie die Kaskoversicherung wegen der Mitteilung der Sparkasse nicht auflösen könne. Trotzdem rechnete sie, entsprechend einem Wunsch des Beklagten, die Kaskoversicherung am 12. November 1972 ab und stellte eine neue, mit 7. November 1973 datierte Versicherungspolizze aus, die nur noch die Haftpflichtversicherung enthielt. DieS-Sparkasse, die von der Nichtzahlung der Kaskoversicherungsprämien durch den Beklagten verständigt worden war, leistete auf die Prämienforderung der Klägerin keine Zahlung. Am 5. März 1976 teilte sie der Klägerin mit, daß sie mit einer rückwirkenden Aufhebung der Sperre dieser Versicherung mit 1. Jänner 1973 einverstanden sei.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Klägerin wäre mangels Zahlung der Prämien leistungsfrei. Da die Sparkasse die rückständigen Prämien nicht gezahlt habe, hätte sie dadurch ihr mangelndes Interesse an der Versicherung kundgetan. Aus diesem Gründe müsse ein Erlöschen der Versicherung angenommen werden.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Prämien von 2565 S mit der Begründung zu, Leistungsfreiheit würde gemäß § 39 VersVG nur eintreten, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos gemahnt worden sei. Nur wenn die Sparkasse von einer erfolglosen Mahnung des Beklagten Kenntnis gehabt hätte, könnte die Nichtleistung von Prämien durch sie als Fortfall des Interesses an der Versicherung gewertet werden. Eine derartige Behauptung sei nicht aufgestellt worden, weshalb eine Beendigung des Kaskoversicherungsvertrages vor der Zeit, für die die Prämien verlangt werden, nicht angenommen werden könne. Ohne Zustimmung der Versicherung sei aber eine Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages nicht möglich gewesen.Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Prämien von 2565 S mit der Begründung zu, Leistungsfreiheit würde gemäß Paragraph 39, VersVG nur eintreten, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos gemahnt worden sei. Nur wenn die Sparkasse von einer erfolglosen Mahnung des Beklagten Kenntnis gehabt hätte, könnte die Nichtleistung von Prämien durch sie als Fortfall des Interesses an der Versicherung gewertet werden. Eine derartige Behauptung sei nicht aufgestellt worden, weshalb eine Beendigung des Kaskoversicherungsvertrages vor der Zeit, für die die Prämien verlangt werden, nicht angenommen werden könne. Ohne Zustimmung der Versicherung sei aber eine Auflösung des Kaskoversicherungsvertrages nicht möglich gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte im Umfang der Anfechtung das Ersturteil wieder her.